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Gewerberecht

Zuverlässigkeit: Regelabfrage und Ausschlussgründe

Ohne Zuverlässigkeit kein Job im Bewachungsgewerbe. Was die Behörde abfragt, welche Verurteilungen in der Regel das Aus bedeuten und wie lange sie nachwirken.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Zuverlässig ist, wer erwarten lässt, dass er die Tätigkeit künftig ordnungsgemäß ausübt. Das Gesetz nennt Regelfälle der Unzuverlässigkeit, etwa bestimmte Verurteilungen in den letzten fünf Jahren. Geprüft wird über eine Regelabfrage bei Bundeszentralregister und Polizei, teils auch beim Verfassungsschutz, und spätestens alle fünf Jahre erneut.

Wer im Sicherheitsdienst arbeitet, bekommt Vertrauen: Schlüssel zu fremden Gebäuden, Einblick in Betriebsabläufe, oft auch die Aufgabe, Konflikte zu lösen. Deshalb ist die Zuverlässigkeit die wichtigste persönliche Voraussetzung im Bewachungsrecht. Sie gilt für Unternehmer, Leitungspersonen und jede einzelne Wachperson. In der Prüfung wird vor allem gefragt, welche Stellen die Behörde abfragt und welche Verurteilungen in der Regel zur Unzuverlässigkeit führen.

Was Zuverlässigkeit bedeutet

Das Gesetz definiert Zuverlässigkeit nicht allgemein. Nach der Rechtsprechung ist zuverlässig, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit künftig ordnungsgemäß auszuüben. Es ist also eine Prognose für die Zukunft, gestützt auf Tatsachen aus der Vergangenheit.

Die Behörde muss nicht beweisen, dass jemand künftig Straftaten begeht. Es reicht, dass Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Gerüchte reichen dagegen nicht.

Die Regelfälle der Unzuverlässigkeit

§34a Absatz 1 Satz 4 GewO zählt Fälle auf, in denen die Zuverlässigkeit in der Regel fehlt:

  1. Verbotener Verein: Mitgliedschaft in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein oder einem Verein mit unanfechtbarem Betätigungsverbot, wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre vergangen sind.
  2. Verfassungswidrige Partei: Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, ebenfalls mit zehn Jahren Nachwirkung.
  3. Extremistische Bestrebungen: wer allein oder in einer Gruppe verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder das in den letzten fünf Jahren getan hat.
  4. Bestimmte Verurteilungen in den letzten fünf Jahren, solange seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre vergangen sind.

Welche Verurteilungen zählen

Nummer 4 greift, wenn jemand wegen einer der unten genannten Taten verurteilt wurde, auch wegen Versuchs, und zwar zu

  • einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe,
  • einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen,
  • mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe,
  • oder wenn die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt wurde.

Erfasst sind diese Taten:

  • jedes Verbrechen im Sinne von §12 Absatz 1 StGB,
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Menschenhandel, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichgestellte Personen,
  • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  • staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftaten.

Wichtig ist das Wort in der Regel. In einem ganz atypischen Fall kann die Behörde trotz Regelfall zu einem anderen Ergebnis kommen. Umgekehrt ist die Liste nicht abschließend. Auch andere Tatsachen können die Unzuverlässigkeit begründen, etwa wiederholte Verstöße gegen die Bewachungsverordnung oder eine Verurteilung knapp unterhalb der Schwelle, wenn weitere Umstände hinzukommen.

Die Regelabfrage

Damit die Behörde nicht nur auf Angaben des Bewerbers angewiesen ist, schreibt das Gesetz vor, welche Auskünfte sie mindestens einholen muss.

