Kurz gesagt: Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem stammt, der als Aussteller erscheint. Eine inhaltlich falsche Erklärung des echten Ausstellers ist dagegen keine Urkundenfälschung.
Wachpersonen prüfen ständig Papiere: Personalausweise am Einlass, Besucherausweise am Empfang, Lieferscheine an der Werkseinfahrt, Fahrausweise. Und sie stellen selbst welche aus: Wachbuch, Kontrollberichte, Schlüsselquittungen. Bei all dem kann es um Urkunden gehen. In der Prüfung wird vor allem gefragt, was eine Urkunde überhaupt ist und warum eine Lüge auf Papier nicht automatisch eine Fälschung ist.
Was im Gesetz steht
§267 Absatz 1 StGB sagt sinngemäß: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 2: Der Versuch ist strafbar. Absatz 3 sieht für besonders schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre vor, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder wenn mit einer großen Zahl gefälschter Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet wird. Absatz 4 bestraft die gewerbsmäßige Bandenfälschung mit einem bis zehn Jahren.
Was ist eine Urkunde?
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Juristen merken sich drei Funktionen:
- Perpetuierungsfunktion: Die Erklärung ist dauerhaft mit einem Gegenstand verbunden, etwa auf Papier oder Plastik. Eine bloße Sprachnachricht ist keine Urkunde.
- Beweisfunktion: Die Erklärung soll etwas beweisen, zum Beispiel eine Zahlung, eine Berechtigung oder eine Identität.
- Garantiefunktion: Man kann erkennen, wer hinter der Erklärung steht. Ein anonymer Zettel ist keine Urkunde.
Typische Urkunden: Personalausweis, Führerschein, Dienstausweis, Eintrittskarte, unterschriebener Lieferschein, Quittung, Arbeitszeugnis, ein unterschriebener Eintrag im Wachbuch. Auch sogenannte Beweiszeichen können Urkunden sein, etwa ein Kfz-Kennzeichen am Fahrzeug.
Eine einfache Fotokopie ist nach der Rechtsprechung keine Urkunde, weil sie nicht erkennen lässt, ob das Original so aussah. Anders ist es, wenn die Kopie so gestaltet ist, dass sie wie ein Original wirken soll. Daten auf einem Computer sind keine Urkunden. Ihre Fälschung regelt §269 StGB.
Die drei Tathandlungen
Unechte Urkunde herstellen
Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es geht also um eine Täuschung über den Aussteller, nicht über den Inhalt. Wer einen Besucherausweis mit dem Logo und der Unterschrift des Sicherheitsdienstes selbst druckt, stellt eine unechte Urkunde her.
Echte Urkunde verfälschen
Der Täter verändert nachträglich den Inhalt einer echten Urkunde, sodass sie etwas anderes aussagt als vom Aussteller erklärt. Beispiel: Ein 16-Jähriger ändert auf seinem eigenen Ausweis das Geburtsjahr. Der Ausweis ist echt, die Behörde hat ihn ausgestellt, aber der Inhalt stammt jetzt nicht mehr von ihr.
Gebrauchen
Wer eine unechte oder verfälschte Urkunde vorlegt, um zu täuschen, gebraucht sie. Das ist eine eigene Tathandlung. Auch wer die Fälschung von einem anderen bekommen hat, macht sich strafbar, sobald er sie am Einlass vorzeigt.
Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Der Täter will, dass jemand die Urkunde für echt hält und sich deshalb rechtlich erheblich verhält, also etwa jemanden einlässt, etwas aushändigt oder etwas bezahlt.
Die schriftliche Lüge
Schreibt der echte Aussteller etwas Falsches, ist die Urkunde echt, nur ihr Inhalt ist unwahr. Das ist eine sogenannte schriftliche Lüge und keine Urkundenfälschung. Trägt eine Wachperson unter eigenem Namen einen Kontrollgang ins Wachbuch ein, den sie nie gemacht hat, ist das keine Fälschung im Sinne von §267. Arbeitsrechtlich und unter Umständen als Betrug kann es trotzdem Folgen haben. Unterschreibt sie aber mit dem Namen eines Kollegen, täuscht sie über den Aussteller. Dann ist es eine unechte Urkunde.
Abgrenzung: fremder echter Ausweis
Zeigt jemand am Einlass den echten Ausweis seines älteren Bruders, ist an dem Ausweis nichts gefälscht. Das ist keine Urkundenfälschung, sondern ein Missbrauch von Ausweispapieren nach §281 StGB mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ein Fall aus dem Dienst
Du kontrollierst bei der Einlasskontrolle einer Diskothek mit Einlass ab 18. Ein junger Mann zeigt einen Personalausweis, bei dem dir das Geburtsjahr unscharf vorkommt. Unter der Lampe siehst du, dass eine Ziffer überklebt ist. Hier wurde eine echte Urkunde verfälscht und gebraucht. Du lässt ihn nicht ein. Den Ausweis darfst du ihm nicht abnehmen, er gehört nicht dir. Du kannst ihn bitten, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten. Will er sofort gehen, darfst du ihn nach §127 StPO festhalten, wenn er fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sicher feststeht. Das ist bei einem manipulierten Ausweis gut vertretbar. Dokumentiere genau, was du gesehen hast.
Typische Prüfungsfallen
- Unecht heißt falscher Aussteller, nicht falscher Inhalt.
- Die schriftliche Lüge des echten Ausstellers ist keine Urkundenfälschung.
- Der echte Ausweis eines anderen: §281 StGB, nicht §267.
- Eine einfache Fotokopie ist grundsätzlich keine Urkunde.
- Schon das Vorzeigen einer Fälschung ist strafbar, auch wenn man sie nicht selbst hergestellt hat.
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