Kurz gesagt: Offizialdelikte werden von Amts wegen verfolgt. Antragsdelikte nur, wenn der Berechtigte innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellt. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Du wirst am Einlass beleidigt, ein Gast schubst dich, jemand bleibt trotz Hausverbot im Objekt. In allen drei Fällen fragst du dich, ob überhaupt etwas passiert, wenn du die Polizei rufst. Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt handelt. Bei Antragsdelikten passiert ohne Strafantrag oft gar nichts, und wer die Frist verpasst, kann es nicht mehr nachholen. In der Prüfung werden die Begriffe, die Frist und die typischen Beispiele abgefragt.
Offizialdelikte
Die meisten Straftaten sind Offizialdelikte. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen sie von Amts wegen verfolgen, sobald sie davon erfahren. Das folgt aus dem Legalitätsprinzip. Ob der Geschädigte das will, spielt keine Rolle. Er kann das Verfahren auch nicht durch eine Rücknahme beenden.
Beispiele: gefährliche Körperverletzung, Raub, räuberischer Diebstahl, Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung, der Diebstahl einer nicht geringwertigen Sache und der Betrug mit nicht nur geringem Schaden.
Antragsdelikte
Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Voraussetzung für die Verfolgung. Der Gesetzgeber überlässt es dem Verletzten, ob er bei eher leichten oder sehr persönlichen Taten ein Strafverfahren will. Man unterscheidet zwei Arten:
Absolute Antragsdelikte
Ohne Strafantrag gibt es keine Verfolgung. Punkt. Beispiele:
- Hausfriedensbruch (§123 Abs. 2 StGB)
- Beleidigung (§194 StGB, mit wenigen Ausnahmen)
- Haus- und Familiendiebstahl, also Diebstahl unter Angehörigen oder Mitbewohnern (§247 StGB)
Relative Antragsdelikte
Grundsätzlich braucht es einen Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Beispiele:
- einfache und fahrlässige Körperverletzung (§230 StGB)
- Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§248a StGB)
- Sachbeschädigung (§303c StGB)
Das besondere öffentliche Interesse bejaht die Staatsanwaltschaft etwa bei erheblichen Verletzungen, bei besonders roher Tatausführung oder bei einschlägig vorbestraften Tätern. Darauf verlassen solltest du dich aber nicht.
Der Strafantrag
Wer darf ihn stellen?
Antragsberechtigt ist nach §77 StGB der Verletzte, also derjenige, dessen Rechtsgut betroffen ist. Bei einer Beleidigung bist das du selbst. Bei einem Hausfriedensbruch ist es der Inhaber des Hausrechts, also in der Regel der Eigentümer, Mieter oder Betreiber des Objekts. Ob und wie eine Wachperson für den Auftraggeber einen Antrag stellen kann, ist nicht pauschal zu beantworten. Sicher ist: Der Hausrechtsinhaber selbst oder eine von ihm ausdrücklich bevollmächtigte Person stellt den Antrag. Wie das im Objekt geregelt ist, gehört in die Dienstanweisung.
Welche Frist gilt?
Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§77b StGB). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und von der Person des Täters erfährt. Ist der Täter unbekannt, läuft die Frist also noch nicht. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.
Kann man ihn zurücknehmen?
Ja, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§77d StGB). Wer zurücknimmt, kann den Antrag aber nicht erneut stellen und muss unter Umständen Verfahrenskosten tragen.
Strafantrag und Strafanzeige
Die Strafanzeige ist eine bloße Mitteilung über eine mögliche Straftat. Jeder kann sie erstatten, ohne Frist. Der Strafantrag ist mehr: Der Berechtigte erklärt, dass er die Verfolgung will. Es muss erkennbar sein, wer den Antrag stellt und dass er die Verfolgung wirklich will. Wie das im Einzelnen abläuft, steht unter Strafanzeige und Strafantrag. Oft wird beides zusammen bei der Polizei aufgenommen.
Ein Fall aus dem Dienst
Freitagnacht am Einlass eines Clubs. Ein abgewiesener Gast beschimpft dich mehrfach mit groben Ausdrücken und schlägt dir dann mit der flachen Hand gegen die Schulter. Er hat keine Verletzung verursacht. Die Polizei kommt und nimmt seine Personalien auf.
Die Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt. Ohne deinen Antrag wird sie nicht verfolgt, und dein Arbeitgeber kann ihn nicht für dich stellen, weil du der Verletzte bist. Der Schlag ist eine einfache Körperverletzung, also ein relatives Antragsdelikt. Weil keine Verletzung entstanden ist, wird die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse eher verneinen. Wenn du eine Verfolgung willst, stellst du deshalb für beide Taten Strafantrag, am besten direkt bei der Polizei vor Ort. Den Namen des Täters kennst du jetzt, die Dreimonatsfrist läuft ab dem nächsten Tag.
Bleibt der Gast danach trotz Aufforderung des Betreibers im Eingangsbereich, kommt ein Hausfriedensbruch hinzu. Den Antrag dafür stellt der Betreiber oder sein Bevollmächtigter.
Typische Prüfungsfallen
- Strafanzeige und Strafantrag sind nicht dasselbe. Nur der Antrag hat eine Frist und kann nur vom Berechtigten gestellt werden.
- Die Frist beträgt drei Monate und beginnt mit Kenntnis von Tat und Täter, nicht mit dem Tattag.
- Einfache Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann sie bei besonderem öffentlichem Interesse auch ohne Antrag verfolgen.
- Hausfriedensbruch und Beleidigung sind absolute Antragsdelikte.
- Diebstahl ist grundsätzlich ein Offizialdelikt. Nur bei geringwertigen Sachen oder unter Angehörigen braucht es einen Antrag.
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Wie lang ist die Frist für einen Strafantrag und wann beginnt sie?
Welche Taten sind absolute Antragsdelikte?
Was kennzeichnet ein relatives Antragsdelikt?
Du wirst am Einlass beleidigt. Wer muss den Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird?
Welche Aussagen zum Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag sind richtig?
Ein Verletzter nimmt seinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zurück. Was gilt?
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