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Bürgerliches Gesetzbuch

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig heißt: Du kannst Rechte und Pflichten haben. Das klingt banal, ist aber die erste Stufe einer Treppe, nach der die Prüfung immer wieder fragt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Beim Menschen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Juristische Personen werden in der Regel mit ihrer Eintragung in ein Register rechtsfähig.

Wem gehört das Auto auf dem Firmenparkplatz? Wer ist Eigentümer eines Hauses, dessen Besitzer gerade verstorben ist? Wer kann Schadensersatz verlangen? Bevor man solche Fragen beantwortet, muss feststehen, wer überhaupt Rechte haben kann. Das ist die Rechtsfähigkeit. Sie ist die Grundlage für alles, was später kommt: Eigentum, Verträge, Haftung. In der Prüfung wird sie oft mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt. Diese Seite zeigt dir, wie du beide sauber trennst.

Was im Gesetz steht

§ 1 BGB besteht aus einem einzigen Satz: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Ein eigenes Ende nennt das BGB nicht. Es gilt als selbstverständlich, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet. Maßgeblich ist nach herrschender Auffassung der Hirntod.

Rechtsfähigkeit bedeutet: Du kannst Träger von Rechten und Pflichten sein. Du kannst Eigentum haben, Forderungen haben, Schulden haben, erben. Ob du diese Rechte selbst ausüben kannst, ist eine andere Frage. Die beantwortet die Geschäftsfähigkeit.

Beginn: Vollendung der Geburt

Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist und lebt. Wie lange es danach lebt, spielt keine Rolle. Auch ein Neugeborenes, das nach einer Stunde stirbt, war rechtsfähig.

Vor der Geburt ist das Kind grundsätzlich noch nicht rechtsfähig. Das Gesetz schützt es aber in einzelnen Punkten schon vorher. Das bekannteste Beispiel ist das Erbrecht: Nach § 1923 Abs. 2 BGB wird ein Kind, das beim Tod des Erblassers schon gezeugt, aber noch nicht geboren war, so behandelt, als wäre es vorher geboren. Es kann also erben, wenn es später lebend zur Welt kommt.

Unabhängig von Alter und Verstand

Die Rechtsfähigkeit hängt nicht vom Alter, vom Geisteszustand, von der Staatsangehörigkeit oder vom Vermögen ab. Ein Säugling kann Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sein. Ein Mensch mit schwerer Demenz bleibt Eigentümer seiner Wohnung. Beide können ihre Rechte aber nicht selbst wahrnehmen. Für sie handeln Eltern, Betreuer oder andere gesetzliche Vertreter.

Die Stufen im Überblick

FähigkeitBedeutungWann
RechtsfähigkeitRechte und Pflichten habenab Vollendung der Geburt
Geschäftsfähigkeitwirksam Verträge schließenbeschränkt ab 7, voll ab 18 Jahren
Deliktsfähigkeitfür Schäden zivilrechtlich haftenab 7 Jahren nach Einsicht, voll ab 18
Strafmündigkeitstrafrechtlich verantwortlich seinab 14 Jahren (§ 19 StGB)

Die Feinheiten der Haftung stehen unter Deliktsfähigkeit. Wie das Strafrecht mit Kindern und Jugendlichen umgeht, erklärt die Seite Schuldfähigkeit, Kinder und Jugendliche.

Rechtsfähigkeit juristischer Personen

Auch Organisationen können rechtsfähig sein. Beim eingetragenen Verein beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister. Eine GmbH besteht als solche erst ab der Eintragung ins Handelsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet, wenn sie nach einer Auflösung abgewickelt und aus dem Register gelöscht ist. Mehr dazu unter Natürliche und juristische Personen.

Wer nicht rechtsfähig ist

Tiere sind nicht rechtsfähig. § 90a BGB sagt zwar, dass Tiere keine Sachen sind, macht sie aber nicht zu Personen. Ein Hund kann also nicht erben und nicht Eigentümer sein. Ebenso wenig rechtsfähig sind Gegenstände, Gebäude oder Behörden als solche. Hinter einer Behörde steht immer ein rechtsfähiger Träger, etwa das Land oder die Stadt.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bewachst eine leerstehende Villa. Der Eigentümer ist vor zwei Wochen gestorben. Erben sind laut Testament seine Tochter und sein vierjähriger Enkel. Am Abend steht ein Nachbar am Tor und sagt, der Verstorbene habe ihm den Rasenmäher aus der Garage versprochen. Er wolle ihn jetzt holen.

Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit des Verstorbenen. Sein Vermögen geht nach § 1922 BGB als Ganzes auf die Erben über. Eigentümer der Villa und des Rasenmähers sind jetzt die Tochter und der Enkel gemeinsam. Der Vierjährige ist voll rechtsfähig und damit Miterbe, auch wenn er selbst nichts entscheiden kann. Für ihn handeln seine Eltern. Den Erben steht nach § 857 BGB auch der Besitz zu, obwohl sie nicht vor Ort sind. Ein mündliches Versprechen des Verstorbenen gibt dem Nachbarn kein Recht, die Sache mitzunehmen. Du lässt ihn nicht hinein und verweist ihn an die Erben oder die Person, die dich beauftragt hat.

Typische Prüfungsfallen

  • Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt. Nicht mit der Zeugung, nicht mit 7, 14 oder 18 Jahren.
  • Rechtsfähig heißt nicht geschäftsfähig. Ein Baby kann Eigentümer sein, aber keinen Vertrag schließen.
  • Der Tod beendet die Rechtsfähigkeit. Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über.
  • Juristische Personen sind ebenfalls rechtsfähig, meist ab der Registereintragung.
  • Tiere sind keine Sachen, aber auch keine Rechtssubjekte.

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