Kurz gesagt: Jedes Unternehmen in der Kette, das Bewachungsleistungen erbringt, braucht eine eigene Erlaubnis nach §34a GewO und meldet seine eigenen Wachpersonen im Bewacherregister an. Der Nachunternehmer führt seine Leute selbst. Steuert der Hauptauftragnehmer sie direkt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, die eine eigene Erlaubnis braucht. Für den Mindestlohn der Beschäftigten in der Kette haftet der Auftraggeber wie ein Bürge.
Ein Stadionbetreiber braucht für ein Spiel 300 Ordner, ein Unternehmen allein hat aber nur 180. Also holt es sich zwei kleinere Firmen dazu. So entstehen Nachunternehmerketten, die in der Branche alltäglich sind. Für die Behörden sind sie ein Dauerthema, weil mit jedem Glied in der Kette die Kontrolle schwieriger wird. In der Prüfung geht es darum, welche Pflichten jede Firma selbst hat und wo die Grenze zur verbotenen oder erlaubnispflichtigen Überlassung von Arbeitskräften liegt.
Begriffe
- Hauptauftragnehmer (auch Generalunternehmer): schließt den Bewachungsvertrag mit dem Kunden und schuldet ihm die Leistung.
- Nachunternehmer (auch Subunternehmer): übernimmt vom Hauptauftragnehmer einen Teil des Auftrags und führt ihn mit eigenem Personal aus.
- Kette: Gibt der Nachunternehmer selbst wieder weiter, entsteht eine Kette mit mehreren Stufen.
Ob der Hauptauftragnehmer überhaupt Teile weitergeben darf, regelt der Bewachungsvertrag. Viele Verträge und Ausschreibungen verlangen dafür die vorherige Zustimmung des Kunden.
Jede Firma braucht ihre eigene Erlaubnis
Die Erlaubnis nach §34a GewO ist an das Unternehmen gebunden. Sie lässt sich nicht ausleihen. Daraus folgt:
- Der Nachunternehmer braucht eine eigene Erlaubnis, eine eigene Haftpflichtversicherung und eigene Dienstanweisungen für seine Leute.
- Auch der Hauptauftragnehmer, der die Bewachung vertraglich schuldet, betreibt nach überwiegender Ansicht Bewachungsgewerbe und braucht die Erlaubnis, selbst wenn er alles weitergibt.
- Wer sich als Ein-Personen-Unternehmen anbietet, braucht ebenfalls eine eigene Erlaubnis. Als Gewerbetreibender braucht er dafür die Sachkundeprüfung, die Unterrichtung reicht dann nicht.
Ein Hauptauftragnehmer sollte sich deshalb vor dem Einsatz die Erlaubnis, den Versicherungsnachweis und die Registrierung des Nachunternehmers zeigen lassen. Wer wissentlich mit einer Firma ohne Erlaubnis arbeitet, riskiert Ärger mit der Behörde und gegenüber dem Kunden.
Wer die Wachpersonen anmeldet
Jede Wachperson wird von ihrem Arbeitgeber über das Bewacherregister angemeldet, und zwar bevor sie eingesetzt wird (§16 BewachV). Beim Nachunternehmer angestellte Kräfte meldet also der Nachunternehmer an. Er stellt ihnen auch den Dienstausweis aus, der Namen und Anschrift des Arbeitgebers und die Registernummern enthalten muss (§18 Abs. 1 BewachV). Wo ein Namensschild Pflicht ist, nennt es die Bezeichnung des eigenen Betriebs. Ein Ausweis oder Schild des Hauptauftragnehmers für fremde Kräfte wäre falsch.
Werkvertrag, Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung?
Der Nachunternehmer übernimmt eine Leistung in eigener Verantwortung. Seine Einsatzleitung sagt seinen Leuten, was sie tun. Der Hauptauftragnehmer gibt Vorgaben an den Nachunternehmer, nicht direkt an dessen Wachpersonen.
