Kurz gesagt: Wachpersonen sind für die Polizei Hinweisgeber, Zeugen und Ortskundige, aber keine Hilfspolizei. Polizeiliche Anordnungen gelten auch für dich. Du rufst früh, übergibst sauber, sicherst den Tatort und gibst Daten nur über den Auftraggeber und auf sicherer Rechtsgrundlage heraus.
Fast jeder ernste Vorfall im Wachdienst endet mit der Polizei: der festgehaltene Ladendieb, der Einbruch im Lager, die Schlägerei am Einlass. Wie gut diese Übergabe läuft, entscheidet oft darüber, ob ein Täter verurteilt wird und ob du hinterher Ärger bekommst. Die Prüfung fragt dazu nach deinen Pflichten als Zeuge, nach dem Verhältnis von Hausrecht und Polizei und nach dem Umgang mit Videoaufnahmen. Welche Behörde für was zuständig ist, steht auf der Seite Polizei und Ordnungsbehörden.
Das Grundverhältnis
Die Polizei hat hoheitliche Befugnisse, du hast sie nicht. Daraus folgen drei Regeln:
- Die Polizei ist dir gegenüber nicht weisungsbefugt wie ein Arbeitgeber. Deine Aufgaben bestimmen Vertrag, Dienstanweisung und Auftraggeber.
- Polizeiliche Anordnungen gelten aber auch für dich, genau wie für jeden Bürger. Sperrt die Polizei einen Bereich ab oder fordert dich auf, zurückzutreten, folgst du. Ein Wunsch deines Auftraggebers ändert daran nichts.
- Du wirst nicht zur Hilfspolizei, nur weil du eng mit der Polizei zusammenarbeitest, etwa bei einer Großveranstaltung. Deine Rechte bleiben die Jedermannsrechte und das übertragene Hausrecht.
Früh und richtig alarmieren
Polizei 110, Feuerwehr und Rettungsdienst 112. Ruf an, sobald eine Lage über das hinausgeht, was du mit deinen Mitteln sicher lösen kannst. Wer zu spät ruft, weil er es "erst selbst klären" wollte, trägt das Risiko. Am Telefon zählt Klarheit: Wo ist es, was ist passiert, wie viele Beteiligte oder Verletzte, gibt es Waffen, wer ruft an. Dann warten auf Rückfragen.
Im Objekt bereitest du die Ankunft vor: Zufahrt öffnen, Kollegen an das Tor schicken, Schlüssel und Grundriss bereithalten.
Übergabe nach einer Festnahme
Hast du jemanden nach §127 StPO festgehalten, übergibst du ihn unverzüglich. Die Polizei braucht von dir:
- was du selbst gesehen hast, getrennt von dem, was andere dir erzählt haben
- Uhrzeiten, Ort, eingesetzte Mittel, eventuelle Verletzungen
- Namen von Zeugen und Kollegen
- Beweismittel wie Ware, Tatwerkzeug oder Hinweise auf Videoaufnahmen
Schreib danach zeitnah einen Bericht, solange du dich gut erinnerst. Er hilft dir, wenn du Monate später als Zeuge aussagen musst.
Tatort sichern
Nach einem Einbruch oder einer Gewalttat gilt: Menschen vor Spuren. Erst Erste Hilfe und Gefahrenabwehr, dann Spurenschutz. Danach sperrst du ab, veränderst nichts, fasst nichts an, lässt niemanden durch und notierst, wer den Bereich schon betreten hat. Auch der Auftraggeber sollte bis zum Eintreffen der Polizei nicht "schnell mal aufräumen".
Daten und Videos herausgeben
Die Polizei fragt oft nach Aufnahmen der Videoanlage oder nach dem Wachbuch. Die Entscheidung über die Herausgabe trifft der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts, in der Regel dein Auftraggeber, nicht du persönlich. Eine Rechtsgrundlage gibt es: Nach §24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG dürfen nichtöffentliche Stellen Daten zu einem anderen Zweck verarbeiten, wenn das zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.
Deine Aufgabe: die Aufnahme sichern, damit sie nicht automatisch überschrieben wird, die Anfrage sofort an die Einsatzleitung geben und die Übergabe dokumentieren. Verschick Aufnahmen nie über private Messenger. Wird die Herausgabe verweigert, kann die Polizei Beweismittel nach der Strafprozessordnung sicherstellen oder beschlagnahmen lassen.
Als Zeuge
Bei der Polizei musst du als Zeuge erscheinen und aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§163 Abs. 3 StPO). Vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft bist du ohnehin dazu verpflichtet. Schweigen darfst du nur in besonderen Fällen: wenn der Beschuldigte ein naher Angehöriger ist oder wenn du dich oder einen Angehörigen mit einer Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würdest. Deine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber hindert dich nicht an einer wahren Aussage. Mehr dazu beim Zeugen im Strafverfahren.
Eine allgemeine Pflicht, begangene Straftaten anzuzeigen, gibt es nicht. Strafbar ist nach §138 StGB nur, wer von bestimmten schweren geplanten Straftaten erfährt und sie nicht rechtzeitig meldet. Dienstanweisung und Vertrag verpflichten dich meist trotzdem, Vorfälle zu melden.
Kontrollen durch Behörden
- Dienstausweis: Du musst ihn zusammen mit deinem im Bewacherregister angegebenen Ausweisdokument mitführen und den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzeigen, etwa Ordnungsamt, Polizei oder Zoll (§18 Abs. 2 BewachV).
- Zoll: Im Wach- und Sicherheitsgewerbe müssen Beschäftigte ihren Personalausweis oder Pass mitführen und dem Zoll auf Verlangen vorlegen (§2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
- Waffengebrauch: Die Dienstanweisung muss nach §17 Abs. 1 BewachV bestimmen, dass du jeden Gebrauch von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Reizstoffsprühgeräten unverzüglich der Polizei und deinem Arbeitgeber anzeigst. Der Arbeitgeber meldet den Gebrauch zusätzlich der Gewerbebehörde (§20 Abs. 2 BewachV).
Ein Fall aus dem Dienst
Um 3 Uhr löst in einem Lager die Einbruchmeldeanlage aus. Du kommst als Erster an und siehst ein eingeschlagenes Fenster und Licht in der Halle. Du gehst nicht allein hinein. Du rufst die 110, meldest Ort, Lage und deinen Standort und beobachtest aus sicherer Entfernung die Ausgänge. Fährt ein Fahrzeug weg, merkst du dir Typ, Farbe, Kennzeichen und Richtung.
Die Polizei trifft ein. Du übergibst Schlüssel und Grundriss, erklärst die Lage der Türen und bleibst als Ortskundiger erreichbar. Du gehst nur mit hinein, wenn die Polizei das ausdrücklich will. Danach fragt ein Beamter nach den Kameraaufnahmen. Du sorgst dafür, dass sie gesichert werden, informierst deine Einsatzleitung und den Auftraggeber und schreibst deinen Bericht.
Typische Prüfungsfallen
- Polizeiliche Anordnungen gelten für dich wie für jeden Bürger. Der Auftraggeber kann sie nicht aufheben.
- Enge Zusammenarbeit macht dich nicht zur Hilfspolizei. Deine Befugnisse ändern sich nicht.
- Bei Ladung der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft musst du als Zeuge erscheinen und aussagen.
- Eine allgemeine Anzeigepflicht für begangene Straftaten gibt es nicht. §138 StGB betrifft nur bestimmte geplante schwere Taten.
- Über die Herausgabe von Videos entscheidet der Verantwortliche, meist der Auftraggeber. Du sicherst und dokumentierst.
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