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Straf- und Strafverfahrensrecht

Unterlassungsdelikte und Garantenstellung

Strafbar machen kann man sich auch durch Nichtstun. Wann aus Wegsehen eine Straftat wird und warum gerade Wachpersonen hier besonders in der Pflicht stehen.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Echte Unterlassungsdelikte bestrafen das Nichthandeln selbst, etwa die unterlassene Hilfeleistung. Bei unechten Unterlassungsdelikten haftet nach §13 StGB nur, wer als Garant rechtlich dafür einstehen muss, dass ein Erfolg nicht eintritt. Wachpersonen sind durch ihren Auftrag häufig Garanten.

Die meisten Straftaten stellt man sich als aktives Tun vor: zuschlagen, wegnehmen, beschädigen. Das Strafrecht erfasst aber auch das Unterlassen. Für Wachpersonen ist das Thema besonders wichtig, denn du wirst gerade dafür bezahlt, Schäden zu verhindern. Wer im Objekt wegschaut, während etwas passiert, das er verhindern müsste, kann sich so strafbar machen, als hätte er selbst gehandelt. Die Prüfung fragt nach den Begriffen, nach der Garantenstellung und nach dem Unterschied zur unterlassenen Hilfeleistung.

Echte und unechte Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte

Hier beschreibt das Gesetz das Unterlassen selbst als Straftat. Jeder kann sie begehen, eine besondere Pflichtenstellung ist nicht nötig. Beispiele:

  • Unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB): Wer bei einem Unglücksfall nicht hilft, obwohl es erforderlich und zumutbar ist.
  • Nichtanzeige geplanter Straftaten (§138 StGB): Wer von bestimmten geplanten schweren Taten glaubhaft erfährt und sie nicht rechtzeitig anzeigt.
  • Die zweite Variante des Hausfriedensbruchs (§123 StGB): Wer sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

Unechte Unterlassungsdelikte

Hier geht es um Delikte, die eigentlich als Tun beschrieben sind, etwa Körperverletzung, Tötung, Diebstahl oder Sachbeschädigung. §13 StGB erweitert sie auf das Unterlassen. Wer einen Erfolg nicht abwendet, wird wie ein aktiver Täter behandelt, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen dem aktiven Tun entspricht. Die Strafe kann gemildert werden (§13 Abs. 2 StGB), muss es aber nicht.

Die Voraussetzungen des §13 StGB

  1. Erfolg: Der tatbestandliche Erfolg ist eingetreten, etwa eine Verletzung oder ein Sachschaden.
  2. Unterlassen trotz Möglichkeit: Der Täter hat nicht gehandelt, obwohl ihm eine Rettungshandlung körperlich möglich war.
  3. Kausalität: Hätte er gehandelt, wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
  4. Garantenstellung: Er musste rechtlich dafür einstehen, dass der Erfolg nicht eintritt.
  5. Zumutbarkeit: Die Handlung war ihm zumutbar. Niemand muss sein Leben opfern.
  6. Vorsatz oder, wenn es ein Fahrlässigkeitsdelikt gibt, Fahrlässigkeit.

Die Garantenstellung

Man unterscheidet zwei Gruppen von Garanten:

Beschützergarant

Er muss ein bestimmtes Rechtsgut vor allen Gefahren schützen. Die Pflicht entsteht durch enge familiäre Verbundenheit, durch eine enge Gemeinschaft oder durch die tatsächliche Übernahme von Schutzpflichten, typischerweise aufgrund eines Vertrags. Genau hier liegt die Wachperson: Wer durch den Bewachungsvertrag und die tatsächliche Dienstaufnahme den Schutz eines Objekts übernimmt, ist Garant für die Rechtsgüter, die er schützen soll. Wie weit diese Pflicht reicht, ergibt sich aus dem Auftrag und der Dienstanweisung. Im Werkschutz ist das vor allem das Eigentum des Auftraggebers. Beim Ordnerdienst einer Veranstaltung kann es auch die Sicherheit der Besucher sein.

