Kurz gesagt: §248a StGB macht Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nicht straflos. Er bestimmt nur, dass die Tat lediglich auf Strafantrag verfolgt wird, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
"Das ist doch nur ein Kaugummi." Diesen Satz hört jeder Ladendetektiv. Viele glauben, unter einer bestimmten Grenze sei Diebstahl erlaubt oder wenigstens folgenlos. Das stimmt nicht. §248a StGB regelt nur, unter welchen Bedingungen die Tat verfolgt wird. In der Prüfung wird genau dieser Unterschied abgefragt: Straftat ja oder nein, und wer muss was tun, damit es zu einem Verfahren kommt.
Was im Gesetz steht
Sinngemäß sagt §248a StGB: Der Diebstahl nach §242 und die Unterschlagung nach §246 werden in Fällen, in denen sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht, nur auf Antrag verfolgt. Ausnahme: Die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Die Vorschrift ist also kein eigener Straftatbestand und keine Strafmilderung. Sie ist eine Verfahrensvoraussetzung.
Was ist geringwertig?
Das Gesetz nennt keinen Betrag. Die Gerichte ziehen die Grenze nach dem Verkehrswert der Sache, also danach, was sie objektiv auf dem Markt wert ist. In der Rechtsprechung liegt die Grenze meist irgendwo zwischen 25 und 50 Euro. Verlass dich in der Prüfung nicht auf eine bestimmte Zahl, sondern auf das Prinzip: Es kommt auf den objektiven Wert an, nicht darauf, wie sehr der Eigentümer an der Sache hängt.
Nimmt jemand mehrere Sachen auf einmal, zählt der Gesamtwert. Drei Flaschen Parfüm zu je 20 Euro sind zusammen nicht mehr geringwertig.
Relatives Antragsdelikt
§248a macht den Diebstahl geringwertiger Sachen zu einem sogenannten relativen Antragsdelikt. Das heißt: Es gibt zwei Wege zum Verfahren.
- Strafantrag: Der Verletzte erklärt, dass er die Verfolgung will. Verletzt ist der Eigentümer, nach überwiegender Ansicht auch der Gewahrsamsinhaber, also zum Beispiel das Handelsunternehmen. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
- Besonderes öffentliches Interesse: Die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Antrag ermitteln, etwa bei Wiederholungstätern oder bei Diebstählen, die gezielt organisiert werden.
Mehr zum Unterschied zwischen Anzeige und Antrag findest du auf der Seite Strafanzeige und Strafantrag.
Wo §248a sonst gilt und wo nicht
Andere Vorschriften verweisen auf §248a und übernehmen das Antragserfordernis. Das gilt etwa für die Hehlerei, den Betrug, das Erschleichen von Leistungen und die Begünstigung.
Nicht anwendbar ist §248a auf die schweren Formen: den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl, den Wohnungseinbruch nach §244, den Raub und den räuberischen Diebstahl. Wer ein Feuerzeug für einen Euro stiehlt und den Detektiv dann niederschlägt, um es zu behalten, begeht einen räuberischen Diebstahl, und das ist ein Verbrechen. Beim besonders schweren Fall nach §243 sorgt dessen eigener Absatz 2 dafür, dass bei geringwertigen Sachen meist nur der einfache Diebstahl übrig bleibt, für den dann wieder §248a gilt.
Was das für dich im Dienst bedeutet
Weil der Diebstahl einer geringwertigen Sache eine Straftat bleibt, gelten deine Jedermannsrechte voll. Die vorläufige Festnahme ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Du musst aber verhältnismäßig bleiben. Bei einem Diebstahl für einen Euro rechtfertigt nichts ein hartes Eingreifen, das den Täter verletzen kann.
Ob ein Strafantrag gestellt wird, entscheidest nicht du. Das ist Sache des Geschädigten. Viele Handelsunternehmen geben ihren Detektiven ein vorbereitetes Formular mit, das ein Berechtigter des Unternehmens oder eine bevollmächtigte Person unterschreibt. Was in deinem Einsatz gilt, steht in der Dienstanweisung. Zivilrechtliche Folgen wie ein Hausverbot oder Schadensersatz bestehen unabhängig davon.
Ein Fall aus dem Dienst
Ein 15-Jähriger steckt im Supermarkt einen Schokoriegel für 1,49 Euro ein und geht ohne zu zahlen hinaus. Du sprichst ihn an. Er nennt keinen Namen und hat keinen Ausweis.
Mit 15 ist er strafmündig, denn die Strafmündigkeit beginnt mit 14 Jahren. Es liegt ein vollendeter Diebstahl vor. Weil er seine Identität nicht nachweisen kann, ist eine vorläufige Festnahme zulässig. Du bringst ihn ins Büro, rufst die Polizei und lässt die Eltern informieren. Die Filialleitung stellt nach den Vorgaben des Unternehmens Strafantrag. Ohne Antrag könnte die Staatsanwaltschaft nur bei besonderem öffentlichem Interesse ermitteln. Bei Jugendlichen kommen später oft erzieherische Maßnahmen oder eine Einstellung in Betracht, das entscheidet aber nicht der Sicherheitsdienst.
Typische Prüfungsfallen
- Geringwertig heißt nicht straflos. Es ist und bleibt eine Straftat.
- Antrag oder besonderes öffentliches Interesse: Eines von beiden reicht.
- Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert, nicht der persönliche Wert.
- Mehrere Sachen werden zusammengerechnet.
- Bei Raub und räuberischem Diebstahl spielt der Wert keine Rolle.
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Was regelt §248a StGB?
Wann kann ein Diebstahl geringwertiger Sachen verfolgt werden?
Wonach richtet sich, ob eine Sache geringwertig ist?
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