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Straf- und Strafverfahrensrecht

Nichtanzeige geplanter Straftaten (§138 StGB)

Du hörst von einem geplanten Überfall. Musst du das melden, und an wen? Die Anzeigepflicht, die auch für jede Wachperson gilt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Wer glaubhaft von einer geplanten oder laufenden schweren Straftat aus dem Katalog des §138 StGB erfährt, muss rechtzeitig die Behörde oder den Bedrohten informieren. Für bereits begangene Taten und für Delikte außerhalb des Katalogs gibt es diese Pflicht nicht.

Im Sicherheitsdienst bekommst du viel mit. Gespräche an der Pforte, Prahlereien im Club, Andeutungen von Kollegen im Pausenraum. Meistens musst du nichts damit tun. Es gibt aber Ausnahmen, und die regelt §138 StGB. Wer von bestimmten schweren Verbrechen erfährt, bevor sie passieren, und schweigt, macht sich selbst strafbar. Diese Pflicht trifft jeden Menschen, nicht nur Polizisten. In der Prüfung kommt vor allem die Frage, welche Taten anzuzeigen sind und welche nicht.

Was im Gesetz steht

Nach §138 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer der dort genannten Taten glaubhaft erfährt, und zwar zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Absatz 2 enthält eine entsprechende Pflicht für bestimmte terroristische Straftaten. Dort muss die Anzeige unverzüglich an die Behörde gehen. Absatz 3 bestraft auch den, der die Anzeige leichtfertig unterlässt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§138 ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Bestraft wird also das Nichtstun, ohne dass du eine besondere Pflichtenstellung haben musst.

Welche Taten anzuzeigen sind

Die Pflicht gilt nur für einen abschließenden Katalog schwerer Straftaten. Für deinen Dienst sind vor allem diese wichtig:

  • Mord und Totschlag sowie Völkermord und andere Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch
  • Raub und räuberische Erpressung
  • Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub und weitere schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • gemeingefährliche Straftaten wie Brandstiftung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion oder der räuberische Angriff auf Kraftfahrer
  • Geld- und Wertpapierfälschung sowie die Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
  • Hochverrat und Landesverrat

Nicht im Katalog stehen zum Beispiel Diebstahl, auch Einbruchdiebstahl, Betrug, Sachbeschädigung und jede Form der Körperverletzung, auch die gefährliche. Vorsicht: Bei der Störung des öffentlichen Friedens nach §126 StGB gehört die gefährliche Körperverletzung zum Katalog. Die beiden Listen sind nicht identisch.

Die Voraussetzungen erklärt

Vorhaben oder Ausführung

Es geht um Taten, die geplant sind oder gerade laufen. Für eine Tat, die schon abgeschlossen ist, gibt es keine Anzeigepflicht. Wer erfährt, dass ein Bekannter letzte Woche eine Tankstelle überfallen hat, macht sich nach §138 nicht strafbar, wenn er schweigt.

Glaubhaft erfahren

Glaubhaft ist eine Information, die ein vernünftiger Mensch ernst nehmen würde. Erkennbare Prahlerei oder ein vages Gerücht reichen nicht. Konkrete Angaben zu Ort, Zeit, Ziel oder Beteiligten sprechen dagegen für eine glaubhafte Information.

Rechtzeitig an Behörde oder Bedrohten

Die Anzeige muss so früh kommen, dass die Tat oder ihr Erfolg noch verhindert werden kann. Adressat ist eine Behörde, in der Praxis die Polizei, oder die bedrohte Person. Es reicht nicht, es nur einem Kollegen zu erzählen. Auch die interne Meldung an deine Einsatzleitung erfüllt die Pflicht für sich genommen nicht. Sicher ist nur der direkte Weg zur Polizei. Wie das praktisch läuft, findest du unter Strafanzeige und Strafantrag.

Ausnahmen nach §139 StGB

  • Wird die Tat nicht einmal versucht, kann das Gericht von Strafe absehen.
  • Geistliche müssen nicht anzeigen, was ihnen als Seelsorger anvertraut wurde.
  • Wer einen Angehörigen nicht anzeigt, bleibt straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Das gilt nicht bei Mord, Totschlag und einigen weiteren besonders schweren Taten. Eine ähnliche Regel gibt es für Anwälte, Verteidiger, Ärzte und Psychotherapeuten.
  • Straffrei bleibt auch, wer die Tat oder ihren Erfolg auf andere Weise als durch Anzeige abwendet.

Abgrenzung

§138 betrifft künftige oder laufende Taten. Bei einem Unglücksfall, der gerade passiert, greift dagegen die unterlassene Hilfeleistung nach §323c StGB. Und wenn du im Objekt eine Schutzpflicht übernommen hast, kann dein Nichthandeln auch bei Taten außerhalb des Katalogs strafbar sein. Das ist dann eine Frage der Garantenstellung, nicht des §138.

Ein Fall aus dem Dienst

Du arbeitest im Werkschutz eines Logistikzentrums. In der Pause erzählt ein Leiharbeiter einem anderen, sein Cousin werde am Freitag den Geldtransporter bei der Abholung an Rampe 4 überfallen, „mit Knarre, damit keiner Ärger macht“. Er nennt die Uhrzeit und das Fluchtauto.

Die Angaben sind konkret, die Tat ist ein geplanter Raub, also eine Katalogtat. Bis Freitag lässt sie sich verhindern. Du musst die Polizei rechtzeitig informieren. Zusätzlich meldest du den Vorfall nach Dienstanweisung an deine Einsatzleitung. Hätte der Leiharbeiter nur erzählt, sein Cousin klaue ab und zu Paletten, gäbe es keine Anzeigepflicht nach §138, weil Diebstahl nicht im Katalog steht.

Typische Prüfungsfallen

  • Die Pflicht gilt für jedermann, nicht nur für Sicherheitskräfte.
  • Bereits abgeschlossene Taten muss niemand nach §138 anzeigen.
  • Diebstahl, Betrug und Körperverletzung stehen nicht im Katalog. Raub, Brandstiftung und Tötungsdelikte schon.
  • Anzeige an Behörde oder Bedrohten. Ein Kollege oder der eigene Vorgesetzte allein genügt nicht.
  • Auch das leichtfertige Unterlassen ist strafbar, mit milderer Strafe.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Für welche geplanten Taten besteht eine Anzeigepflicht nach §138 StGB?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Bekannter erzählt dir glaubhaft, er habe vor zwei Wochen einen Kiosk überfallen. Musst du ihn nach §138 StGB anzeigen?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

An wen muss die Anzeige nach §138 Abs. 1 StGB gehen?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Was bedeutet rechtzeitig im Sinne von §138 StGB?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Wen trifft die Anzeigepflicht nach §138 StGB?

Frage 6 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zu §139 StGB treffen zu?

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