Anders ist es, wenn die Kräfte des Nachunternehmers voll in die Organisation des Hauptauftragnehmers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Dann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor (§1 Abs. 1 AÜG). Das hat Folgen:
- Der Verleiher braucht eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
- Die Überlassung muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sein und ist grundsätzlich auf 18 Monate je Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher begrenzt.
- Fehlt die Erlaubnis, sind die Verträge unwirksam, und es kann ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen Entleiher und Wachperson entstehen (§§9, 10 AÜG).
- Auch der entleihende Bewachungsunternehmer muss die Regeln zur Beschäftigung und Anmeldung einhalten (§16 Abs. 5 BewachV).
Wer einen Vertrag Nachunternehmervertrag nennt, in Wirklichkeit aber Personal überlässt, hat einen Scheinwerkvertrag. Entscheidend ist, wie der Einsatz tatsächlich abläuft, nicht wie der Vertrag heißt.
Haftung in der Kette
- Gegenüber dem Kunden: Der Hauptauftragnehmer haftet für Fehler des Nachunternehmers wie für eigene, weil dieser sein Erfüllungsgehilfe ist (§278 BGB). Der Nachunternehmer muss eine eigene Haftpflichtversicherung nach §14 BewachV haben.
- Mindestlohn: Ein Unternehmer, der einen anderen mit Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht, den Mindestlohn zu zahlen, und auch für weitere Nachunternehmer in der Kette, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§13 MiLoG mit §14 AEntG). Die Beschäftigten können sich also direkt an den Auftraggeber wenden.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest für einen kleinen Sicherheitsdienst, der bei einem Stadtfest als Nachunternehmer 20 Kräfte stellt. Am Morgen sagt der Einsatzleiter des Hauptauftragnehmers zu dir und deinen Kollegen, ihr sollt Jacken seiner Firma anziehen, damit alle einheitlich aussehen. Außerdem soll ein neuer Kollege, dessen Anmeldung noch läuft, schon mal am Einlass helfen.
Einheitliche Westen verbietet das Gesetz nicht ausdrücklich, das regeln meist die Verträge. Entscheidend ist aber: Euer Dienstausweis und, wo Pflicht, euer Namensschild nennen euren eigenen Betrieb. Ein Schild mit dem Namen des Hauptauftragnehmers wäre falsch. Klar unzulässig ist der zweite Wunsch: Der neue Kollege darf erst eingesetzt werden, wenn die Behörde das Ergebnis mitgeteilt oder das Register die Anmeldung bestätigt hat. Dein Schichtleiter klärt das mit dem Hauptauftragnehmer. Arbeitsanweisungen nehmt ihr von eurem eigenen Schichtleiter entgegen, der die Vorgaben des Hauptauftragnehmers umsetzt.
Typische Prüfungsfallen
- Jeder Nachunternehmer braucht eine eigene Erlaubnis nach §34a GewO.
- Die Anmeldung im Bewacherregister macht immer der Arbeitgeber der Wachperson.
- Der Dienstausweis nennt den eigenen Arbeitgeber, nicht den Hauptauftragnehmer.
- Gibt der Hauptauftragnehmer fremden Kräften direkt Weisungen und gliedert sie ein, ist das Arbeitnehmerüberlassung.
- Ein Einzelunternehmer braucht die Sachkundeprüfung, nicht nur die Unterrichtung.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Was braucht ein Nachunternehmer, der bei einem Großauftrag 20 Ordner stellt?
Wer meldet die Wachpersonen eines Nachunternehmers im Bewacherregister an?
Woran erkennt man, dass statt eines Nachunternehmervertrags Arbeitnehmerüberlassung vorliegt?
Wer haftet für den Mindestlohn der Beschäftigten eines Nachunternehmers, wenn dieser nicht zahlt?
Der Einsatzleiter des Hauptauftragnehmers will einen neuen Kollegen deines Arbeitgebers einsetzen, dessen Anmeldung im Register noch läuft. Was gilt?
Ein Einzelunternehmer will als Subunternehmer Bewachungsaufträge übernehmen. Was braucht er?
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