A
- Amtsanmaßung
- Straftat, bei der sich jemand unbefugt Befugnisse eines Hoheitsträgers anmaßt. Eine Wachperson, die wie die Polizei auftritt, kann sich strafbar machen.
- Anscheinswaffe
- Ein Gegenstand, der einer echten Waffe täuschend ähnlich sieht, aber keine ist. Das Führen ist in der Öffentlichkeit weitgehend eingeschränkt.
- Antragsdelikt
- Eine Straftat, die nur auf Strafantrag des Geschädigten verfolgt wird, zum Beispiel die einfache Beleidigung.
- Aufnahmeeinrichtung
- Eine Einrichtung zur Unterbringung von Geflüchteten. Die Bewachung gehört zu den Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist.
B
- Besitz
- Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Wer eine Sache in der Hand hat oder nutzt, ist Besitzer, auch wenn sie ihm nicht gehört.
- Besitzkehr
- Das Recht, eine soeben durch verbotene Eigenmacht entzogene Sache dem auf frischer Tat angetroffenen Täter sofort wieder abzunehmen.
- Besitzwehr
- Das Recht des Besitzers, sich gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr zu setzen.
- Bewacher-ID
- Eine bundesweit eindeutige Nummer, die jeder im Bewacherregister erfassten Person zugeordnet ist. Sie bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel gleich.
- Bewacherregister
- Ein zentrales, bundesweites Verzeichnis von Bewachungsunternehmen und ihrem Personal. Vor dem ersten Einsatz erfolgt eine Zuverlässigkeitsprüfung.
- Bewachungsverordnung (BewachV)
- Die Verordnung, die Paragraf 34a GewO konkretisiert. Sie regelt Unterrichtung, Sachkundeprüfung, Versicherungspflicht und die Pflichten im Betrieb.
D
- Datengeheimnis
- Die Pflicht, im Dienst erlangte personenbezogene Daten nicht unbefugt weiterzugeben. Sie gilt auch nach dem Arbeitsverhältnis weiter.
- Datenminimierung
- Grundsatz des Datenschutzes: Es dürfen nur so viele personenbezogene Daten erhoben werden, wie für den Zweck nötig sind.
- Deeskalation
- Das gezielte Beruhigen einer angespannten Situation durch ruhiges Auftreten, Zuhören und das Anbieten eines gesichtswahrenden Auswegs.
- DGUV Vorschrift 23
- Die Unfallverhütungsvorschrift speziell für Wach- und Sicherungsdienste.
- DSGVO
- Die Datenschutz-Grundverordnung. Sie regelt europaweit den Umgang mit personenbezogenen Daten.
E
- Eigentum
- Die rechtliche Zugehörigkeit einer Sache. Der Eigentümer ist nicht zwingend auch der Besitzer.
F
- Festnahmerecht
- Das Recht nach Paragraf 127 StPO, eine auf frischer Tat angetroffene Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Es ist kein Bestrafungsrecht.
G
- Gefährdungsbeurteilung
- Die systematische Bewertung der Gefahren an einem Arbeitsplatz mit dem Ziel, Schutzmaßnahmen festzulegen. Pflicht des Arbeitgebers.
- Gewaltmonopol
- Der Grundsatz, dass nur der Staat unter bestimmten Voraussetzungen hoheitlichen Zwang ausüben darf.
- Gewerbeordnung (GewO)
- Das Gesetz, das die Ausübung von Gewerben regelt. Paragraf 34a betrifft das Bewachungsgewerbe.
H
- Hausfriedensbruch
- Das unbefugte Eindringen in ein Objekt oder das Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, es zu verlassen.
- Hausrecht
- Das Recht, darüber zu bestimmen, wer ein Grundstück oder Gebäude betreten darf. Die Wachperson übt es im Auftrag des Inhabers aus.
J
- Jedermannsrechte
- Rechte, die jedem Bürger zustehen, etwa Notwehr, Nothilfe und das Festnahmerecht nach Paragraf 127 StPO.
K
- Kleiner Waffenschein
- Erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit amtlichem Prüfzeichen, nicht das Führen scharfer Waffen.
N
- Nothilfe
- Die Verteidigung einer anderen Person gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Eine Form der Notwehr zugunsten Dritter.
- Notstand
- Eine Gefahrenlage, in der ausnahmsweise in fremde Rechtsgüter eingegriffen werden darf, um ein höherwertiges Gut zu schützen.
- Notwehr
- Die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (Paragraf 32 StGB). Erlaubt Verteidigung, keine Vergeltung.
- Notwehrexzess
- Das Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung. Wer zu weit geht, kann selbst zum Täter werden.
O
- Offizialdelikt
- Eine Straftat, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt, ohne dass ein Strafantrag nötig ist, zum Beispiel der Raub.
P
- Paragraf 34a GewO
- Die Vorschrift, die das gewerbsmäßige Bewachen fremden Lebens oder Eigentums erlaubnispflichtig macht.
- Personenbezogene Daten
- Alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, etwa Name, Kennzeichen oder Foto.
S
- Sachkundeprüfung
- Die Prüfung nach Paragraf 34a GewO, bestehend aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, abgenommen von der IHK.
U
- Unfallverhütungsvorschriften
- Verbindliche Regeln der Berufsgenossenschaften zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
- Unterrichtung
- Ein vierzigstündiger Lehrgang bei der IHK ohne echte Prüfung. Berechtigt nur zu einfachen Bewachungstätigkeiten.
V
- Verbotene Eigenmacht
- Das widerrechtliche Entziehen oder Stören des Besitzes ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Erlaubnis.
- Verbrechen
- Eine Straftat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist, zum Beispiel Raub.
- Vergehen
- Eine Straftat mit geringerer Mindeststrafe als ein Verbrechen, zum Beispiel ein einfacher Diebstahl.
- Verhältnismäßigkeit
- Der Grundsatz, von mehreren geeigneten Mitteln stets das mildeste zu wählen, das den Zweck noch sicher erreicht.
- Videoüberwachung
- Die Beobachtung mit Kameras. Sie muss gekennzeichnet sein, Aufnahmen sind nur so lange zu speichern wie nötig.
- Vorsatz
- Eine Handlung mit Wissen und Wollen. Im Gegensatz dazu steht die Fahrlässigkeit, das Außerachtlassen der nötigen Sorgfalt.
W
- Waffengesetz (WaffG)
- Das Gesetz, das den Umgang mit Waffen regelt, also Erwerb, Besitz und Führen sowie verbotene Gegenstände.
- Waffenschein
- Erlaubt das Führen einer scharfen Schusswaffe in der Öffentlichkeit. Wird nur unter strengen Voraussetzungen erteilt.
- Widerstandswert
- Gibt an, wie lange eine mechanische Sicherung einem Angriff standhält. Je höher, desto besser der Schutz.
Z
- Zutrittskontrolle
- Ein System, das regelt, wer welchen Bereich betreten darf, von der Codekarte bis zur Biometrie.
- Zuverlässigkeit
- Eine Voraussetzung für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe. Sie wird unter anderem über das Bewacherregister geprüft.
- Zweckbindung
- Grundsatz des Datenschutzes: Daten dürfen nur für den vorher festgelegten Zweck verarbeitet werden.