Kurz gesagt: Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt und dabei dessen Weisungen folgen muss, etwa im Haushalt, im Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis (§ 855 BGB). Besitzer ist dann nur der andere. Der Besitzdiener darf aber nach § 860 BGB dessen Selbsthilferechte ausüben.
Der Besitzdiener ist eine der Figuren, die in jeder 34a-Prüfung vorkommen. Der Grund ist einfach: Die Wachperson im Objekt ist das Paradebeispiel. Sie hat Schlüssel, Zugang und oft die einzige tatsächliche Kontrolle über das Gelände. Rechtlich besitzt sie trotzdem nichts davon. Gerade weil sie nicht Besitzer ist, braucht sie § 860 BGB, um gegen verbotene Eigenmacht vorgehen zu dürfen. Wer den Besitzdiener versteht, versteht also auch, woher ein Teil der eigenen Befugnisse kommt.
Was im Gesetz steht
§ 855 BGB sagt sinngemäß: Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, in dem er den Weisungen des anderen in Bezug auf die Sache folgen muss, so ist nur der andere Besitzer.
Das Gesetz macht damit eine Ausnahme von § 854. Eigentlich ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt hat. Beim Besitzdiener wird der Besitz aber dem zugerechnet, für den er handelt. Diesen nennt man Besitzherrn oder Geschäftsherrn.
Die Voraussetzungen
1. Tatsächliche Gewalt über eine Sache
Der Besitzdiener hat die Sache in der Hand oder unter Kontrolle: die Kasse, das Lager, den Lieferwagen, den Schlüsselbund.
2. Für einen anderen
Er übt die Gewalt nicht für sich selbst aus, sondern im Interesse und auf Rechnung eines anderen.
3. Ein Weisungsverhältnis
Das ist der Kern. Der Besitzdiener muss den Weisungen des anderen in Bezug auf die Sache folgen. Das Gesetz nennt Haushalt und Erwerbsgeschäft als Beispiele, also etwa Haushaltshilfe und Arbeitnehmer. Ein ähnliches Verhältnis genügt. Entscheidend ist die soziale Abhängigkeit: Der Geschäftsherr kann jederzeit bestimmen, was mit der Sache geschieht.
Beispiele
- Die Verkäuferin für die Ware im Laden.
- Der Lagerarbeiter für die Paletten.
- Der Fahrer für den Firmenwagen und die geladene Fracht.
- Die Haushaltshilfe für die Einrichtung der Wohnung.
- Die Wachperson für das Objekt, für die anvertrauten Schlüssel und für die Dienstausrüstung.
Keine Besitzdiener sind Mieter, Entleiher oder Verwahrer. Sie entscheiden selbst über die Sache und sind unmittelbare Besitzer. Der Eigentümer ist dann mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB. Die Abgrenzung lautet: Wer eigenständig über die Sache bestimmen darf, ist Besitzer. Wer Weisungen befolgen muss, ist Besitzdiener.
Die Wachperson als Besitzdiener
Dein Arbeitsvertrag besteht mit dem Bewachungsunternehmen, nicht mit dem Kunden. Trotzdem gilt die Wachperson nach verbreiteter Ansicht im bewachten Objekt als Besitzdiener des Auftraggebers. Das Weisungsverhältnis entsteht über den Bewachungsvertrag und die Dienstanweisung: Der Auftraggeber legt fest, wer rein darf, welche Türen verschlossen bleiben und was mit Schlüsseln und Fundstücken geschieht. Das ist ein ähnliches Verhältnis im Sinne von § 855. Für die Prüfung ist diese Einordnung Standard. Was der Auftraggeber dir konkret erlaubt, steht in deiner Dienstanweisung.
Was daraus folgt
- Kein eigener Besitzschutz gegen den Besitzherrn: Nimmt dir dein Arbeitgeber nach Dienstschluss das Dienst-Funkgerät ab, ist das keine verbotene Eigenmacht. Du hast keinen eigenen Besitz, der verletzt werden könnte.
- Keine eigenen Besitzansprüche: Die Ansprüche aus §§ 861 und 862 BGB auf Rückgabe oder Beseitigung einer Störung stehen dem Besitzherrn zu, nicht dir.
- Aber: Selbsthilferechte nach § 860: Gegen Dritte darfst du die Rechte des Besitzers aus § 859 ausüben, also Besitzwehr und Besitzkehr. Mehr dazu unter Selbsthilfe des Besitzdieners.
- Wer sich über die Weisungen hinwegsetzt, wird selbst Besitzer: Steckt ein Kassierer Geld für sich ein oder fährt ein Fahrer mit der Ladung davon, um sie zu behalten, endet seine Rolle als Besitzdiener. Er begründet eigenen, fehlerhaften Besitz. Gegen ihn kann der Besitzherr dann selbst die Rechte aus § 859 ausüben.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bewachst nachts eine Großbaustelle. Auftraggeber ist die Baufirma. Auf dem Gelände steht ein Bagger, den die Baufirma bei einer Vermietfirma gemietet hat. Tagsüber fährt ihn ein Baggerfahrer der Baufirma. Um sechs Uhr morgens kommt ein Mitarbeiter der Vermietfirma mit einem Tieflader. Die Miete sei seit Wochen nicht bezahlt, er solle den Bagger jetzt abholen. Der Baggerfahrer ist schon da und ruft: "Das ist mein Gerät, der bleibt hier."
Wer ist hier was? Eigentümerin ist die Vermietfirma, sie ist zugleich mittelbare Besitzerin. Unmittelbare Besitzerin ist die Baufirma als Mieterin. Der Baggerfahrer ist Besitzdiener der Baufirma, er spricht also nicht für sich selbst, auch wenn er das Gerät jeden Tag fährt. Du bist ebenfalls Besitzdiener der Baufirma. Holt die Vermietfirma den Bagger gegen den Willen der Baufirma ab, entzieht sie ihr den Besitz. Das wäre verbotene Eigenmacht, selbst wenn die Miete wirklich offen ist. Du lässt den Tieflader nicht aufs Gelände, informierst sofort die Einsatzleitung und den Ansprechpartner der Baufirma. Ob die Vermietfirma den Bagger herausverlangen kann, klärt sie mit der Baufirma, notfalls vor Gericht.
Typische Prüfungsfallen
- Der Besitzdiener ist kein Besitzer, auch wenn er die Sache in der Hand hat.
- Mieter, Entleiher und Verwahrer sind Besitzer, keine Besitzdiener.
- Gegen den eigenen Besitzherrn hat der Besitzdiener keinen Besitzschutz.
- Selbsthilferechte bekommt der Besitzdiener nicht aus § 855, sondern aus § 860 BGB.
- Das Weisungsverhältnis ist das entscheidende Merkmal, nicht ein Arbeitsvertrag mit dem Besitzherrn.
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Wer ist nach § 855 BGB Besitzer, wenn ein Besitzdiener die tatsächliche Gewalt ausübt?
Was ist das entscheidende Merkmal des Besitzdieners?
Wer ist kein Besitzdiener?
Woraus ergibt sich für die Wachperson das Recht, gegen verbotene Eigenmacht im Objekt vorzugehen?
Der Einsatzleiter des Bewachungsunternehmens nimmt einer Wachperson nach Dienstschluss das Dienst-Funkgerät ab. Was gilt?
Ein Kassierer steckt Geld aus der Kasse ein, um es zu behalten. Welche Aussagen treffen zu?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Bürgerliches Gesetzbuch.
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