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Straf- und Strafverfahrensrecht

Unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB)

Auf dem Kontrollgang liegt jemand reglos am Boden. Was du mindestens tun musst, wo deine Pflicht endet und wann du mehr schuldest als jeder andere.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Wer bei einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl Hilfe erforderlich und zumutbar ist, macht sich strafbar. Zumutbar ist in aller Regel zumindest der Notruf. Seit 2017 ist auch strafbar, wer Helfer behindert.

Wachpersonen sind oft die Ersten am Ort: im Parkhaus, auf dem Werksgelände, auf dem Festivalgelände nachts um drei. Wer dann wegschaut, kann sich strafbar machen. §323c StGB verlangt nichts Heldenhaftes. Er verlangt, dass du das Nötige und Zumutbare tust. Die Vorschrift gilt für alle Menschen. Für dich als Wachperson kommt aber oft noch etwas hinzu, nämlich eine besondere Schutzpflicht aus deinem Auftrag. Beides solltest du für die Prüfung auseinanderhalten.

Was im Gesetz steht

§323c Absatz 1 StGB: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Absatz 2 wurde 2017 eingefügt. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Das zielt auf Schaulustige, die Rettungskräfte blockieren.

§323c ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Bestraft wird das Nichtstun selbst, unabhängig davon, ob der Verletzte am Ende Schaden nimmt. Der Versuch ist nicht strafbar.

Die Situationen

  • Unglücksfall: ein plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder befürchten lässt. Beispiele: Verkehrsunfall, Sturz, Herzinfarkt, ein Betrunkener, der bei Kälte hilflos im Freien liegt. Nach der Rechtsprechung kann auch ein Suizidversuch ein Unglücksfall sein.
  • Gemeine Gefahr: eine Gefahr für viele Menschen oder bedeutende Sachwerte, etwa ein Brand, eine Gasleitung, die ausströmt, oder eine Massenpanik.
  • Gemeine Not: eine Notlage für die Allgemeinheit, etwa bei einer Überschwemmung oder einem großflächigen Stromausfall.

Erforderlich und zumutbar

Erforderlich

Hilfe ist erforderlich, wenn sie aus Sicht eines verständigen Beobachters in diesem Moment nötig ist, um Schaden abzuwenden. Ob sie am Ende tatsächlich etwas gebracht hätte, ist egal. Nicht erforderlich ist Hilfe, wenn schon ausreichend geholfen wird, etwa weil der Rettungsdienst vor Ort ist und übernommen hat.

Zumutbar

Du musst dich nicht selbst in erhebliche Gefahr bringen. Niemand verlangt, dass du ohne Atemschutz in ein brennendes Treppenhaus läufst. Du musst auch keine anderen wichtigen Pflichten verletzen. Aber: Irgendeine Hilfe ist fast immer zumutbar. Der Notruf über 112, das Absichern einer Unfallstelle, die stabile Seitenlage, das Holen eines Defibrillators. Wer sagt, er habe nicht helfen können, weil er keine Ausbildung habe, kommt damit nicht durch. Den Notruf kann jeder absetzen.

Welche Erste-Hilfe-Pflichten dein Arbeitgeber organisieren muss, steht im Sachgebiet Unfallverhütungsvorschriften unter Erste Hilfe im Wachdienst.

Wenn du mehr schuldest: die Garantenstellung

§323c gilt für jedermann und hat einen vergleichsweise kleinen Strafrahmen. Anders ist es, wenn du eine Garantenstellung hast, also eine besondere Pflicht, gerade diesen Menschen zu schützen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du jemanden vorläufig festgenommen hast und er sich in deiner Obhut befindet, oder wenn du selbst die Gefahr verursacht hast. Bricht der Festgehaltene zusammen und du unternimmst nichts, haftest du unter Umständen für die Folgen selbst, also wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen. Mehr dazu unter Unterlassungsdelikte.

Ein Fall aus dem Dienst

Du machst um 4 Uhr einen Kontrollgang durch eine Tiefgarage. Neben dem Treppenhaus liegt ein Mann auf dem Boden, er reagiert nicht auf Ansprache. Es riecht nach Alkohol. Dein Kollege meint: „Der schläft seinen Rausch aus, lass den liegen.“

Das reicht nicht. Ob er nur schläft oder bewusstlos ist, eine Kopfverletzung hat oder unterkühlt ist, kannst du von außen nicht erkennen. Ein verständiger Beobachter würde das prüfen. Also: laut ansprechen, an der Schulter rütteln, Atmung prüfen. Reagiert er nicht normal, rufst du 112, bringst ihn in die stabile Seitenlage, wenn er atmet, und gibst der Leitstelle deinen Standort. Danach meldest du den Vorfall nach Dienstanweisung. Gehst du einfach weiter, kann das eine unterlassene Hilfeleistung sein.

Wie du mit betrunkenen Menschen sicher umgehst, erklärt die Seite Umgang mit Betrunkenen.

Typische Prüfungsfallen

  • Es kommt nicht darauf an, ob die Hilfe am Ende Erfolg gehabt hätte.
  • Eigene erhebliche Gefahr musst du nicht eingehen, aber der Notruf ist fast immer zumutbar.
  • Wer Rettungskräfte behindert, macht sich nach Absatz 2 strafbar.
  • Strafrahmen: bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Versuch ist nicht strafbar.
  • Wer eine Garantenstellung hat, haftet über §323c hinaus für die Folgen selbst.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

In welchen Situationen besteht eine Hilfspflicht nach §323c StGB?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson sieht, wie es im Lager brennt. Sie hat keinen Atemschutz. Was ist ihr mindestens zuzumuten?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zu §323c StGB treffen zu?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Ladendieb, den du vorläufig festgenommen hast, bricht im Büro zusammen. Du wartest einfach auf die Polizei. Was gilt?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Am Unfallort ist der Rettungsdienst bereits eingetroffen und versorgt den Verletzten. Musst du trotzdem selbst Erste Hilfe leisten?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.

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