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Straf- und Strafverfahrensrecht

Was ist eine Straftat? Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld

Der dreistufige Aufbau der Straftat. Mit ihm prüfst du nicht nur fremde Taten, sondern auch, ob dein eigenes Eingreifen erlaubt war.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Eine Straftat liegt vor, wenn jemand tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handelt. Fehlt die Rechtswidrigkeit, etwa wegen Notwehr, ist die Tat erlaubt. Fehlt nur die Schuld, bleibt die Tat Unrecht, wird aber nicht bestraft.

Wenn in der Prüfung gefragt wird, ob sich jemand strafbar gemacht hat, steckt dahinter immer dasselbe Prüfschema. Juristen gehen in drei Stufen vor: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Das klingt trocken, ist aber das wichtigste Werkzeug im ganzen Sachgebiet. Denn genau an diesen drei Stellen entscheidet sich, ob dein Festhalten eine Freiheitsberaubung war oder erlaubt, ob ein Kind bestraft werden kann und warum Notwehr etwas anderes ist als Panik.

Vorab: eine Handlung

Strafrecht knüpft an menschliches Verhalten an. Das kann ein Tun sein oder ein Unterlassen. Keine Handlung im strafrechtlichen Sinn sind reine Reflexe, Bewegungen im Schlaf oder Bewegungen, zu denen jemand mit unwiderstehlicher Gewalt gezwungen wird. Wer bewusstlos zusammenbricht und dabei eine Vitrine zerstört, handelt nicht.

Stufe 1: Tatbestand

Der Tatbestand ist die Beschreibung des verbotenen Verhaltens in einer Strafnorm. Man unterscheidet zwei Seiten:

  • Objektiver Tatbestand: das äußere Geschehen. Wer hat was getan, ist ein Erfolg eingetreten, und hat die Handlung den Erfolg verursacht? Bei der Körperverletzung zum Beispiel: Ein Mensch wurde körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwar durch den Täter.
  • Subjektiver Tatbestand: die innere Seite, meist der Vorsatz. Manche Delikte verlangen zusätzlich eine besondere Absicht, etwa die Zueignungsabsicht beim Diebstahl. Fehlt der Vorsatz, kommt nur eine Fahrlässigkeitstat in Betracht, wenn das Gesetz sie unter Strafe stellt. Mehr dazu unter Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Stufe 2: Rechtswidrigkeit

Wer einen Tatbestand erfüllt, handelt grundsätzlich rechtswidrig. Man sagt: Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Dann ist das Verhalten von der Rechtsordnung erlaubt.

Für dich wichtig sind vor allem Notwehr und Nothilfe (§32 StGB), der rechtfertigende Notstand (§34 StGB), die vorläufige Festnahme (§127 Abs. 1 StPO) sowie die Notwehr- und Selbsthilferechte aus dem BGB. Eine Übersicht findest du unter Rechtfertigungsgründe im Überblick. Wichtig: Wer gerechtfertigt handelt, gegen den gibt es keine Notwehr. Wer dich in rechtmäßiger Festnahme angreift, kann sich nicht auf Notwehr berufen.

Das StGB spricht von einer rechtswidrigen Tat, wenn Tatbestand und Rechtswidrigkeit vorliegen (§11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Auf die Schuld kommt es dafür nicht an. Das hat Folgen: Auch ein Kind kann eine rechtswidrige Tat begehen, gegen die Notwehr möglich ist.

Stufe 3: Schuld

Schuld bedeutet Vorwerfbarkeit. Man kann dem Täter persönlich vorwerfen, dass er sich für das Unrecht entschieden hat. Die Schuld fehlt zum Beispiel:

  • bei Kindern unter 14 Jahren (§19 StGB),
  • bei Schuldunfähigkeit wegen einer seelischen Störung, auch wegen eines schweren Rausches (§20 StGB),
  • bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§17 StGB),
  • bei Entschuldigungsgründen wie dem Notwehrexzess (§33 StGB) oder dem entschuldigenden Notstand (§35 StGB).

Der Unterschied zur Rechtfertigung ist zentral. Gerechtfertigt heißt: Die Tat war erlaubt. Entschuldigt heißt: Die Tat war Unrecht, aber dem Täter wird kein Vorwurf gemacht. Gegen eine nur entschuldigte Tat bleibt Notwehr möglich.

Das Schema auf einen Blick

StufeFrageWenn sie fehlt
TatbestandIst das beschriebene Verhalten erfüllt, mit Vorsatz?Keine Straftat, eventuell Fahrlässigkeitstat
RechtswidrigkeitGreift ein Rechtfertigungsgrund?Tat ist erlaubt, keine Notwehr dagegen
SchuldKann man dem Täter die Tat vorwerfen?Keine Strafe, aber Unrecht bleibt Unrecht

Manchmal kommen noch weitere Punkte hinzu, etwa ein fehlender Strafantrag bei Antragsdelikten. Dann liegt eine Straftat vor, sie wird aber nicht verfolgt.

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest als Ordner bei einem Stadtfest. Ein Besucher reißt einer Frau die Handtasche von der Schulter und rennt los. Du holst ihn nach wenigen Metern ein, hältst ihn am Arm fest und bringst ihn zum Sanitätszelt, wo die Polizei bereits steht. Prüf dein eigenes Verhalten mit dem Schema:

  1. Tatbestand: Du hast den Mann gegen seinen Willen festgehalten. Das erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§239 StGB), vielleicht auch den einer Nötigung. Du wolltest das, also handelst du vorsätzlich.
  2. Rechtswidrigkeit: Er wurde auf frischer Tat verfolgt und wollte fliehen. Die vorläufige Festnahme nach §127 Abs. 1 StPO rechtfertigt das Festhalten. Deine Handlung war also erlaubt.
  3. Schuld: Muss nicht mehr geprüft werden, weil du schon gerechtfertigt bist.

Und der Taschendieb? Tatbestand Diebstahl erfüllt, vielleicht sogar Raub, wenn er Gewalt gegen die Frau angewendet hat. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Ist er ein Erwachsener ohne besondere Umstände, handelt er auch schuldhaft. Wäre er erst 13, würde die Tat an der Schuld scheitern. Er bliebe aber ein rechtswidriger Angreifer, gegen dessen Wegnahme sich die Frau wehren durfte.

Typische Prüfungsfallen

  • Die Reihenfolge ist immer Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld.
  • Notwehr beseitigt die Rechtswidrigkeit, nicht die Schuld. Der Notwehrexzess nach §33 StGB beseitigt dagegen nur die Schuld.
  • Eine rechtswidrige Tat setzt keine Schuld voraus. Auch Kinder und schwer Betrunkene können rechtswidrig handeln.
  • Gegen gerechtfertigtes Handeln gibt es keine Notwehr, gegen nur entschuldigtes schon.
  • Ohne Vorsatz ist nur die fahrlässige Begehung strafbar, und das nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

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