Kurz gesagt: §244 StGB bestraft den Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist mit mindestens einem Jahr bedroht und damit ein Verbrechen.
Mit §244 StGB verlässt der Diebstahl den Bereich der Alltagskriminalität. Wer bewaffnet stiehlt, in einer Bande arbeitet oder in eine Wohnung einbricht, muss mit deutlich höheren Strafen rechnen. Für dich ist die Vorschrift aus zwei Gründen wichtig. Erstens musst du bei Einbrüchen damit rechnen, dass Täter Werkzeuge oder Waffen dabeihaben. Zweitens gibt es eine Prüfungsfrage, die direkt auf Wachpersonen zielt: Was gilt, wenn jemand mit dienstlicher Ausrüstung am Gürtel etwas mitgehen lässt?
Was im Gesetz steht
Anders als §243 ist §244 ein eigener Tatbestand, eine sogenannte Qualifikation. Er setzt einen vollständigen Diebstahl voraus und fügt ein weiteres Merkmal hinzu. Absatz 1 nennt drei Gruppen. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zehn Jahre, der Versuch ist strafbar. In minder schweren Fällen sind es drei Monate bis fünf Jahre. Absatz 4 enthält eine Verschärfung für Privatwohnungen.
Nr. 1: Diebstahl mit Waffen und Werkzeugen
a) Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Der Täter oder ein anderer Beteiligter führt bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich. Er muss es nicht einsetzen und nicht einmal einsetzen wollen. Es reicht, dass er es griffbereit hat. Der Grund: Wer eine Waffe dabeihat, kann sie jederzeit benutzen, wenn er überrascht wird.
Waffen sind zum Beispiel Schusswaffen, Schlagringe oder Schlagstöcke. Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit erhebliche Verletzungen verursachen können. Nach der Rechtsprechung gehört auch ein Taschenmesser dazu, das der Täter in der Hosentasche trägt. Wo die Grenze bei Alltagsgegenständen genau verläuft, ist umstritten.
Die Falle für Wachpersonen
Die Rechtsprechung macht keine Ausnahme für Menschen, die eine Waffe beruflich tragen. Ein Polizeibeamter, der mit der Dienstwaffe am Gürtel stiehlt, fällt unter Nr. 1a. Für dich heißt das: Wer im Dienst einen Einsatzstock, ein Reizstoffsprühgerät oder eine Schusswaffe trägt und im Objekt etwas einsteckt, begeht keinen einfachen Diebstahl mehr, sondern einen Diebstahl mit Waffen. Ob man das Gerät als Waffe oder als gefährliches Werkzeug einordnet, ändert am Ergebnis nichts.
b) Sonstiges Werkzeug mit Verwendungsabsicht
Hier geht es um Gegenstände, die nicht von sich aus gefährlich sind, die der Täter aber mitnimmt, um Widerstand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu brechen. Beispiele: Kabelbinder zum Fesseln, Klebeband, eine täuschend echt wirkende Spielzeugpistole zum Drohen. Anders als bei a) kommt es hier auf die Absicht an.
Nr. 2: Bandendiebstahl
Eine Bande sind nach der Rechtsprechung mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um künftig mehrere selbstständige Raub- oder Diebstahlstaten zu begehen. Der Täter muss als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds stehlen. Zwei Freunde, die einmal gemeinsam ein Lager ausräumen, sind keine Bande. Kommt zur Bande noch ein Regelbeispiel des §243, eine Waffe oder ein Wohnungseinbruch hinzu, greift der noch schwerere §244a StGB.
Nr. 3 und Absatz 4: Wohnungseinbruchdiebstahl
Der Täter bricht zur Tat in eine Wohnung ein, steigt ein, dringt mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zum Öffnen bestimmten Werkzeug ein oder hält sich dort verborgen. Die Begehungsweisen kennst du schon aus §243 Nr. 1. Der Unterschied ist das Objekt: Hier muss es eine Wohnung sein, also Räume, in denen Menschen leben. Reine Büros, Läden und Lagerhallen gehören nicht dazu.
Seit 2017 gilt eine Verschärfung: Betrifft der Einbruch eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, beträgt die Strafe nach Absatz 4 ein Jahr bis zehn Jahre. Damit ist diese Tat ein Verbrechen. Einen minder schweren Fall gibt es dafür nicht.
Abgrenzung zum Raub
Bei §244 Nr. 1 wird die Waffe nur mitgeführt. Setzt der Täter sie gegen eine Person ein oder droht er damit, um die Sache wegzunehmen, ist es kein Diebstahl mehr, sondern ein Raub, meist sogar ein schwerer Raub nach §250 StGB.
Ein Fall aus dem Dienst
Ein Kollege im Objektschutz trägt dienstlich einen Einsatzstock. Während des Nachtrundgangs nimmt er aus einem unverschlossenen Büro ein Tablet mit und legt es in seinen Rucksack im Wachraum. Er denkt, es sei ein kleiner Diebstahl. Tatsächlich liegt ein Diebstahl mit Waffen nach §244 Abs. 1 Nr. 1a vor, weil er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Dazu kommen arbeitsrechtliche Folgen und sehr wahrscheinlich der Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts.
Zweite Seite des Falls: Bei Einbrüchen im Revierdienst musst du immer davon ausgehen, dass Täter Werkzeug wie Brecheisen oder Schraubendreher dabeihaben. Das sind mögliche Waffen. Deshalb gilt: Abstand, Polizei, keine Verfolgung in dunkle Gebäude. Hier hilft die Seite zur Eigensicherung.
Typische Prüfungsfallen
- Bei Nr. 1a reicht das Beisichführen. Ein Einsatz oder eine Absicht dazu ist nicht nötig.
- Auch wer beruflich eine Waffe trägt, fällt unter Nr. 1a.
- Eine Bande braucht mindestens drei Personen.
- Einbruch ins Büro ist §243, Einbruch in die Wohnung ist §244.
- Der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist ein Verbrechen.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Ein Einbrecher hat ein Klappmesser in der Hosentasche, benutzt es aber nicht und will es auch nicht benutzen. Was gilt?
Eine Wachperson trägt im Dienst einen Einsatzstock und steckt im Objekt ein fremdes Handy ein. Welche Aussagen sind richtig?
Wie viele Personen braucht eine Bande im Sinne von §244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach der Rechtsprechung mindestens?
Ein Täter hebelt die Terrassentür eines bewohnten Einfamilienhauses auf und stiehlt Schmuck. Was ist richtig?
Ein Täter nimmt beim Einbruch in ein Lager Kabelbinder mit, um einen überraschenden Wachmann notfalls zu fesseln. Welche Variante kommt in Betracht?
Worin unterscheidet sich §244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vom schweren Raub?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.
§244 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.