Kurz gesagt: Ohne Haftpflichtversicherung keine Erlaubnis. §14 BewachV schreibt je Schadensereignis mindestens 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden vor. Die Versicherung muss auch Schäden abdecken, die die Mitarbeiter verursachen.
Im Bewachungsdienst passieren Fehler mit teuren Folgen. Ein Rolltor bleibt offen und das Lager wird ausgeräumt. Ein Ordner stößt einen Gast so unglücklich, dass er stürzt. Ein vergessener Kontrollgang führt dazu, dass ein Wasserschaden zu spät entdeckt wird. Damit Geschädigte nicht leer ausgehen und eine Sicherheitsfirma nicht an einem einzigen Schaden zugrunde geht, schreibt das Gesetz eine Haftpflichtversicherung vor. In der Prüfung werden vor allem die vier Mindestsummen abgefragt.
Was im Gesetz steht
Nach §34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller keine Haftpflichtversicherung nachweist. Die Einzelheiten regeln §14 und §15 BewachV. Die Versicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, das im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist.
Die Mindestsummen
| Schadensart | Mindestsumme je Schadensereignis |
|---|---|
| Personenschäden | 1.000.000 Euro |
| Sachschäden | 250.000 Euro |
| Abhandenkommen bewachter Sachen | 15.000 Euro |
| Reine Vermögensschäden | 12.500 Euro |
Für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres darf der Versicherer seine Leistung auf das Doppelte der Mindestsumme begrenzen. Bei Personenschäden muss also mindestens 2.000.000 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen. Das sind Mindestwerte. Viele Auftraggeber verlangen vertraglich deutlich mehr.
Die Schadensarten erklärt
Personenschaden
Ein Mensch wird verletzt oder getötet. Dazu gehören auch die Folgekosten wie Behandlung, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld. Beispiel: Ein Gast wird beim Hinausbegleiten aus einer Veranstaltung unverhältnismäßig hart angefasst und bricht sich den Arm.
Sachschaden
Eine Sache wird beschädigt oder zerstört. Beispiel: Beim Rangieren mit dem Dienstwagen auf dem Kundengelände wird ein Tor beschädigt.
Abhandenkommen bewachter Sachen
Sachen, die gerade bewacht werden sollten, verschwinden, meist durch Diebstahl, weil die Bewachung nicht ordentlich war. Beispiel: Die Wachperson vergisst, ein Lagertor zu schließen, und in der Nacht werden Waren gestohlen. Diese Summe ist mit 15.000 Euro auffällig niedrig, deshalb ist sie in der Prüfung beliebt.
Reiner Vermögensschaden
Jemand verliert Geld, ohne dass zuvor ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Beispiel: Die Wachperson lässt einen angekündigten Lieferanten nachts nicht aufs Gelände, und dem Kunden entsteht dadurch eine Vertragsstrafe.
Was die Versicherung abdecken muss
Nach §14 Absatz 3 BewachV muss der Vertrag die Haftpflichtgefahren der gesamten Bewachungstätigkeit abdecken. Er muss sich auch auf Schäden erstrecken, für die der Unternehmer nach §278 BGB (Erfüllungsgehilfe) oder §831 BGB (Verrichtungsgehilfe) einstehen muss. Einfach gesagt: Die Versicherung muss auch zahlen, wenn nicht der Chef, sondern du als Mitarbeiter den Schaden verursacht hast.
Setzt das Unternehmen Wachpersonen mit Schusswaffen ein, muss die Versicherung auch dieses Risiko umfassen. Sonst verweigert die Waffenbehörde nach §28 Absatz 3 Waffengesetz die Zustimmung zur Überlassung der Waffen.
Ausnahme bei zwei Schadensarten
Das Abhandenkommen bewachter Sachen und die reinen Vermögensschäden dürfen von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer nur für Auftraggeber arbeitet, die sich mit dieser Einschränkung nachweislich einverstanden erklärt haben. Für Personen- und Sachschäden gibt es diese Möglichkeit nicht.
Bestätigung und Anzeigepflicht
- Die Versicherungsbestätigung darf bei Antragstellung höchstens drei Monate alt sein (§15 Absatz 1 BewachV).
- Der Versicherer muss der Erlaubnisbehörde unverzüglich melden, wenn der Vertrag endet, etwa durch Kündigung, oder wenn er so geändert wird, dass der vorgeschriebene Schutz leidet (§15 Absatz 2 BewachV).
- Die Behörde erfährt also davon, wenn eine Firma ihre Versicherung verliert. Dann droht der Widerruf der Erlaubnis.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bewachst nachts ein Elektronik-Lager. Beim letzten Rundgang übersiehst du, dass ein Rolltor nicht ganz geschlossen ist. Am Morgen fehlen Waren im Wert von 40.000 Euro.
Das ist ein Fall des Abhandenkommens bewachter Sachen. Die gesetzliche Mindestdeckung liegt bei 15.000 Euro. Hat die Firma nur die Mindestsumme versichert, bleibt sie auf dem Rest sitzen. Hat sie mit dem Kunden wirksam vereinbart, dass dieses Risiko gar nicht versichert ist, zahlt die Versicherung nichts. Für dich gilt: Gegenüber deinem Arbeitgeber haftest du nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei leichter Fahrlässigkeit in der Regel nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz meist voll. Gewissenhafte Kontrollen und ein sauberer Wachbericht schützen also auch dich.
Typische Prüfungsfallen
- Die Summen gelten je Schadensereignis. Pro Jahr darf auf das Doppelte begrenzt werden.
- Abhandenkommen bewachter Sachen: 15.000 Euro, nicht 250.000 Euro. Das ist eine eigene Kategorie neben dem Sachschaden.
- Nur Abhandenkommen und reine Vermögensschäden dürfen ausgeschlossen werden, und nur mit nachweislichem Einverständnis der Auftraggeber.
- Der Versicherer muss im Inland zugelassen sein.
- Die Versicherung deckt auch Schäden durch Mitarbeiter, über §278 und §831 BGB.
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Wie hoch ist nach §14 BewachV die Mindestversicherungssumme für Personenschäden je Schadensereignis?
Welche Mindestsummen nennt §14 BewachV zutreffend?
Eine Wachperson vergisst, ein Lagertor zu schließen. Nachts werden dort gelagerte Waren gestohlen. Welche Schadensart liegt vor?
Welche Risiken dürfen nach §14 Absatz 2 BewachV von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, wenn die Auftraggeber nachweislich einverstanden sind?
Was muss das Versicherungsunternehmen nach §15 BewachV tun, wenn der Versicherungsvertrag eines Bewachungsunternehmens gekündigt wird?
Muss die Haftpflichtversicherung auch Schäden abdecken, die eine angestellte Wachperson verursacht?
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