Kurz gesagt: Nach § 859 Abs. 1 BGB darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Die Besitzwehr gilt, solange die Eigenmacht noch andauert. Die Gewalt muss erforderlich sein, und ein krasses Missverhältnis ist nicht gedeckt. Die Wachperson darf dieses Recht als Besitzdiener nach § 860 BGB ausüben.
Ein Mann drängt sich hinter einem Mitarbeiter durch das Werkstor. Eine Person versucht, eine Kiste aus dem Lager zu tragen. Jemand will trotz Hausverbot in den Club. In allen drei Fällen geschieht gerade verbotene Eigenmacht, und in allen drei Fällen darf der Besitzer sich wehren. Das Recht dazu heißt Besitzwehr. Für dich ist es neben Notwehr und Festnahmerecht eine der wichtigsten Grundlagen, um im Objekt einzugreifen. In der Prüfung wird vor allem gefragt, wem das Recht zusteht und wie es sich von der Besitzkehr unterscheidet.
Was im Gesetz steht
§ 859 Abs. 1 BGB ist ein einziger Satz: Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Die folgenden Absätze regeln die Besitzkehr, also das Zurückholen, wenn der Besitz schon verloren ist. Nach Absatz 4 hat der Besitzer dieselben Rechte auch gegen jemanden, der die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nach § 858 Abs. 2 gegen sich gelten lassen muss, etwa gegen den Erben des Täters.
Die Voraussetzungen
1. Verbotene Eigenmacht
Jemand entzieht dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz oder stört ihn darin, ohne dass ein Gesetz das erlaubt. Einzelheiten stehen unter Verbotene Eigenmacht. Auf ein Verschulden des Täters kommt es nicht an. Auch gegen jemanden, der sich irrtümlich für berechtigt hält, ist Besitzwehr möglich.
2. Die Eigenmacht dauert noch an
Besitzwehr ist Abwehr. Sie ist möglich, solange die Eigenmacht noch im Gange ist: Der Täter versucht, die Sache an sich zu bringen, er dringt gerade ein, er hält sich gegen den Willen des Besitzers auf dem Gelände auf. Hat er die Sache schon an sich gebracht und ist damit weg, ist der Besitz verloren. Dann geht es nicht mehr um Abwehr, sondern um das Zurückholen. Das regeln die Absätze 2 und 3, die Besitzkehr.
3. Berechtigt ist der Besitzer
Das Recht steht dem unmittelbaren Besitzer zu. Über § 860 BGB darf es auch der Besitzdiener ausüben, also zum Beispiel die Wachperson im Objekt. Ein unbeteiligter Dritter kann sich dagegen nicht auf die Besitzwehr berufen. Will ein Passant helfen, bleibt ihm die Nothilfe nach § 227 BGB oder § 32 StGB.
Wie viel Gewalt erlaubt ist
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich Gewalt. Grenzenlos ist sie trotzdem nicht. Nach herrschender Meinung gelten ähnliche Grenzen wie bei der Notwehr:
- Erforderlich: Du nimmst das mildeste Mittel, das die Eigenmacht sicher beendet. Reicht es, sich in den Weg zu stellen, ist Wegstoßen nicht erforderlich. Reicht ein Festhalten der Kiste, ist ein Griff an den Körper nicht nötig.
- Kein krasses Missverhältnis: Zum Schutz einer Packung Kopierpapier darfst du niemanden ernsthaft verletzen. Wer so handelt, missbraucht sein Recht.
- Körperliche Unversehrtheit: Schläge, Tritte oder Waffen sind zur bloßen Besitzverteidigung praktisch nie gedeckt. Greift der Täter dich dagegen körperlich an, kommt die Notwehr hinzu.
Mehr zur Abwägung findest du unter Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Besitzwehr und Notwehr
Die beiden überschneiden sich oft, denn verbotene Eigenmacht ist zugleich ein rechtswidriger Angriff auf den Besitz. Die Unterschiede, nach denen die Prüfung fragt:
| Besitzwehr § 859 Abs. 1 | Notwehr § 227 BGB, § 32 StGB | |
|---|---|---|
| Geschützt | nur der Besitz | jedes Rechtsgut, etwa Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz |
| Wer darf handeln | Besitzer und Besitzdiener | jedermann, auch für andere als Nothilfe |
| Anknüpfung | verbotene Eigenmacht | gegenwärtiger rechtswidriger Angriff |
Ein Fall aus dem Dienst
Du sitzt in der Pförtnerloge eines Bürokomplexes mit Tiefgarage. Die Zufahrt ist nur mit Firmenausweis erlaubt. Ein Lieferwagen ohne Berechtigung fährt dicht hinter einem Mitarbeiterauto auf die Schranke zu, um mit durchzurutschen. Du trittst an die Einfahrt, hebst die Hand und sprichst den Fahrer an. Er lässt das Fenster herunter und sagt, er parke nur kurz, und rollt weiter.
Das unbefugte Einfahren ist verbotene Eigenmacht gegen den Besitzer der Garage, deinen Auftraggeber. Sie dauert gerade an. Du darfst als Besitzdiener Besitzwehr leisten: Schranke unten lassen, dich seitlich gesichert in den Weg stellen, den Fahrer klar auffordern zurückzusetzen. Dich vor ein rollendes Fahrzeug zu werfen oder gegen das Auto zu schlagen, ist weder erforderlich noch vernünftig. Fährt er trotzdem durch, notierst du Kennzeichen, Uhrzeit und Fahrzeug und informierst die Einsatzleitung. Ob das Auto abgeschleppt werden darf, ist dann eine Frage der Besitzkehr an Grundstücken und der Weisung deines Auftraggebers.
Typische Prüfungsfallen
- Besitzwehr ist Abwehr, solange die Eigenmacht andauert. Ist der Besitz schon weg, geht es um Besitzkehr.
- Berechtigt sind Besitzer und Besitzdiener. Für Dritte gibt es nur die Nothilfe.
- Besitzwehr schützt nur den Besitz. Für Leib und Leben gilt die Notwehr.
- Gewalt ist erlaubt, aber nur soweit erforderlich und ohne krasses Missverhältnis.
- Auf ein Verschulden des Täters kommt es nicht an. Auch gegen Gutgläubige ist Besitzwehr möglich.
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Was erlaubt § 859 Abs. 1 BGB dem Besitzer?
Wer darf Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB ausüben?
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