Kurz gesagt: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§19 StGB). Jugendliche von 14 bis 17 sind verantwortlich, wenn sie reif genug sind, für sie gilt das Jugendgerichtsgesetz. Ab 18 ist man voll verantwortlich, bis 21 kann aber noch Jugendstrafrecht angewendet werden.
Im Einkaufszentrum, am Bahnhof oder bei Veranstaltungen hast du oft mit jungen Menschen und mit Betrunkenen zu tun. In beiden Fällen stellt sich die Frage nach der Schuld. Wer nicht schuldfähig ist, wird nicht bestraft. Seine Tat bleibt aber rechtswidrig, und genau das ist für deine eigenen Rechte entscheidend. Die Prüfung fragt die Altersgrenzen ab, die Unterschiede zum Zivilrecht und den Umgang mit Rausch.
Die Altersstufen im Strafrecht
| Alter zur Tatzeit | Bezeichnung | Strafrechtliche Verantwortung |
|---|---|---|
| unter 14 | Kind | schuldunfähig, keine Strafe (§19 StGB) |
| 14 bis 17 | Jugendlicher | verantwortlich, wenn reif genug (§3 JGG), Jugendstrafrecht |
| 18 bis 20 | Heranwachsender | voll verantwortlich, Jugendstrafrecht möglich (§105 JGG) |
| ab 21 | Erwachsener | voll verantwortlich, allgemeines Strafrecht |
Maßgeblich ist immer das Alter zur Zeit der Tat, nicht zur Zeit des Urteils.
Kinder
Die Grenze von 14 Jahren ist starr. Es kommt nicht darauf an, wie reif ein Kind ist. Ein 13-Jähriger, der genau weiß, was er tut, wird trotzdem nicht bestraft. Polizei und Jugendamt können aber tätig werden, und die Eltern können zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Jugendliche
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§3 JGG). Das prüft das Gericht im Einzelfall. Im Jugendstrafrecht steht die Erziehung im Vordergrund. Es gibt Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest und als härteste Folge die Jugendstrafe.
Heranwachsende
Wer 18, 19 oder 20 ist, ist voll verantwortlich. Das Gericht wendet aber Jugendstrafrecht an, wenn der Täter in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§105 JGG).
Schuldunfähigkeit bei Erwachsenen
Auch ein Erwachsener kann ohne Schuld handeln. §20 StGB nennt vier Gründe: eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung. Hinzukommen muss, dass der Täter deshalb bei der Tat unfähig war, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist diese Fähigkeit nicht aufgehoben, aber erheblich vermindert, liegt verminderte Schuldfähigkeit vor (§21 StGB). Dann kann die Strafe gemildert werden. Der Täter wird also bestraft.
Ein schwerer Rausch durch Alkohol oder Drogen kann zur verminderten Schuldfähigkeit oder sogar zur Schuldunfähigkeit führen. Feste Promillegrenzen gibt es nicht, die Gerichte betrachten das gesamte Verhalten. Straflos ist der Volltrunkene trotzdem meist nicht: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begeht, wird nach §323a StGB wegen Vollrausches bestraft, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Was das für deine Rechte bedeutet
- Rechtswidrig bleibt rechtswidrig. Ein Kind oder ein Volltrunkener kann rechtswidrig angreifen. Notwehr ist also möglich, aber eingeschränkt. Gegenüber erkennbar schuldlos Handelnden musst du zuerst ausweichen oder dich auf Schutz beschränken, wenn das gefahrlos geht. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Notwehr.
- Festnahme: Jugendliche und Heranwachsende können nach §127 StPO festgenommen werden. Bei Kindern greift das Festnahmerecht nach überwiegender Ansicht nicht.
- Hintermänner: Wer ein Kind zu einer Tat schickt, ist nach überwiegender Ansicht mittelbarer Täter und haftet voll.
Strafrecht und Zivilrecht: andere Grenzen
Ein häufiger Fehler in der Prüfung ist die Verwechslung mit der zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit nach §828 BGB. Im Zivilrecht haftet ein Kind schon ab sieben Jahren für Schäden, wenn es die nötige Einsicht hatte. Ein Zwölfjähriger, der absichtlich eine Scheibe einwirft, wird also nicht bestraft, kann aber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Details unter Deliktsfähigkeit.
Ein Fall aus dem Dienst
Im Drogeriemarkt beobachtest du zwei Jungen, die Nagellack und Kopfhörer einstecken und zum Ausgang gehen. Du sprichst beide hinter der Kasse an. Einer zeigt seinen Schülerausweis: 15 Jahre. Der andere sagt, er sei 13, und hat keinen Ausweis dabei. Er wirkt älter.
Der 15-Jährige ist strafmündig, §127 StPO gilt für ihn wie für Erwachsene. Seine Identität lässt sich über den Schülerausweis mit Lichtbild in der Regel klären. Solange er nicht fliehen will, fehlt deshalb ein Festnahmegrund. Du verständigst die Polizei, die den Fall aufnimmt und die Eltern informiert, und bittest ihn, bis dahin zu bleiben. Beim zweiten Jungen weißt du nicht sicher, ob er strafmündig ist. Gehst du von 14 oder älter aus und liegst falsch, hältst du ein Kind mit Zwang fest. Die sichere Praxisregel lautet deshalb: Im Zweifel behandelst du ihn wie ein Kind. Du bittest ihn zu bleiben, wendest keinen Zwang an, rufst die Polizei und versuchst, die Eltern zu erreichen. Bis dahin bleibt er unter Aufsicht, am besten in einem ruhigen Raum mit einer zweiten Person. Das Alter klärt die Polizei.
Typische Prüfungsfallen
- Unter 14 ist man schuldunfähig, unabhängig von der persönlichen Reife.
- Jugendliche sind nicht automatisch schuldunfähig. Es kommt auf ihre Reife an.
- Heranwachsende sind voll verantwortlich, können aber nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.
- Verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB schließt die Strafe nicht aus, sie kann nur gemildert werden.
- Wer im Vollrausch eine Tat begeht, wird nach §323a StGB bestraft.
- Strafmündigkeit ab 14, zivilrechtliche Haftung unter Umständen schon ab 7.
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