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Gewerberecht

Der Dienstausweis: Pflichtangaben und Mitführen

Ein Stück Plastik mit großer Wirkung. Was auf deinem Dienstausweis stehen muss, wem du ihn zeigen musst und wann zusätzlich ein Namensschild Pflicht ist.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Der Unternehmer stellt jeder Wachperson vor dem ersten Einsatz einen Ausweis mit fünf Pflichtangaben aus, der sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden muss. Du führst ihn im Dienst zusammen mit deinem im Register angegebenen Ausweisdokument mit und zeigst ihn Behörden auf Verlangen vor. Bei bestimmten Tätigkeiten trägst du zusätzlich ein sichtbares Namensschild.

Der Dienstausweis zeigt, dass du für ein zugelassenes Bewachungsunternehmen arbeitest. Für Polizei und Ordnungsamt ist er der erste Prüfpunkt bei einer Kontrolle. Für dich ist er eine Pflicht, deren Verletzung ein Bußgeld kosten kann, und zwar dich selbst. In der Prüfung werden die Pflichtangaben abgefragt, die Frage, wem du den Ausweis zeigen musst, und die Regeln zum Namensschild.

Was im Gesetz steht

§18 BewachV hat vier Absätze. Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, den Ausweis auszustellen, und nennt den Inhalt. Absatz 2 verpflichtet dich, ihn mitzuführen und vorzuzeigen. Absatz 3 regelt das Namensschild. Absatz 4 erstreckt alles auf Unternehmer, die selbst als Wachperson arbeiten.

Wer ausstellt und wann

Den Ausweis stellt der Gewerbetreibende aus, spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit. Nicht die IHK, nicht die Behörde und auch nicht der Auftraggeber. Einen Vordruck des Ausweises muss der Unternehmer bei seinen Unterlagen aufbewahren (§21 Absatz 3 BewachV).

Die fünf Pflichtangaben

  1. Familienname und Vornamen der Wachperson,
  2. Name und Anschrift des Gewerbetreibenden,
  3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, wenn sie von Name oder Anschrift des Gewerbetreibenden abweichen,
  4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder Bevollmächtigten,
  5. die Bewacher-IDs der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.

Ein Foto, ein Geburtsdatum oder eine Gültigkeitsdauer schreibt die Verordnung nicht vor. Viele Firmen nehmen ein Foto trotzdem auf, weil es die Kontrolle erleichtert.

Keine Verwechslung mit amtlichen Ausweisen

Der Ausweis muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden. Ein Bundesadler, Landeswappen, Aufschriften wie Polizei, Ordnungsamt oder Dienstausweis einer Behörde und eine Gestaltung, die an einen Polizeidienstausweis erinnert, gehören deshalb nicht darauf. Wer den Eindruck erweckt, ein Amtsträger zu sein, und entsprechend handelt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nach §132 StGB.

Mitführen und Vorzeigen

Nach §18 Absatz 2 BewachV musst du den Ausweis während des Wachdienstes mitführen, und zwar zusammen mit dem Ausweis- oder Identifizierungsdokument, das im Bewacherregister angegeben ist. Das ist meist dein Personalausweis oder Reisepass. Der Dienstausweis allein reicht also nicht.

Vorzeigen musst du ihn auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, die Verordnung nennt beispielhaft Ordnungsämter, Polizei und Zoll. Gegenüber Kunden, Besuchern oder Gästen gibt es keine Vorzeigepflicht aus der BewachV. Trotzdem ist es klug, sich bei Konflikten auszuweisen oder zumindest Namen und Firma zu nennen. Wer sich ausweist, wirkt glaubwürdiger und nimmt dem Gegenüber oft schon den Wind aus den Segeln.

Das Namensschild

Bei bestimmten Tätigkeiten reicht der Ausweis in der Tasche nicht. Nach §18 Absatz 3 BewachV trägst du dann sichtbar ein Schild mit deinem Namen oder einer Kennnummer und der Bezeichnung der Firma:

  • bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • bei Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken,
  • bei der Bewachung von Unterkünften für Geflüchtete,
  • bei der Bewachung zugangsgeschützter Großveranstaltungen.

Bei den letzten beiden gilt die Pflicht für alle Wachpersonen, auch ohne Leitungsfunktion. Beim Schutz vor Ladendieben gibt es keine Namensschildpflicht. Das passt zur Aufgabe, denn Ladendetektive arbeiten meist unauffällig. Das Schild stellt der Unternehmer vor dem ersten Einsatz aus. Über die Ausweis- und die Schildpflicht muss er dich belehren und das dokumentieren.

Ein Fall aus dem Dienst

Du machst Streife in einem Einkaufszentrum. Kurz nach Schichtbeginn kontrolliert das Ordnungsamt den Sicherheitsdienst. Deinen Dienstausweis hast du dabei, das Namensschild steckt an der Jacke. Deinen Personalausweis hast du aber im Auto gelassen.

Damit verstößt du gegen §18 Absatz 2 BewachV, denn der Dienstausweis muss zusammen mit dem Ausweisdokument mitgeführt werden. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach §22 Absatz 1 Nummer 5 BewachV, und zwar deine eigene. Kurz danach fordert dich ein Kunde auf, ihm deinen Dienstausweis zu zeigen, weil er dir nicht glaubt, dass du Hausverbote aussprechen darfst. Rechtlich musst du ihm den Ausweis nicht zeigen. Dein Namensschild und eine ruhige Erklärung, für wen du arbeitest, sind aber der bessere Weg.

Typische Prüfungsfallen

  • Der Unternehmer stellt den Ausweis aus, spätestens vor dem ersten Einsatz.
  • Mitführen heißt: Dienstausweis plus Ausweisdokument aus dem Register.
  • Die Vorzeigepflicht besteht gegenüber Behörden wie Polizei, Ordnungsamt und Zoll, nicht gegenüber jedem Bürger.
  • Ladendetektive müssen kein Namensschild tragen.
  • Wer den Ausweis nicht dabei hat oder nicht vorzeigt, handelt selbst ordnungswidrig.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Angaben muss der Dienstausweis nach §18 Absatz 1 BewachV enthalten?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Was musst du nach §18 Absatz 2 BewachV während des Wachdienstes mitführen?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Wem musst du deinen Dienstausweis auf Verlangen vorzeigen?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Bei welcher Tätigkeit ist kein Namensschild nach §18 Absatz 3 BewachV vorgeschrieben?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie muss sich der Dienstausweis gestalterisch von amtlichen Ausweisen abheben?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson hat bei einer Kontrolle durch die Polizei zwar ihren Dienstausweis, aber kein Ausweisdokument dabei. Was gilt?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Gewerberecht.

§18 BewachV im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.