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Eigentum und Besitz: der Unterschied

Eigentum heißt, eine Sache haben zu dürfen. Besitz heißt, sie zu haben. Kaum eine Unterscheidung fragt die IHK so gern ab.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache (§ 903 BGB), Besitz die tatsächliche (§ 854 BGB). Beides kann zusammenfallen, muss es aber nicht: Der Mieter ist Besitzer, nicht Eigentümer. Der Bestohlene bleibt Eigentümer, verliert aber den Besitz.

Für die Prüfung musst du die beiden Begriffe sicher auseinanderhalten. Für den Dienst auch, denn an ihnen hängen unterschiedliche Rechte. Notwehr schützt Eigentum und Besitz gleichermaßen. Die Besitzwehr nach § 859 BGB steht dagegen nur dem Besitzer zu, und über § 860 BGB seinem Besitzdiener. Das Hausrecht in gemieteten Räumen hat der Mieter als Besitzer, nicht der Vermieter als Eigentümer. Wer hier ungenau denkt, folgt im Ernstfall der falschen Person.

Der Unterschied auf einen Blick

EigentumBesitz
Was es istrechtliche Herrschafttatsächliche Herrschaft
Norm§ 903 BGB§ 854 BGB
KurzformelWem gehört es?Wer hat es?
Erwerb bei beweglichen SachenEinigung und Übergabe (§ 929)Erlangen der tatsächlichen Gewalt
SchutzHerausgabe (§ 985), Beseitigung und Unterlassung (§ 1004)verbotene Eigenmacht (§ 858), Selbsthilfe (§ 859), Ansprüche (§§ 861, 862)
Ein Dieb erwirbt esnieja, als fehlerhaften Besitz

Vier Konstellationen

1. Eigentümer und Besitzer zugleich

Dein eigenes Handy in deiner Hosentasche. Der Normalfall, über den niemand nachdenkt.

2. Eigentümer ohne Besitz

Der Vermieter einer Wohnung, die Leasingfirma eines Firmenwagens, die Bestohlene, deren Tasche weg ist. Der Vermieter ist immerhin mittelbarer Besitzer. Die Bestohlene hat gar keinen Besitz mehr, bleibt aber Eigentümerin.

3. Besitzer ohne Eigentum

Mieter, Entleiher, eine Werkstatt mit dem Kundenauto auf der Hebebühne. Aber auch der Dieb und der Finder. Der Finder wird erst unter den Voraussetzungen des Fundrechts Eigentümer, in der Regel sechs Monate nach der Anzeige bei der Fundbehörde (§ 973 BGB). Siehe Fundrecht.

4. Weder Eigentümer noch Besitzer

Wer die Sache für einen anderen weisungsgebunden in der Hand hat: die Verkäuferin mit der Ware, der Kurierfahrer eines Unternehmens mit dem Firmenwagen, die Wachperson mit dem Generalschlüssel. Sie sind Besitzdiener nach § 855 BGB. Besitzer ist ihr Geschäftsherr.

Warum das Gesetz beides schützt

Das Eigentum wird geschützt, weil es das eigentliche Recht an der Sache ist. Der Besitz wird geschützt, weil das Gesetz den Rechtsfrieden sichern will. Niemand soll sich eine Sache eigenmächtig nehmen dürfen, auch nicht, wenn er meint, sie stehe ihm zu. Deshalb schützt das BGB sogar den Besitz eines Diebes gegen Dritte, die ihm die Beute einfach wegnehmen wollen. Den Bestohlenen schützt es auf andere Weise: Er darf die Sache auf frischer Tat zurückholen. Danach muss er den Weg über Polizei und Gericht gehen.

Im Strafrecht heißt Besitz Gewahrsam

Das Strafrecht verwendet einen eigenen Begriff: Gewahrsam. Gemeint ist ebenfalls die tatsächliche Sachherrschaft, die sich meist mit dem Besitz deckt, aber nicht immer. Der Erbe hat nach § 857 BGB Besitz, aber noch keinen Gewahrsam. Der Diebstahl nach § 242 StGB verletzt das Eigentum und bricht fremden Gewahrsam. Wer sich eine fremde Sache rechtswidrig zueignet, ohne fremden Gewahrsam zu brechen, etwa eine gefundene Geldbörse oder ein anvertrautes Gerät, begeht dagegen eine Unterschlagung nach § 246 StGB.

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest als Ladendetektiv in einem Supermarkt und beobachtest einen Kunden auf seinem Weg durch den Markt. An vier Stationen lässt sich zeigen, wie Eigentum und Besitz auseinanderfallen.

  1. Die Flasche Whisky steht im Regal. Eigentümer und Besitzer ist der Marktbetreiber.
  2. Der Kunde legt sie in den Einkaufswagen. An Eigentum und Besitz ändert sich nichts. Der Markt duldet, dass Kunden die Ware herumtragen, die Herrschaft bleibt bei ihm.
  3. Der Kunde steckt die Flasche in die Innentasche seiner Jacke. Nach der Rechtsprechung hat er damit bei kleinen, handlichen Sachen eigenen Gewahrsam begründet. Der Diebstahl ist schon im Laden vollendet. Eigentümer bleibt der Markt.
  4. Ein anderer Kunde bezahlt seine Flasche an der Kasse. Mit Einigung und Übergabe wird er Eigentümer und Besitzer.

Für dich heißt das: Sprichst du den ersten Kunden hinter der Kasse an, verlangst du die Herausgabe der Flasche, die dem Markt gehört. Gibt er sie nicht freiwillig heraus, kommen das Festnahmerecht nach § 127 StPO und die Besitzkehr ins Spiel. Mehr dazu unter Besitzkehr.

Typische Prüfungsfallen

  • Im Alltag sagt man "besitzen" und meint "gehören". In der Prüfung zählt die juristische Bedeutung.
  • Der Mieter ist Besitzer, der Vermieter Eigentümer und mittelbarer Besitzer.
  • Der Dieb ist Besitzer, aber nie Eigentümer. Der Bestohlene ist Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer.
  • Der Finder ist zunächst nur Besitzer.
  • Besitzdiener sind weder Eigentümer noch Besitzer.
  • Besitzwehr und Besitzkehr schützen den Besitz. Der Eigentümer ohne Besitz kann sich nicht darauf stützen.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Was unterscheidet Eigentum von Besitz?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Mieterin bewohnt eine Wohnung. Welche Stellung hat der Vermieter?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Wer ist Besitzer, aber nicht Eigentümer?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Kunde legt eine Flasche aus dem Regal in seinen Einkaufswagen. Wer ist jetzt Eigentümer der Flasche?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Mann findet eine Geldbörse und nimmt sie an sich. Was ist er unmittelbar danach?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie heißt die tatsächliche Sachherrschaft im Strafrecht, etwa beim Diebstahl?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Bürgerliches Gesetzbuch.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.