Kurz gesagt: Wer ein Bewachungsgewerbe betreiben will, braucht vorher eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird erteilt, wenn keiner der vier Versagungsgründe vorliegt, und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis braucht der Unternehmer, nicht die einzelne Wachperson.
Das Bewachungsgewerbe ist kein Gewerbe wie jedes andere. Wer Menschen und Werte schützt, bekommt Zugang zu Gebäuden, Schlüsseln und Daten und gerät leichter in Konflikte, in denen Gewalt im Spiel ist. Deshalb darf nicht jeder einfach eine Sicherheitsfirma eröffnen. Der Gesetzgeber hat ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gewählt: Bewachen ist verboten, bis die Behörde es erlaubt. Für dich als Wachperson ist das wichtig, weil du nur für ein Unternehmen arbeiten darfst, das diese Erlaubnis hat.
Was im Gesetz steht
§34a Absatz 1 Satz 1 GewO: Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 2 erlaubt Auflagen, Satz 3 nennt die Gründe, aus denen die Erlaubnis zu versagen ist. Die Erlaubnis muss vor Beginn vorliegen. Wer erst anfängt und dann beantragt, ist schon zu spät.
Wer die Erlaubnis braucht
Die Erlaubnis braucht der Gewerbetreibende, also der Inhaber des Bewachungsunternehmens. Das kann eine natürliche Person sein, etwa ein Einzelunternehmer, oder eine juristische Person wie eine GmbH. Bei der GmbH bekommt die Gesellschaft die Erlaubnis, geprüft werden aber auch die Personen, die sie leiten.
Die Erlaubnis ist an den Inhaber gebunden. Wer das Einzelunternehmen eines anderen kauft, übernimmt dessen Erlaubnis nicht, sondern braucht eine eigene. Bei einer GmbH bleibt die Gesellschaft Inhaberin. Ein neuer Geschäftsführer muss der Behörde aber gemeldet werden, damit sie seine Zuverlässigkeit prüfen kann.
Keine Erlaubnis brauchen die angestellten Wachpersonen. Für sie gelten andere Anforderungen: Zuverlässigkeit, Unterrichtung oder Sachkundeprüfung und die Anmeldung im Bewacherregister. Ein Subunternehmer, der selbst Aufträge annimmt und eigenes Personal einsetzt, ist dagegen selbst Gewerbetreibender und braucht eine eigene Erlaubnis. Mehr dazu unter Subunternehmer und Nachunternehmer.
Wo und wie beantragt wird
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Hat es mehrere Niederlassungen, ist es die Behörde am Sitz der Hauptniederlassung (§1 Absatz 1 BewachV). Welche Behörde das konkret ist, regelt jedes Bundesland selbst. Meist ist es das Gewerbe- oder Ordnungsamt der Stadt oder des Kreises.
§3 BewachV legt fest, was zum Antrag gehört. Neben den persönlichen Daten sind das unter anderem:
- bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug,
- Bescheinigungen in Steuersachen vom Finanzamt und vom Gemeindesteueramt,
- eine Kopie des Ausweises,
- der Nachweis der Sachkundeprüfung oder eines anerkannten Abschlusses,
- der Nachweis der Haftpflichtversicherung,
- eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
Die Auskünfte aus Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister sowie die Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz holt die Behörde selbst ein. Ändern sich die Angaben nach dem Antrag, muss der Antragsteller das unverzüglich mitteilen (§3 Absatz 3 BewachV).
Wann die Erlaubnis versagt wird
Die Behörde muss die Erlaubnis versagen, wenn einer dieser Gründe vorliegt:
- Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller oder eine Leitungsperson nicht zuverlässig ist.
- Der Antragsteller lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen.
- Der Nachweis der Sachkundeprüfung vor der IHK fehlt.
- Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung fehlt.
Umgekehrt gilt: Liegt keiner dieser Gründe vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erlaubnis. Die Behörde kann sie nicht nach Belieben verweigern, etwa weil es in der Stadt schon genug Sicherheitsfirmen gibt. Die einzelnen Gründe erklärt die Seite Voraussetzungen für Bewachungsunternehmer.
Auflagen
Die Behörde darf die Erlaubnis mit Auflagen verbinden, soweit das zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Auflagen dürfen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Eine Auflage könnte etwa verlangen, bestimmte Nachweise regelmäßig vorzulegen. Wer gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig.
Folgen ohne Erlaubnis
- Bußgeld: Wer ohne Erlaubnis bewacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §144 Absatz 1 GewO. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
- Straftat: Wer das beharrlich wiederholt, macht sich nach §148 GewO strafbar.
- Schließung: Die Behörde kann die Fortsetzung des Betriebs nach §15 Absatz 2 GewO verhindern.
Die Erlaubnis gilt nicht für immer unverändert. Die Behörde muss Unternehmer und Leitungspersonen spätestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit prüfen. Fällt eine Voraussetzung weg, droht der Widerruf.
Ein Fall aus dem Dienst
Lisa hat die Sachkundeprüfung bestanden und arbeitet seit drei Jahren als Schichtleiterin. Jetzt will sie sich selbstständig machen. Sie stellt den Antrag beim Ordnungsamt ihrer Stadt, schließt eine Haftpflichtversicherung ab und reicht alle Unterlagen ein. Während das Verfahren läuft, bietet ihr ein Autohaus einen ersten Auftrag an: drei Nächte Bewachung des Hofs.
Lisa darf diesen Auftrag noch nicht annehmen. Die Erlaubnis muss vor dem ersten Einsatz vorliegen. Nimmt sie den Auftrag trotzdem an, bewacht sie ohne Erlaubnis und riskiert ein Bußgeld, und das kurz bevor die Behörde über ihre Zuverlässigkeit entscheidet. Sie kann dem Autohaus aber anbieten, den Auftrag zu übernehmen, sobald der Bescheid da ist.
Typische Prüfungsfallen
- Die Erlaubnis braucht der Unternehmer, nicht die angestellte Wachperson.
- Die Erlaubnis muss vor Beginn vorliegen. Ein laufender Antrag reicht nicht.
- Liegt kein Versagungsgrund vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung. Eine Bedarfsprüfung gibt es nicht.
- Auflagen sind auch nachträglich zulässig.
- Bewachen ohne Erlaubnis ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit, beharrliche Wiederholung eine Straftat.
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Wer braucht eine Erlaubnis nach §34a Absatz 1 GewO?
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Was gilt für Auflagen zur Erlaubnis nach §34a GewO?
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Welche Behörde ist für die Erlaubnis eines Bewachungsunternehmens mit mehreren Niederlassungen örtlich zuständig?
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