Kurz gesagt: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (§22 StGB). Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der eines Vergehens nur bei ausdrücklicher Regelung. Wer freiwillig aufgibt, wird wegen des Versuchs nicht bestraft.
Im Revierdienst und im Objektschutz erlebst du selten die vollendete Tat. Viel häufiger triffst du auf jemanden, der gerade am Fenster hebelt, am Zaun steht oder mit einem Bolzenschneider vor dem Lager. Ob das schon strafbar ist, entscheidet sich beim Versuch. Das ist auch für dich praktisch wichtig: Ein strafbarer Versuch ist eine Straftat. Damit kann bei frischer Tat das Festnahmerecht nach §127 StPO greifen. Eine bloße Vorbereitung reicht dafür nicht.
Die Stufen einer Straftat
- Tatentschluss: Der Täter fasst den Plan. Gedanken sind straffrei.
- Vorbereitung: Er besorgt Werkzeug, späht das Objekt aus, fährt hin. Das ist grundsätzlich straflos. Ausnahmen gibt es nur bei bestimmten schweren Taten, zum Beispiel die Verabredung zu einem Verbrechen nach §30 StGB.
- Versuch: Er setzt unmittelbar zur Tat an.
- Vollendung: Alle Merkmale des Tatbestands sind erfüllt.
- Beendigung: Die Tat ist auch tatsächlich abgeschlossen, beim Diebstahl etwa, wenn die Beute in Sicherheit ist.
Wann ist der Versuch strafbar?
§23 Abs. 1 StGB regelt es klar: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Das steht dann meist in einem eigenen Absatz: "Der Versuch ist strafbar."
| Versuch strafbar | Versuch nicht strafbar |
|---|---|
| Diebstahl (§242 Abs. 2) | Hausfriedensbruch (§123) |
| Körperverletzung (§223 Abs. 2) | Beleidigung (§185) |
| Sachbeschädigung (§303 Abs. 3) | Fahrlässige Körperverletzung (§229) |
| Nötigung (§240 Abs. 3) | Unterlassene Hilfeleistung (§323c) |
| Raub, Brandstiftung (Verbrechen) |
Fahrlässigkeitsdelikte können nie versucht werden. Versuch setzt einen Tatentschluss voraus, und wer fahrlässig handelt, hat keinen.
Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§23 Abs. 2 StGB). Das ist eine Kann-Vorschrift.
Die Voraussetzungen
Tatentschluss
Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller Merkmale der Tat haben, so als ob er sie vollenden würde. Beim versuchten Diebstahl braucht er also auch die Absicht, sich die Sache zuzueignen.
Unmittelbares Ansetzen
Das ist der Knackpunkt. Nach §22 StGB kommt es auf die Vorstellung des Täters an. Unmittelbar setzt an, wer subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreitet und objektiv so handelt, dass es ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tat übergehen soll. Wer mit Werkzeug vor dem Zaun parkt, bereitet noch vor. Wer anfängt, das Fenster aufzuhebeln, um danach sofort einzusteigen und Ware mitzunehmen, hat zum Diebstahl angesetzt.
Der untaugliche Versuch
Auch ein Versuch, der gar nicht gelingen konnte, ist strafbar. Wer einen leeren Tresor aufbricht, hat versuchten Diebstahl begangen. Nur bei grobem Unverstand kann das Gericht von Strafe absehen (§23 Abs. 3 StGB). Straflos ist dagegen das Wahndelikt: Wer glaubt, etwas Erlaubtes sei verboten, begeht keine Straftat.
Der Rücktritt nach §24 StGB
Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert, wird wegen des Versuchs nicht bestraft. Das Gesetz will dem Täter eine goldene Brücke bauen.
- Unbeendeter Versuch: Der Täter hat noch nicht alles getan, was aus seiner Sicht nötig ist. Hier reicht es, einfach aufzuhören.
- Beendeter Versuch: Er hat schon alles getan, der Erfolg kann jederzeit eintreten. Dann muss er die Vollendung aktiv verhindern, etwa den Rettungsdienst rufen oder das gelegte Feuer löschen.
Sind mehrere an der Tat beteiligt, reicht bloßes Aufhören nicht. Straflos wird nach §24 Abs. 2 StGB nur, wer die Vollendung freiwillig verhindert. Wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, sie zu verhindern.
Entscheidend ist die Freiwilligkeit. Freiwillig handelt, wer aus eigenem Antrieb aufhört, etwa aus Reue oder Angst vor Strafe. Unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn äußere Umstände den Täter zwingen, zum Beispiel weil er entdeckt wurde. Und wer merkt, dass er das Ziel nicht mehr erreichen kann, hat einen fehlgeschlagenen Versuch. Von dem kann er gar nicht zurücktreten.
Wichtig: Der Rücktritt befreit nur von der Strafe für den Versuch. Was dabei schon vollendet wurde, bleibt strafbar. Das zerbrochene Fenster ist eine vollendete Sachbeschädigung, das Betreten des Geländes ein vollendeter Hausfriedensbruch.
Ein Fall aus dem Dienst
Revierfahrt, 2:30 Uhr, Baumarkt. Du siehst einen Mann, der mit einem Kuhfuß das Fenster des Lagers bearbeitet. Als dein Scheinwerfer ihn erfasst, lässt er alles fallen und rennt weg. Er hat versucht, einen Diebstahl zu begehen. Mit dem Hebeln hat er unmittelbar angesetzt, weil er danach sofort einsteigen wollte. Ein Rücktritt scheidet aus, denn er hat nicht freiwillig aufgehört, sondern weil er entdeckt wurde. Die Sachbeschädigung am Rahmen ist vollendet, ebenso der Hausfriedensbruch auf dem umzäunten Gelände.
Andere Variante: Der Mann hebelt kurz, hört dann von selbst auf und geht, weil ihm "das doch zu heikel" ist. Niemand hat ihn bemerkt. Vom versuchten Diebstahl ist er freiwillig zurückgetreten. Für die Schäden am Fenster und das Betreten des Geländes bleibt er aber verantwortlich.
Ein Hinweis zum Ladendiebstahl: Wer Ware in seine Jacke oder Tasche steckt, hat den Diebstahl nach der Rechtsprechung meist schon vollendet, auch wenn er noch im Laden ist und ein Detektiv zusieht. Das ist kein Versuch mehr.
Typische Prüfungsfallen
- Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der eines Vergehens nur bei ausdrücklicher Regelung.
- Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos.
- Auch der untaugliche Versuch ist strafbar.
- Wer aufhört, weil er entdeckt wurde, tritt nicht freiwillig zurück.
- Der Rücktritt lässt bereits vollendete Delikte wie Sachbeschädigung bestehen.
- Fahrlässige Taten kann man nicht versuchen.
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