Kurz gesagt: Der Unternehmer meldet jede Wachperson und jede Leitungsperson vor Beginn der Tätigkeit über das Bewacherregister an. Einsetzen darf er sie erst nach der Rückmeldung von Behörde oder Register. Änderungen meldet er innerhalb von 14 Tagen, die Abmeldung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Anmeldung ist der Moment, in dem das Bewachungsrecht für dich konkret wird. Erst durch sie prüft die Behörde, ob du zuverlässig bist und die nötige Qualifikation für die geplante Tätigkeit hast. Für die Prüfung musst du wissen, wer anmeldet, wann angemeldet wird und ab wann du eingesetzt werden darfst. Diese drei Fragen tauchen sehr oft auf.
Was im Gesetz steht
§16 Absatz 2 BewachV verpflichtet den Gewerbetreibenden, eine Person, die er als Wachperson beschäftigen oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vorher über das Bewacherregister anzumelden. Nach §16 Absatz 1 darf er sie erst beschäftigen, wenn er das Verfahren eingehalten und die Rückmeldung erhalten hat. Die Grundlagen für das Bewacherregister selbst stehen in §11b GewO.
Wer anmeldet
Anmelden muss der Arbeitgeber. Du kannst dich nicht selbst im Register anmelden. Das gilt auch, wenn du bei mehreren Firmen arbeitest: Jede Firma meldet dich für ihr eigenes Beschäftigungsverhältnis an. Wer Wachpersonen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung entleiht und mit Bewachungsaufgaben betraut, muss das Verfahren ebenfalls einhalten (§16 Absatz 5 BewachV).
Zwei Wege der Anmeldung
Erstanmeldung ohne Bewacher-ID
Bist du noch nicht im Register, übermittelt der Arbeitgeber unter anderem diese Angaben (§16 Absatz 2 BewachV):
- Namen, auch Geburtsname und frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeiten,
- Meldeanschrift und alle Wohnorte der letzten fünf Jahre,
- die geplante Tätigkeit, also ob du zum Beispiel am Diskothekeneinlass oder in einer Unterkunft für Geflüchtete eingesetzt werden sollst,
- Daten zu deinem Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis mit einer Kopie des Nachweises.
Dazu lädt er Vorder- und Rückseite deines Ausweisdokuments gut lesbar im Portal des Registers hoch. Die Kopie, die er dafür anfertigt, muss er unverzüglich nach dem Hochladen vernichten, auch in digitaler Form (§11b Absatz 5 GewO). Die zuständige Behörde an deinem Hauptwohnsitz prüft dann Qualifikation und Zuverlässigkeit. Sie teilt dem Arbeitgeber das Ergebnis mit, das Datum der letzten Zuverlässigkeitsprüfung, deine Registernummer und die zulässigen Einsatzmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss dich darüber informieren.
Anmeldung mit vorhandener Bewacher-ID
Warst du schon bei einer anderen Firma angemeldet und hast eine gültige Bewacher-ID, reicht ein verkürzter Datensatz (§16 Absatz 3 BewachV): ID, Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Meldeanschrift, Nummer des Ausweisdokuments und die geplante Tätigkeit. Hast du inzwischen einen neuen Ausweis, wird eine neue Kopie hochgeladen. Hast du eine neue Qualifikation oder soll die neue Tätigkeit eine höhere verlangen, kommen die Nachweisdaten dazu. Stimmen die Angaben mit dem Register überein, bekommt der Arbeitgeber eine elektronische Bestätigung mit den zulässigen Einsatzmöglichkeiten.
Ab wann du arbeiten darfst
Nicht schon mit dem Absenden der Anmeldung. Der Arbeitgeber darf dich erst mit Bewachungsaufgaben beschäftigen, wenn die Mitteilung der Behörde oder die Bestätigung des Registers da ist. Bis dahin kannst du zum Beispiel an einer Einweisung teilnehmen, aber keine Bewachung übernehmen. Wer vorher eingesetzt wird, macht die Firma ordnungswidrig.
Änderungen und Abmeldung
| Anlass | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Änderung deiner Daten, etwa Umzug, neuer Name, neue Qualifikation, andere Tätigkeit | unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Kenntnis | §11b Abs. 6 Satz 3 GewO |
| Ende des Beschäftigungsverhältnisses | Abmeldung spätestens sechs Wochen nach Beendigung | §11b Abs. 6 Satz 5 GewO, §16 Abs. 6 BewachV |
| Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit | spätestens nach fünf Jahren, Verfahren wie bei der Anmeldung | §16 Abs. 4 BewachV |
Damit dein Arbeitgeber Änderungen melden kann, musst du sie ihm mitteilen. Ziehst du um, sag es dem Büro.
Ein Fall aus dem Dienst
Tim arbeitet unter der Woche im Objektschutz bei Firma A. Am Wochenende will er bei Firma B auf Konzerten als Ordner aushelfen. Firma B meldet ihn mit seiner Bewacher-ID an und gibt als Tätigkeit die Bewachung zugangsgeschützter Großveranstaltungen an. Für diese Tätigkeit ist bei der Zuverlässigkeitsprüfung zusätzlich eine Abfrage beim Verfassungsschutz vorgeschrieben, die bei Tim bisher nicht gemacht wurde, weil er nur im Objektschutz gearbeitet hat.
Tim darf bei Firma B deshalb erst starten, wenn die Behörde die Prüfung für die neue Tätigkeit abgeschlossen und das Ergebnis mitgeteilt hat. Zwei Monate später zieht er in eine neue Wohnung. Er sagt es beiden Firmen, denn beide müssen die neue Anschrift innerhalb von 14 Tagen melden. Als er bei Firma B wieder aufhört, muss B ihn spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung abmelden. Bei Firma A bleibt er angemeldet.
Typische Prüfungsfallen
- Die Anmeldung macht der Arbeitgeber, nicht die Wachperson und nicht die IHK.
- Angemeldet wird vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben, und eingesetzt wird erst nach der Rückmeldung.
- Die Ausweiskopie muss nach dem Hochladen unverzüglich vernichtet werden.
- Datenänderungen innerhalb von 14 Tagen, Abmeldung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung.
- Jeder Arbeitgeber meldet für sich an. Auch Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
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§16 BewachV im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.