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Bürgerliches Gesetzbuch

Eigentum und Eigentümer

Eigentum ist das stärkste Recht an einer Sache. Wer es hat, darf viel, aber nicht alles. Und wer sich auf sein Eigentum beruft, hat nicht automatisch recht.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer darf nach § 903 BGB mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Wer Eigentümer ist, hängt nicht davon ab, wer die Sache gerade in der Hand hat.

Als Wachperson schützt du fast immer fremdes Eigentum: Gebäude, Waren, Maschinen, Fahrzeuge. Trotzdem ist der Eigentümer oft gar nicht dein Ansprechpartner. Das Bürogebäude gehört einem Fonds, genutzt wird es von Mietern. Die Baumaschine gehört einer Vermietfirma, eingesetzt wird sie von der Baufirma. Wer verstehen will, wessen Rechte er schützt und wessen Weisungen gelten, muss Eigentum sauber vom Besitz trennen. Diese Seite erklärt das Eigentum, den Vergleich findest du unter Eigentum und Besitz: der Unterschied.

Was im Gesetz steht

§ 903 BGB beschreibt die Befugnisse des Eigentümers. Er kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Tieren muss er zusätzlich die Vorschriften zum Tierschutz beachten.

Eigentum hat also zwei Seiten. Die positive: Du darfst die Sache benutzen, verändern, verkaufen, verschenken, sogar zerstören. Die negative: Du darfst andere davon ausschließen. Eigentum ist ein rechtliches Herrschaftsverhältnis. Man sieht es der Sache nicht an.

Grenzen des Eigentums

Das Grundgesetz schützt das Eigentum in Art. 14. Absatz 2 sagt aber auch: Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Im BGB zeigen sich die Grenzen an vielen Stellen:

  • Gesetze: Baurecht, Naturschutz, Tierschutz, Immissionsschutz.
  • Rechte Dritter: Hat der Eigentümer seine Halle vermietet, darf er sie nicht einfach betreten oder ausräumen. Der Mieter hat ein Recht zum Besitz.
  • Notstand nach § 904 BGB: Der Eigentümer muss in einer Notlage dulden, dass ein anderer seine Sache benutzt oder beschädigt, um einen weit größeren Schaden abzuwenden.
  • Schikaneverbot nach § 226 BGB: Ein Recht darf nicht nur ausgeübt werden, um einem anderen zu schaden.

Wie man Eigentum erwirbt

Bewegliche Sachen

Nach § 929 BGB braucht es zwei Dinge: die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll, und die Übergabe der Sache. Im Laden geschieht beides an der Kasse. Wichtig: Der Kaufvertrag allein macht noch niemanden zum Eigentümer. Er verpflichtet nur dazu, das Eigentum zu verschaffen. Juristen nennen das Trennungsprinzip.

Ein häufiger Sonderfall ist der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Der Käufer bekommt die Sache schon, Eigentümer wird er aber erst, wenn er vollständig bezahlt hat.

Grundstücke

Für Grundstücke gelten strengere Regeln: Einigung vor dem Notar, die sogenannte Auflassung, und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).

Gutgläubiger Erwerb und gestohlene Sachen

Wer eine Sache von jemandem kauft, der nicht Eigentümer ist, kann trotzdem Eigentümer werden, wenn er gutgläubig ist (§ 932 BGB). Das gilt aber nicht, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren ging oder sonst abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 BGB). Wer also ein gestohlenes Fahrrad auf dem Flohmarkt kauft, wird nicht Eigentümer, auch wenn er von nichts wusste. Ausnahmen bestehen für Geld, Inhaberpapiere und Sachen aus öffentlichen Versteigerungen (§ 935 Abs. 2 BGB).

Daraus folgt eine Regel für die Prüfung: Der Dieb wird nie Eigentümer. Er wird nur Besitzer.

Die Ansprüche des Eigentümers

  • Herausgabe (§ 985 BGB): Der Eigentümer kann vom Besitzer verlangen, dass er die Sache herausgibt, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat.
  • Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 BGB): Wird das Eigentum auf andere Weise gestört, kann er verlangen, dass die Störung beseitigt und künftig unterlassen wird. Auch darauf stützt sich das Hausrecht.

Diese Ansprüche muss der Eigentümer grundsätzlich mit Hilfe der Gerichte durchsetzen. Eigenmächtig darf er nur in den engen Grenzen der Notrechte handeln, etwa der Selbsthilfe nach § 229 BGB.

Formen des Eigentums

Alleineigentum hat eine einzelne Person. Miteigentum nach Bruchteilen haben mehrere, jeder zu einem Anteil, etwa zwei Freunde, die zusammen ein Boot kaufen (§ 1008 BGB). Gesamthandseigentum gibt es zum Beispiel bei einer Erbengemeinschaft. Eigentümer kann jede natürliche und jede juristische Person sein.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist im Parkhaus eines Einkaufszentrums eingesetzt. Ein Mann kommt aufgeregt zu dir: Am Fahrradständer stehe sein Rennrad, das ihm vor drei Wochen gestohlen wurde. Er erkennt es an einer Gravur. Er hat einen Bolzenschneider dabei und will das fremde Schloss aufknacken.

Wenn das Rad ihm gestohlen wurde, ist er noch Eigentümer. Wer es inzwischen hat, konnte wegen § 935 BGB kein Eigentum erwerben. Trotzdem darf er das Schloss nicht einfach aufbrechen. Besitzer ist jetzt derjenige, der das Rad angeschlossen hat. Wer ihm den Besitz eigenmächtig entzieht, riskiert selbst verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB und eine Sachbeschädigung am Schloss. Die Besitzkehr scheidet aus, weil die Tat nicht frisch ist. Der richtige Weg: Du rätst ihm, die Polizei zu rufen, und hilfst ihm dabei. Die Polizei kann das Rad als mutmaßliches Diebesgut sicherstellen. Bis sie kommt, behältst du das Rad im Blick. Das Werkzeug setzt du nicht ein und erlaubst es auch nicht auf dem Gelände deines Auftraggebers.

Typische Prüfungsfallen

  • Eigentum ist rechtliche Herrschaft, Besitz ist tatsächliche Herrschaft.
  • Der Kaufvertrag allein macht nicht zum Eigentümer. Dazu braucht es Einigung und Übergabe.
  • An gestohlenen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb. Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerung.
  • Der Dieb wird Besitzer, aber nie Eigentümer.
  • Auch der Eigentümer darf seine Rechte nicht eigenmächtig durchsetzen. Er kann selbst verbotene Eigenmacht begehen.
  • Eigentum ist nicht schrankenlos: Gesetze, Rechte Dritter und Art. 14 Abs. 2 GG setzen Grenzen.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Was darf der Eigentümer nach § 903 BGB?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Was braucht es nach § 929 BGB, damit an einer beweglichen Sache das Eigentum übergeht?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Jemand kauft auf dem Flohmarkt ein gestohlenes Fahrrad und weiß nichts vom Diebstahl. Wird er Eigentümer?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen über den Dieb einer Sache treffen zu?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Bestohlener entdeckt sein Rad drei Wochen nach dem Diebstahl an einem Fahrradständer. Was ist der richtige Weg?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Käufer hat einen Gabelstapler unter Eigentumsvorbehalt gekauft und erst die Hälfte bezahlt. Wer ist Eigentümer?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Bürgerliches Gesetzbuch.

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