Kurz gesagt: Wird eine bewegliche Sache durch verbotene Eigenmacht weggenommen, darf der Besitzer sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen (§ 859 Abs. 2 BGB). Bei Grundstücken darf er sich sofort nach der Entziehung wieder in den Besitz setzen (Abs. 3). Später bleibt nur der Weg über Polizei und Gericht.
Kehr kommt von zurückkehren: Die Besitzkehr ist das Recht, sich den verlorenen Besitz zurückzuholen. Für Ladendetektive, Kaufhausdetektive und Wachpersonen im Objektschutz ist sie Alltag, auch wenn kaum jemand sie beim Namen nennt. Wer einem Dieb hinterherläuft und ihm die Beute abnimmt, übt Besitzkehr aus. Die Prüfung fragt dabei vor allem nach der frischen Tat, nach dem Unterschied zur Besitzwehr und danach, was die Besitzkehr nicht erlaubt.
Was im Gesetz steht
§ 859 BGB regelt die Besitzkehr in zwei Absätzen:
- Absatz 2, bewegliche Sachen: Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
- Absatz 3, Grundstücke: Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, darf er sich sofort nach der Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
Absatz 1 betrifft dagegen die Abwehr einer noch laufenden Eigenmacht, die Besitzwehr. Die Grenze ist der Besitzverlust: Solange der Täter die Sache noch nicht sicher in seiner Gewalt hat, wehrst du ab. Hat er sie und ist auf dem Weg nach draußen, holst du zurück.
Besitzkehr bei beweglichen Sachen
1. Wegnahme durch verbotene Eigenmacht
Der Besitzer hat die Sache ohne seinen Willen verloren. Hat er sie freiwillig herausgegeben, etwa an einen Betrüger, liegt keine verbotene Eigenmacht vor, und die Besitzkehr greift nicht.
2. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Betroffen ist der Täter, wenn er bei der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in der Nähe angetroffen wird. Verfolgt ist er, wenn die Verfolgung sofort nach der Tat aufgenommen wurde und nicht abgerissen ist. Die Begriffe entsprechen denen der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO. Erkennst du den Täter erst am nächsten Tag wieder, ist die Tat nicht mehr frisch.
3. Wieder abnehmen, auch mit Gewalt
Erlaubt ist, dem Täter genau die weggenommene Sache wieder abzunehmen. Dazu darfst du Gewalt anwenden, zum Beispiel sie ihm aus der Hand winden oder seinen Arm festhalten, bis er loslässt. Auch hier gilt: das mildeste wirksame Mittel, und kein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert der Sache und der Verletzung des Täters.
Was die Besitzkehr nicht erlaubt
- Kein Festhalten der Person: Die Besitzkehr richtet sich auf die Sache. Wer den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festhalten will, braucht dafür das Festnahmerecht nach § 127 StPO.
- Keine Durchsuchung: Du darfst die Sache zurücknehmen, die du gesehen hast. Ein Recht, Taschen oder Kleidung nach weiterer Ware zu durchsuchen, gibt dir § 859 nicht. Steckt die Ware erkennbar in einer bestimmten Tasche, ist der Zugriff ein Grenzfall. Sicherer ist es, die Herausgabe zu verlangen und die Polizei zu rufen.
- Kein Ersatzpfand: Hat der Täter die Beute schon weggeworfen oder weitergegeben, darfst du ihm nicht stattdessen sein Handy abnehmen. Das wäre allenfalls unter den engen Voraussetzungen der Selbsthilfe nach § 229 BGB denkbar.
Besitzkehr bei Grundstücken
Wird dem Besitzer der Besitz an einem Grundstück entzogen, etwa durch Besetzung einer Fläche, darf er sich sofort wieder in den Besitz setzen und den Täter entfernen. Was sofort heißt, ist nicht auf die Minute festgelegt. Nach überwiegender Ansicht ist gemeint: so schnell, wie es nach Kenntnis der Entziehung objektiv möglich ist. Wer erst nach Tagen handelt, ist zu spät.
Ein häufiger Anwendungsfall ist der Falschparker. Wer sein Auto unbefugt auf einem privaten Parkplatz abstellt, begeht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbotene Eigenmacht, und der Grundstücksbesitzer darf das Fahrzeug abschleppen lassen. Als Wachperson veranlasst du das nur, wenn dein Auftraggeber es so angewiesen hat.
Bei Menschen, die sich auf einem Gelände niedergelassen haben, etwa mit Zelten oder Wohnwagen, ist eigenes Eingreifen dagegen riskant. Hier verständigst du die Einsatzleitung und die Polizei.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bist Ladendetektiv in einem Baumarkt. Ein Kunde nimmt einen Akkuschrauber aus dem Regal, reißt die Verpackung auf, steckt das Gerät unter die Jacke und läuft durch den Kassenbereich nach draußen. Du folgst ihm sofort und lässt ihn nicht aus den Augen. Auf dem Parkplatz holst du ihn ein. Er hält den Akkuschrauber jetzt in der Hand und will ihn in seinen Kofferraum legen.
Die Tat ist frisch, die Verfolgung ist nicht abgerissen. Du darfst ihm den Akkuschrauber nach § 859 Abs. 2 in Verbindung mit § 860 BGB wieder abnehmen, notfalls mit Gewalt, indem du ihn am Handgelenk festhältst und ihm das Gerät aus der Hand nimmst. Einen Schlag oder einen Tritt rechtfertigt das nicht. Den Kofferraum durchsuchen darfst du nicht. Willst du den Mann bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, prüfst du zusätzlich § 127 StPO: Straftat, frische Tat und ein Festnahmegrund wie Fluchtverdacht. Wehrt er sich mit Gewalt, um die Beute zu behalten, kann aus dem Diebstahl ein räuberischer Diebstahl werden, und für dich kommt die Notwehr ins Spiel.
Typische Prüfungsfallen
- Besitzwehr ist Abwehr während der Eigenmacht, Besitzkehr ist Zurückholen nach dem Besitzverlust.
- Bei beweglichen Sachen braucht es eine frische Tat. Am nächsten Tag ist es zu spät.
- Bei Grundstücken heißt die Voraussetzung sofort nach der Entziehung.
- Die Besitzkehr erlaubt das Zurücknehmen der Sache, nicht das Festhalten der Person und nicht die Durchsuchung.
- Wer die Sache freiwillig herausgegeben hat, etwa durch Betrug, kann sich nicht auf Besitzkehr berufen.
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Unter welcher Voraussetzung darf der Besitzer nach § 859 Abs. 2 BGB eine weggenommene bewegliche Sache zurückholen?
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Was unterscheidet Besitzkehr von Besitzwehr?
Wann darf sich der Besitzer eines Grundstücks nach § 859 Abs. 3 BGB den Besitz zurückholen?
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