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Bürgerliches Gesetzbuch

Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§831 BGB)

Wenn eine Wachperson im Dienst einen Schaden anrichtet, steht oft auch das Unternehmen in der Pflicht. Wann es haftet und wie es sich entlasten kann.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Wer einen anderen zu einer Tätigkeit bestellt, haftet für Schäden, die dieser in Ausführung der Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Geschäftsherr kann sich aber entlasten, wenn er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Im Vertragsverhältnis gilt dagegen §278 BGB ohne diese Entlastung.

Eine Wachperson stößt am Einlass einen Gast grob die Treppe hinunter. Der Gast verklagt nicht nur die Wachperson, sondern auch das Bewachungsunternehmen, weil dort mehr zu holen ist. Ob das Unternehmen zahlen muss, entscheidet §831 BGB. Für dich als Mitarbeiter ist die Vorschrift aus zwei Gründen wichtig: Sie erklärt, warum dein Arbeitgeber so genau auf Ausbildung, Unterweisung und Kontrolle achtet. Und sie macht klar, dass du trotzdem selbst haftest.

Was im Gesetz steht

Sinngemäß sagt §831 Abs. 1 BGB: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, muss den Schaden ersetzen, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl, Ausstattung und Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Absatz 2 überträgt diese Haftung auf denjenigen, der die Auswahl oder Aufsicht für den Geschäftsherrn vertraglich übernommen hat.

Die Voraussetzungen

1. Verrichtungsgehilfe

Verrichtungsgehilfe ist, wer in den Betrieb eingegliedert ist und Weisungen des Geschäftsherrn folgen muss. Angestellte Wachpersonen sind das typische Beispiel. Kein Verrichtungsgehilfe ist in der Regel ein selbständiges Unternehmen, das frei über die Art seiner Arbeit entscheidet, etwa ein Nachunternehmer mit eigenem Personal. Für ihn haftet der Auftraggeber nicht nach §831, unter Umständen aber aus dem Vertrag.

2. Widerrechtliche unerlaubte Handlung des Gehilfen

Der Gehilfe muss einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügen, zum Beispiel durch eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Ein eigenes Verschulden des Gehilfen setzt §831 nach dem Wortlaut nicht voraus. Handelt er gerechtfertigt, etwa in Notwehr, entfällt die Haftung.

3. In Ausführung der Verrichtung

Der Schaden muss in engem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehen. Wer am Einlass bei der Kontrolle einen Gast verletzt, handelt in Ausführung. Wer in der Pause privat mit dem eigenen Auto zum Bäcker fährt und dabei einen Unfall baut, handelt nur bei Gelegenheit. Dafür haftet der Arbeitgeber nicht nach §831.

Der Entlastungsbeweis

§831 ist eine Haftung für eigenes Verschulden des Geschäftsherrn, das vom Gesetz vermutet wird. Er kann sich entlasten, wenn er beweist:

  • Sorgfältige Auswahl: geprüfte Zuverlässigkeit, nachgewiesene Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, passende Erfahrung für die Aufgabe
  • Sorgfältige Ausstattung und Leitung: geeignete Ausrüstung, klare Dienstanweisung, Einweisung ins Objekt
  • Laufende Überwachung: Kontrollen, Unterweisungen, Reaktion auf Beschwerden

Oder er zeigt, dass der Schaden auch bei aller Sorgfalt entstanden wäre. Gelingt das, haftet nur noch der Gehilfe selbst. In der Praxis scheitert der Entlastungsbeweis oft an der Dokumentation. Wer Schulungen und Kontrollen nicht nachweisen kann, verliert.

Abgrenzung zu §278 BGB

§831 BGB§278 BGB
Gilt fürSchäden bei beliebigen Dritten, ohne VertragPflichtverletzungen in einem bestehenden Schuldverhältnis
GehilfeVerrichtungsgehilfe, weisungsgebundenErfüllungsgehilfe, auch ein Selbständiger
Haftung fürvermutetes eigenes Verschuldenfremdes Verschulden wie eigenes
Entlastungmöglichnicht möglich

Gegenüber dem Auftraggeber haftet das Bewachungsunternehmen aus dem Bewachungsvertrag und muss sich das Verschulden seiner Wachpersonen nach §278 zurechnen lassen. Gegenüber Besuchern, Passanten oder Mitarbeitern anderer Firmen, mit denen kein Vertrag besteht, gilt §831.

Und die Wachperson selbst?

Die handelnde Wachperson haftet daneben persönlich nach §823 BGB. Unternehmen und Wachperson haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Nach §840 Abs. 2 BGB trägt im Verhältnis zueinander eigentlich der Gehilfe den Schaden allein. Für Arbeitnehmer haben die Arbeitsgerichte das aber stark eingeschränkt: Bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen der Arbeit trägt der Arbeitgeber den Schaden in der Regel allein, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer meist voll. Das gilt im Innenverhältnis. Nach außen, gegenüber dem Gast, haftest du trotzdem.

Die Haftpflichtversicherung des Unternehmens muss nach §14 BewachV auch Schäden decken, für die es nach §278 oder §831 BGB einsteht.

Ein Fall aus dem Dienst

Ein Unternehmen setzt für eine Stadtfest-Absicherung kurzfristig einen neuen Mitarbeiter ein. Er hat die Unterrichtung, wurde aber nicht in das Gelände eingewiesen und hat die Dienstanweisung nicht erhalten. Bei einer Rangelei reißt er einem Besucher grundlos die Jacke vom Leib und verletzt ihn an der Schulter.

Der Besucher kann den Mitarbeiter nach §823 und das Unternehmen nach §831 in Anspruch nehmen. Die Entlastung wird dem Unternehmen kaum gelingen: Ohne Einweisung und ohne Aushändigung der Dienstanweisung, die §17 BewachV vor dem ersten Einsatz verlangt, fehlt es an sorgfältiger Leitung.

Typische Prüfungsfallen

  • §831 ist Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrn, nicht für fremdes Verschulden.
  • Der Geschäftsherr kann sich durch sorgfältige Auswahl und Überwachung entlasten. Bei §278 geht das nicht.
  • In Ausführung, nicht nur bei Gelegenheit der Verrichtung.
  • Verrichtungsgehilfe setzt Weisungsgebundenheit voraus. Selbständige Nachunternehmer sind es in der Regel nicht.
  • Die Wachperson haftet daneben persönlich nach §823 BGB.

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