AbfrageUnternehmer und Leitungspersonen beim ErlaubnisantragWachpersonen
Gewerbezentralregisterjanein
Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregisterjaja
Stellungnahme der Polizei (Landespolizei, zentrale Dienststelle oder LKA)jaja
Stellungnahme des Verfassungsschutzes über das Bewacherregisterjanur bei Unterkünften für Geflüchtete, zugangsgeschützten Großveranstaltungen und besonders gefährdeten Objekten

Wird eine Leitungsperson erst später über das Register angemeldet, verlangt §34a Absatz 1a Satz 3 GewO mindestens die Auskunft aus dem Bundeszentralregister und die Stellungnahme der Polizei.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zeigt mehr als dein Führungszeugnis. Auch Verurteilungen, die im Führungszeugnis nicht mehr oder gar nicht auftauchen, kann die Behörde dort sehen, solange sie im Register eingetragen sind. Ein sauberes Führungszeugnis heißt deshalb nicht automatisch, dass die Prüfung ohne Befund bleibt.

Hast du dich in den letzten drei Jahren nicht in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder dem EWR aufgehalten und lässt sich deine Zuverlässigkeit deshalb nicht ausreichend feststellen, wird die Erlaubnis versagt. Das gilt über den Verweis in Absatz 1a auch für Wachpersonen.

Nach der ersten Prüfung

  • Regelüberprüfung: Spätestens nach fünf Jahren wird die Zuverlässigkeit erneut geprüft.
  • Nachbericht: Erfährt der Verfassungsschutz oder die Polizei später etwas Relevantes, informiert sie die zuständige Behörde (§34a Absatz 1b).
  • Mitteilungen der Justiz: Staatsanwaltschaften und Gerichte melden der Behörde unter anderem Anklagen, Strafbefehlsanträge und Urteile gegen Wachpersonen, wenn der Vorwurf Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen kann (§2 BewachV).
  • Beschäftigungsverbot: Die Behörde kann dem Unternehmer untersagen, eine unzuverlässige Person weiter zu beschäftigen (§34a Absatz 4). Beim Unternehmer selbst droht der Widerruf der Erlaubnis.

Ein Fall aus dem Dienst

Zwei Bewerber stellen sich bei einer Sicherheitsfirma vor. Kevin wurde vor drei Jahren einmal wegen Diebstahls zu 60 Tagessätzen verurteilt. Sandra wurde in den letzten vier Jahren zweimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu je 30 Tagessätzen verurteilt.

Bei Sandra liegt ein Regelfall vor: zwei Geldstrafen wegen einer Katalogtat innerhalb der Fünfjahresfrist. Sie gilt in der Regel als unzuverlässig. Bei Kevin ist die Schwelle von 90 Tagessätzen nicht erreicht, und es gibt nur eine Verurteilung. Ein Regelfall liegt nicht vor. Die Behörde muss trotzdem prüfen, ob die Tat zusammen mit anderen Umständen Zweifel begründet. Bei einer einmaligen, länger zurückliegenden Tat und sonst unauffälligem Verhalten dürfte Kevin die Prüfung eher bestehen. Eine Garantie gibt es nicht.

Typische Prüfungsfallen

  • Zuverlässigkeit ist eine Prognose für die Zukunft, gestützt auf Tatsachen. Gerüchte reichen nicht.
  • Bei Geldstrafen gilt: ab 90 Tagessätzen oder mindestens zwei geringere Geldstrafen wegen Katalogtaten.
  • Vereins- und Parteimitgliedschaft wirken zehn Jahre nach, Verurteilungen und extremistische Bestrebungen fünf Jahre.
  • Das Gewerbezentralregister gehört zur Prüfung im Erlaubnisverfahren, also bei Unternehmern und Leitungspersonen, nicht bei Wachpersonen.
  • Die Regelüberprüfung findet spätestens alle fünf Jahre statt, nicht nur einmal bei Beginn.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Auskünfte muss die Behörde bei der Zuverlässigkeitsprüfung einer Wachperson mindestens einholen?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Ab welcher Höhe führt eine einzelne Geldstrafe wegen Diebstahls in der Regel zur Unzuverlässigkeit?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Bewerber war Mitglied in einem unanfechtbar verbotenen Verein. Wie lange wirkt das nach Ende der Mitgliedschaft in der Regel nach?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Was gilt für die Zuverlässigkeit nach der ersten Überprüfung?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zur unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister treffen zu?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson wurde vor zwei Jahren zweimal wegen Hausfriedensbruchs zu je 20 Tagessätzen verurteilt. Wie ist das zu bewerten?

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