Überwachergarant

Er muss eine Gefahrenquelle überwachen, damit niemand zu Schaden kommt. Beispiele sind der Halter eines Wachhundes, wer für eine gefährliche Anlage zuständig ist, und wer durch eigenes pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahr geschaffen hat. Das nennt man Ingerenz. Wer etwa eine Treppe als Fluchtweg blockiert, muss die Gefahr wieder beseitigen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Festnahme. Wer einen Menschen festhält oder fixiert, hat ihn in seiner Gewalt. Nach verbreiteter Ansicht übernimmt er damit auch Verantwortung für dessen Gesundheit. Die sichere Praxisregel lautet: Eine festgehaltene Person behältst du im Blick, achtest auf Atmung und Bewusstsein und rufst bei Problemen sofort den Rettungsdienst.

Abgrenzung zur unterlassenen Hilfeleistung

Wer kein Garant ist, haftet bei einem Unglücksfall nur nach §323c StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Garant dagegen haftet für den Erfolg selbst, also etwa wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen. Der Strafrahmen ist dann ein ganz anderer. Mehr zur Hilfspflicht für jedermann unter Unterlassene Hilfeleistung.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist Ordner bei einem Konzert und für den Sanitärbereich zuständig. Dort liegt ein Besucher bewusstlos auf dem Boden. Du denkst, er schläft seinen Rausch aus, und gehst weiter. Eine Stunde später findet ihn ein Kollege, der Besucher stirbt im Krankenhaus an einer Alkoholvergiftung. Ein Arzt sagt, bei früherer Behandlung hätte er sicher überlebt.

Als Ordner mit dem Auftrag, für die Sicherheit der Besucher in deinem Bereich zu sorgen, bist du Garant. Hilfe holen wäre einfach und ungefährlich gewesen. Dass ein bewusstloser Mensch in Lebensgefahr sein kann, musst du erkennen. In Betracht kommt deshalb eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen nach §§222 und 13 StGB, nicht nur eine unterlassene Hilfeleistung.

Zweites Beispiel, diesmal Werkschutz: Du siehst nachts, wie ein Bekannter Kupferkabel vom Gelände trägt, und lässt ihn gewähren. Du bist Garant für das Eigentum des Auftraggebers. Ob du dann als Täter oder Gehilfe durch Unterlassen bestraft wirst, ist im Einzelfall umstritten. Dass du dich strafbar machst, nicht. Deine Pflicht war nicht, dich dem Täter in den Weg zu werfen. Zumutbar war aber, Leitstelle und Polizei zu informieren.

Typische Prüfungsfallen

  • Für das unechte Unterlassungsdelikt braucht es eine Garantenstellung. Für §323c StGB nicht.
  • Eine Wachperson kann durch Vertrag und tatsächliche Übernahme Beschützergarant sein.
  • Ingerenz bedeutet: Wer eine Gefahr pflichtwidrig geschaffen hat, muss sie abwenden.
  • Die Strafmilderung nach §13 Abs. 2 StGB ist möglich, nicht zwingend.
  • Unzumutbares wird nicht verlangt. Polizei und Rettungsdienst zu alarmieren ist aber fast immer zumutbar.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Delikte sind echte Unterlassungsdelikte?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Was setzt ein unechtes Unterlassungsdelikt nach §13 StGB unter anderem voraus?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Wodurch kann eine Wachperson Garant für das Eigentum ihres Auftraggebers werden?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Passant ohne besondere Pflichten sieht einen Verletzten und geht weiter, obwohl Hilfe leicht möglich wäre. Wonach macht er sich strafbar?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Was versteht man unter Ingerenz?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Eine Wachperson im Werkschutz sieht, wie ein bewaffneter Täter Ware abtransportiert. Was ist ihr zumutbar?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.

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