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Bürgerliches Gesetzbuch

Verbotene Eigenmacht (§858 BGB)

Wer einem anderen ohne dessen Willen den Besitz nimmt oder ihn stört, begeht verbotene Eigenmacht. Sie ist der Schlüssel zu Besitzwehr und Besitzkehr.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Verbotene Eigenmacht begeht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern das Gesetz dies nicht gestattet (§ 858 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob der Täter ein Recht auf die Sache hat. Auch ein Eigentümer oder Vermieter kann verbotene Eigenmacht begehen.

Die verbotene Eigenmacht ist der Ausgangspunkt für einige der wichtigsten Befugnisse im Sicherheitsdienst. Liegt sie vor, darf sich der Besitzer nach § 859 BGB mit Gewalt wehren und die Sache zurückholen, und du als sein Besitzdiener darfst das nach § 860 BGB ebenfalls. Liegt sie nicht vor, fehlt diese Grundlage. Deshalb musst du sicher erkennen können, wann jemand verbotene Eigenmacht begeht. Und du musst wissen, dass auch ein Auftraggeber sie begehen kann, zum Beispiel wenn er dich auffordert, einem säumigen Mieter die Schlösser auszutauschen.

Was im Gesetz steht

§ 858 Abs. 1 BGB: Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich. Das Gesetz nennt dieses Verhalten in Klammern selbst: verbotene Eigenmacht.

Absatz 2 regelt die Folgen. Der Besitz, den jemand durch verbotene Eigenmacht erlangt, ist fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit muss sich auch ein Nachfolger entgegenhalten lassen, wenn er Erbe des Täters ist oder beim Erwerb von der Fehlerhaftigkeit wusste.

Die Voraussetzungen

1. Ein Besitzer

Geschützt ist der unmittelbare Besitzer, also wer die tatsächliche Gewalt hat. Ob er ein Recht dazu hat, spielt keine Rolle. Das ist der Kern des Besitzschutzes. Mehr zum Begriff unter Besitz und Besitzer.

2. Entziehung oder Störung

  • Besitzentziehung: Der Besitzer verliert die Sachherrschaft ganz. Beispiele: Jemand nimmt Ware aus dem Lager mit, schiebt ein Fahrrad weg, besetzt eine leerstehende Halle, tauscht das Schloss einer Wohnung aus.
  • Besitzstörung: Der Besitzer behält die Sache, wird aber in ihrer Nutzung beeinträchtigt. Beispiele: Jemand parkt unbefugt auf einem privaten Kundenparkplatz, blockiert eine Einfahrt, betritt gegen den Willen des Besitzers das Gelände, stellt Gerümpel auf eine fremde Fläche.

3. Ohne den Willen des Besitzers

Ist der Besitzer einverstanden, liegt keine verbotene Eigenmacht vor. Das Einverständnis kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Ein Geschäft, das seine Türen öffnet, ist damit einverstanden, dass Kunden hereinkommen. Mit einem Hausverbot zieht der Besitzer dieses Einverständnis für eine bestimmte Person zurück.

4. Keine gesetzliche Gestattung

Verbotene Eigenmacht liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Eingriff erlaubt. Dazu gehören die Notrechte des BGB wie Notstand und Selbsthilfe, das Festnahmerecht und Zwangsmaßnahmen von Gerichtsvollzieher oder Polizei. Ein privates Recht an der Sache gehört gerade nicht dazu. Wer meint, die Sache stehe ihm zu, muss sein Recht vor Gericht durchsetzen.

Kein Verschulden nötig

Verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus. Auch wer irrtümlich glaubt, er dürfe die Sache mitnehmen, begeht sie. Das ist wichtig für die Abwehr: Du darfst dich auch gegen jemanden wehren, der gutgläubig handelt.

Auch der Eigentümer kann verbotene Eigenmacht begehen

Das ist die häufigste Prüfungsfalle. Weil der Besitz unabhängig vom Eigentum geschützt wird, kann auch der Eigentümer gegenüber dem Besitzer verbotene Eigenmacht begehen. Der Vermieter, der in die vermietete Wohnung eindringt, der Leasinggeber, der das Auto nachts abschleppen lässt, der Verkäufer, der die unbezahlte Maschine heimlich zurückholt: Sie alle handeln widerrechtlich. Sie haben vielleicht einen Anspruch auf Herausgabe. Den müssen sie aber gerichtlich durchsetzen.

Besonders bekannt ist die sogenannte kalte Räumung. Ein Vermieter räumt die Wohnung oder das Geschäft eines säumigen Mieters eigenmächtig aus, ohne Räumungsurteil und ohne Gerichtsvollzieher. Der Bundesgerichtshof sieht darin verbotene Eigenmacht. Der Vermieter haftet dann für die Schäden, die dem Mieter entstehen.

Was der Besitzer tun kann

  • Sich während der Eigenmacht mit Gewalt wehren: Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB.
  • Die Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter wieder abnehmen, bei Grundstücken sich sofort wieder in den Besitz setzen: Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 und 3 BGB.
  • Später die Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861) oder die Beseitigung der Störung (§ 862) verlangen.

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest im Nachtdienst eines Einkaufszentrums. Die Centerleitung ist dein Auftraggeber und zugleich Vermieterin der Ladenlokale. Ein Mieter, ein kleiner Handyladen, zahlt seit drei Monaten keine Miete. Der Centermanager ruft dich an: Ein Schlüsseldienst komme gleich, du sollst ihn in den Laden lassen. Das Schloss werde getauscht, die Ware solle in einen Lagerraum gebracht werden.

Der Mieter ist unmittelbarer Besitzer seines Ladens. Ohne seinen Willen und ohne Räumungstitel das Schloss zu tauschen und die Ware wegzuschaffen, ist verbotene Eigenmacht, auch wenn die Miete tatsächlich offen ist. Je nach Ablauf kommen außerdem Straftaten wie Hausfriedensbruch oder Nötigung in Betracht. Dass dein Auftraggeber es anordnet, macht es nicht rechtmäßig. Du lehnst die Mitwirkung ab, dokumentierst den Anruf und informierst sofort die Einsatzleitung deines Unternehmens. Eine Weisung, die dich zu rechtswidrigem Handeln auffordert, musst du nicht befolgen.

Typische Prüfungsfallen

  • Verbotene Eigenmacht gibt es in zwei Formen: Besitzentziehung und Besitzstörung.
  • Auch der Eigentümer kann verbotene Eigenmacht begehen. Ein Recht auf die Sache ist keine gesetzliche Gestattung.
  • Verschulden ist nicht nötig. Auch der gutgläubige Täter handelt widerrechtlich.
  • Mit Einverständnis des Besitzers liegt keine verbotene Eigenmacht vor. Ein Hausverbot widerruft dieses Einverständnis.
  • Durch verbotene Eigenmacht erlangter Besitz ist fehlerhaft. Ein Erbe des Täters muss sich das entgegenhalten lassen.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

In welchen Formen kann verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB begangen werden?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Vermieter tauscht ohne Räumungsurteil das Schloss der Wohnung eines Mieters aus, der seit Monaten nicht zahlt. Was gilt?

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Ein Besucher nimmt im Glauben, es sei sein eigenes, ein fremdes Fahrrad mit. Liegt verbotene Eigenmacht vor?

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Wann liegt keine verbotene Eigenmacht vor?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Folge hat es, wenn jemand den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Fremder stellt sein Auto ohne Erlaubnis auf dem privaten Mitarbeiterparkplatz deines Auftraggebers ab. Was liegt vor?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Bürgerliches Gesetzbuch.

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