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Straf- und Strafverfahrensrecht

Hausfriedensbruch (§123 StGB)

Das Delikt, mit dem du im Objektschutz und am Einlass fast täglich zu tun hast. Wann aus einem unerwünschten Besucher ein Straftäter wird.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Hausfriedensbruch begeht, wer widerrechtlich in eine Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eindringt oder trotz Aufforderung des Berechtigten nicht geht. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Das Hausrecht ist das wichtigste Werkzeug im Bewachungsalltag. Der Auftraggeber überträgt es dir, und du entscheidest damit, wer rein darf und wer gehen muss. §123 StGB ist die Strafvorschrift dazu. Sie schützt das Recht, über einen Raum zu bestimmen. In der Prüfung wird vor allem gefragt, welche Räume geschützt sind, wann jemand eindringt und warum ohne Strafantrag nichts passiert.

Was im Gesetz steht

§123 Absatz 1 StGB bestraft zwei Verhaltensweisen. Erstens: Wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt. Zweitens: Wer sich dort ohne Befugnis aufhält und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Absatz 2 sagt: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Hausfriedensbruch ist also ein Antragsdelikt.

Die geschützten Räume

  • Wohnung: Räume, in denen Menschen leben. Dazu zählen auch Nebenräume wie Keller oder Flur und ein bewohntes Hotelzimmer.
  • Geschäftsräume: Räume, die für eine gewisse Dauer für geschäftliche, berufliche oder ähnliche Zwecke genutzt werden. Beispiele: Ladenlokal, Büro, Lagerhalle, Diskothek.
  • Befriedetes Besitztum: Ein Grundstück, das erkennbar durch eine zusammenhängende Schutzwehr gegen Betreten gesichert ist, etwa durch Zaun, Mauer oder Hecke. Eine eingezäunte Baustelle oder ein umzäunter Firmenparkplatz gehören dazu. Eine offene Wiese ohne Abgrenzung nicht.
  • Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs: Behördengebäude, aber auch Bahnhofsgebäude oder Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs. Abgeschlossen heißt baulich umschlossen, nicht zwingend verriegelt.

Die zwei Tatvarianten

Eindringen

Eindringen heißt: gegen den Willen des Berechtigten hineingelangen. Wie das passiert, ist egal. Über den Zaun klettern, sich durch eine offene Tür schleichen oder einfach an dir vorbeigehen, obwohl du Nein gesagt hast, ist alles Eindringen.

Schwieriger sind Räume, die für alle offen stehen, etwa ein Kaufhaus. Hier liegt eine allgemeine Erlaubnis vor. Wer unauffällig hineingeht, dringt nach überwiegender Ansicht nicht ein, auch wenn er innerlich vorhat zu stehlen. Anders ist es, wenn gegen ihn ein Hausverbot besteht. Dann gilt die allgemeine Erlaubnis für ihn nicht, und schon das Betreten ist Eindringen.

Verweilen trotz Aufforderung

Die zweite Variante betrifft Personen, die zunächst erlaubt im Raum sind. Wird ihre Anwesenheit unerwünscht und fordert der Berechtigte sie auf zu gehen, müssen sie gehen. Wer bleibt, begeht Hausfriedensbruch. Zum Verlassen muss allerdings angemessen Zeit bleiben. Wer seine Jacke von der Garderobe holt, verweilt nicht unbefugt.

Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts, also etwa der Mieter oder Eigentümer. Er kann das Hausrecht auf dich übertragen. Dann zählt deine Aufforderung genauso wie seine.

Strafantrag: ohne ihn kein Verfahren

Weil §123 ein Antragsdelikt ist, verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn der Berechtigte einen Strafantrag stellt. Das ist in der Regel der Hausrechtsinhaber, also dein Auftraggeber. Ein eigenes Antragsrecht hast du als Wachperson nicht. In der Praxis unterschreibt der Hausrechtsinhaber oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem der Berechtigte von Tat und Täter erfährt.

Wichtig für den Dienst: Auch bei Antragsdelikten ist die vorläufige Festnahme nach §127 StPO möglich, wenn der Antrag noch nicht gestellt ist. Das steht ausdrücklich in §127 Absatz 3 StPO.

Schwerer Hausfriedensbruch

§124 StGB regelt den schweren Hausfriedensbruch. Er liegt vor, wenn eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge in der Absicht eindringt, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen. Die Strafe reicht bis zu zwei Jahren, und anders als §123 ist §124 kein Antragsdelikt.

Was du gegen einen Hausfriedensbrecher tun darfst

Wer unbefugt bleibt, greift das Hausrecht an. Gegen diesen Angriff ist Notwehr nach §32 StGB möglich. Das mildeste wirksame Mittel kommt zuerst: klare Aufforderung, Hinweis auf die Polizei, dann Hinausbegleiten. Erst wenn das nicht reicht, darfst du mit angemessenem Zwang hinausführen. Schläge sind dafür praktisch nie erforderlich.

Ob du stattdessen festhältst, entscheidet sich nach §127 StPO. Das Ziel beim Hausfriedensbruch ist aber meistens, dass die Person geht. Wer gehen will, den musst du nicht festhalten.

Ein Fall aus dem Dienst

Du machst Nachtdienst auf einer eingezäunten Baustelle. Gegen 2 Uhr entdeckst du zwei junge Männer, die über den Bauzaun geklettert sind und Fotos auf dem Kran machen wollen. Die Baustelle ist befriedetes Besitztum, das Übersteigen ist Eindringen. Du sprichst sie an, sagst, wer du bist, und forderst sie auf, das Gelände zu verlassen.

Sie gehen mit. Du notierst Zeit, Ort und eine Beschreibung und meldest den Vorfall nach Dienstanweisung. Ob Strafantrag gestellt wird, entscheidet der Bauherr. Hätten sie keinen Ausweis gezeigt und versucht, über den Zaun zu verschwinden, wäre eine Festnahme bis zum Eintreffen der Polizei möglich gewesen.

Typische Prüfungsfallen

  • Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Ohne Strafantrag des Berechtigten keine Strafverfolgung.
  • Befriedet heißt erkennbar eingefriedet, nicht verschlossen. Ein Zaun mit offenem Tor reicht.
  • Wer mit Diebstahlsabsicht unauffällig ein offenes Geschäft betritt, dringt nach überwiegender Ansicht nicht ein. Mit bestehendem Hausverbot schon.
  • Bei der zweiten Variante muss vorher eine Aufforderung zum Gehen erfolgt sein.
  • Die Festnahme nach §127 StPO ist auch ohne gestellten Strafantrag zulässig.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

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