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Straf- und Strafverfahrensrecht

Täterschaft und Teilnahme: Mittäter, Anstifter, Gehilfe

Wer ist Täter, wer nur Helfer? Die Unterscheidung entscheidet über die Strafe und spielt bei Insiderdelikten im Sicherheitsdienst eine große Rolle.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Täter ist, wer die Tat selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit anderen begeht (§25 StGB). Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zur Tat bestimmt, er wird gleich einem Täter bestraft. Gehilfe ist, wer vorsätzlich Hilfe leistet, seine Strafe wird zwingend gemildert.

An vielen Straftaten sind mehrere Personen beteiligt. Einer stiehlt, einer steht Schmiere, einer hat den Tipp gegeben. Das StGB unterscheidet genau, wer welche Rolle hatte, denn davon hängt die Strafe ab. Für den Sicherheitsdienst ist das Thema aus einem unangenehmen Grund relevant: Bei Einbrüchen und Diebstählen in bewachten Objekten sind Insider immer wieder beteiligt. Wer als Wachperson Informationen weitergibt oder ein Tor offen lässt, ist schnell Teil der Tat.

Die Formen der Beteiligung im Überblick

FormNormKurzbeschreibungStrafe
Alleintäter§25 Abs. 1 Alt. 1begeht die Tat selbstStrafrahmen des Delikts
Mittelbarer Täter§25 Abs. 1 Alt. 2begeht die Tat durch einen anderen, der als Werkzeug dientwie ein Täter
Mittäter§25 Abs. 2begeht die Tat gemeinschaftlich mit anderenjeder als Täter
Anstifter§26bestimmt einen anderen vorsätzlich zu dessen Tatgleich einem Täter
Gehilfe§27leistet vorsätzlich Hilfe zur Tat eines anderenzwingend gemildert nach §49 Abs. 1

Täter sind die ersten drei. Anstifter und Gehilfe nennt man Teilnehmer.

Täterschaft

Mittelbare Täterschaft

Der mittelbare Täter macht sich nicht selbst die Hände schmutzig. Er benutzt einen anderen Menschen als Werkzeug, der selbst nicht voll verantwortlich ist. Typisch: Jemand schickt ein zwölfjähriges Kind in den Laden, um Zigaretten zu stehlen. Oder er bittet einen gutgläubigen Kollegen, "seinen" Laptop aus dem Büro mitzubringen, der in Wahrheit der Firma gehört. Der Kollege handelt ohne Vorsatz, der Hintermann ist Täter.

Mittäterschaft

Mittäter handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und arbeiten bei der Ausführung zusammen. Jeder leistet einen wesentlichen Beitrag, und jedem werden die Beiträge der anderen zugerechnet. Wenn einer das Fenster aufhebelt und der andere die Ware trägt, sind beide Täter des ganzen Einbruchsdiebstahls. Was ein Mittäter über den gemeinsamen Plan hinaus tut, wird den anderen aber nicht zugerechnet. Schlägt einer plötzlich einen Wachmann nieder, obwohl Gewalt nie Teil des Plans war, haftet dafür nur er. Man nennt das Exzess des Mittäters.

Teilnahme

Anstiftung

Anstifter ist, wer in einem anderen den Entschluss zur Tat hervorruft. Überreden, bezahlen, drängen: Entscheidend ist, dass der andere ohne diesen Anstoß die Tat nicht begangen hätte. Wer schon fest entschlossen ist, kann nicht mehr angestiftet werden. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, also nicht milder. Das überrascht viele in der Prüfung.

Beihilfe

Gehilfe ist, wer die Tat eines anderen fördert, ohne selbst Täter zu sein. Das geht physisch, etwa durch Werkzeug, einen Schlüssel oder das Ausschalten der Alarmanlage. Es geht auch psychisch, etwa durch Ratschläge oder indem man den Täter in seinem Entschluss bestärkt. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach der des Täters, ist aber zwingend zu mildern.

Die Haupttat

Anstiftung und Beihilfe setzen eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. Ob der Haupttäter schuldhaft handelt, ist egal (§29 StGB). Wer einem schuldunfähigen, aber vorsätzlich handelnden Täter hilft, ist also trotzdem Gehilfe. Fehlt die Haupttat ganz, weil sie nicht einmal versucht wurde, bleibt die versuchte Beihilfe straflos. Bei Verbrechen ist dagegen schon die versuchte Anstiftung strafbar (§30 StGB).

Täter oder Gehilfe?

Die Abgrenzung ist oft schwierig. In der Wissenschaft herrscht die Tatherrschaftslehre: Täter ist, wer das Geschehen in den Händen hält und steuert. Die Rechtsprechung nimmt eine wertende Gesamtbetrachtung vor. Dabei zählen der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille dazu und das eigene Interesse am Erfolg, etwa ein Anteil an der Beute. Wer nur Schmiere steht, kann deshalb je nach Fall Mittäter oder Gehilfe sein.

Ein Fall aus dem Dienst

Wachperson W macht Nachtdienst in einem Logistikzentrum. Ein Bekannter fragt ihn, wann die Rundgänge stattfinden und wo die Kameras tote Winkel haben. Drei Varianten:

  1. W gibt die Informationen weiter, ohne an der Tat selbst mitzuwirken und ohne Beute zu bekommen. Der Bekannte bricht nach dem Plan ein. W hat die Tat gefördert und ist Gehilfe des Einbruchsdiebstahls.
  2. W plant den Einbruch mit, öffnet in der Nacht das Tor, schaltet die Außenbeleuchtung ab und soll ein Drittel der Beute erhalten. Damit spricht sehr viel für Mittäterschaft. W wird als Täter bestraft.
  3. Der Bekannte hatte gar keine Einbruchspläne. W bringt ihn erst auf die Idee und überredet ihn. W ist Anstifter und wird gleich einem Täter bestraft.

In allen drei Varianten kommt hinzu, dass W als Garant für das Objekt eingesetzt war. Daneben drohen Kündigung, Schadensersatz und das Ende der Laufbahn im Bewachungsgewerbe.

Typische Prüfungsfallen

  • Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, nicht milder.
  • Beim Gehilfen ist die Milderung zwingend, beim Unterlassen nach §13 Abs. 2 nur möglich.
  • Teilnahme setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus. Schuld des Haupttäters ist nicht nötig.
  • Wer ein Kind oder einen Gutgläubigen vorschickt, ist mittelbarer Täter.
  • Auch bloßes Bestärken kann psychische Beihilfe sein.
  • Die versuchte Beihilfe ist straflos, die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen nicht.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie wird ein Anstifter nach §26 StGB bestraft?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Beteiligten sind nach §25 StGB Täter?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Mann schickt ein elfjähriges Kind in den Laden, damit es für ihn Süßigkeiten stiehlt. Was ist der Mann?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Voraussetzungen gelten für eine strafbare Beihilfe?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Zwei Täter planen einen Einbruch ohne Gewalt. Bei der Tat schlägt einer überraschend einen Wachmann nieder. Wofür haftet der andere?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson verrät einem Bekannten die Rundgangzeiten. Sie wirkt an der Tat nicht mit und bekommt nichts von der Beute. Der Bekannte bricht ein. Was liegt nahe?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.

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