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Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Private Sicherheit neben dem Staat

Private Sicherheitsdienste schützen Menschen, Gebäude und Veranstaltungen. Sie ergänzen den Staat, ersetzen ihn aber nicht. Was das im Alltag heißt.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Das private Sicherheitsgewerbe schützt im Auftrag einzelner Kunden deren Rechtsgüter. Es arbeitet auf Grundlage von Verträgen und Jedermannsrechten und steht unter staatlicher Aufsicht nach §34a GewO und BewachV. Ein privates Sicherheitsmonopol gibt es nicht: Gefahrenabwehr mit Zwang und Strafverfolgung bleiben Aufgabe des Staates.

Ob Einkaufszentrum, Krankenhaus, Bahnhof, Fußballstadion oder Industriegelände: Fast überall, wo viele Menschen zusammenkommen oder hohe Werte lagern, arbeiten heute private Sicherheitskräfte. Für manche Bürger sind sie kaum noch von der Polizei zu unterscheiden. Rechtlich trennt die beiden aber eine klare Linie. Die IHK prüft, ob du weißt, wo das Sicherheitsgewerbe im System der öffentlichen Sicherheit steht, welche Regeln für es gelten und wo seine Zuständigkeit endet.

Zwei Arten von Sicherheit

Der Staat sorgt für die öffentliche Sicherheit, und zwar für alle. Die Polizei schützt jeden Bürger, unabhängig davon, ob er Steuern zahlt oder einen Vertrag hat. Sie darf dabei hoheitlich handeln, also anordnen und Zwang anwenden.

Private Sicherheitsdienste schützen dagegen bestimmte Rechtsgüter bestimmter Kunden: das Lager eines Logistikers, die Gäste eines Konzerts, die Mitarbeiter einer Bank. Grundlage ist ein Vertrag, und für die Leistung wird bezahlt. Gegenüber Dritten haben sie keine besonderen Befugnisse, sondern nur die Rechte, die jedem Bürger zustehen, und die Rechte, die ihnen der Auftraggeber überträgt.

Man kann es so zusammenfassen: Private Sicherheit ist Eigensicherung des Auftraggebers mit professioneller Hilfe. Sie ergänzt die staatliche Sicherheit, entlastet die Polizei bei Routineaufgaben und ist oft schneller vor Ort. Sie ersetzt aber keine staatliche Aufgabe.

Typische Aufgabenfelder

  • Objekt- und Werkschutz, Empfangs- und Pfortendienst
  • Revier- und Streifendienst, Alarmverfolgung
  • Veranstaltungs- und Ordnerdienst, Einlasskontrolle in der Gastronomie
  • Kaufhaus- und Ladendetektive
  • Geld- und Werttransport
  • Personenschutz
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Behördengebäuden
  • Sicherheitsdienste im öffentlichen Personenverkehr
  • Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen, hier als Beliehene mit gesetzlich übertragenen Befugnissen

Der rechtliche Rahmen

Weil die Arbeit so nah an Grundrechten Dritter liegt, unterliegt das Bewachungsgewerbe einer strengen staatlichen Kontrolle. Die wichtigsten Bausteine:

  • Erlaubnispflicht: Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§34a Abs. 1 GewO). Voraussetzungen sind unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, die bestandene Sachkundeprüfung und eine Haftpflichtversicherung.
  • Anforderungen an Wachpersonen: Beschäftigte müssen zuverlässig sein und eine Unterrichtung bei der IHK nachweisen. Für bestimmte Tätigkeiten, etwa Streifen im öffentlichen Verkehrsraum, Ladendetektive, Einlasskontrolle in Diskotheken oder leitende Funktionen in Flüchtlingsunterkünften und bei Großveranstaltungen, ist die Sachkundeprüfung Pflicht (§34a Abs. 1a GewO).
  • Bewacherregister: Unternehmer und Wachpersonen werden in einem bundesweiten Register erfasst, das das Statistische Bundesamt führt.
  • Bewachungsverordnung: Sie regelt Einzelheiten wie Haftpflichtversicherung, Dienstanweisung, Dienstausweis und Dienstkleidung.
  • Unfallverhütung: Die DGUV Vorschrift 23 enthält besondere Arbeitsschutzregeln für Wach- und Sicherungsdienste.

Pläne für ein eigenes Sicherheitsgewerbegesetz gibt es seit Jahren. Das Bundesinnenministerium hat 2023 einen Entwurf vorgelegt, ein Gesetz ist daraus bisher nicht geworden (Stand November 2026). Maßgeblich für die Prüfung sind deshalb weiterhin die Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung.

Wo die Grenze verläuft

§34a Abs. 5 GewO beschreibt die Grenze genau. Gegenüber Dritten darfst du nur Jedermannsrechte, die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben, und zwar nur so weit wie erforderlich. Daraus folgt eine Arbeitsteilung, die du in jedem Einsatz im Kopf haben solltest:

  • Du beobachtest, schützt, kontrollierst mit Einwilligung, setzt das Hausrecht durch und hältst auf frischer Tat fest.
  • Die Polizei ermittelt, stellt Identitäten zwangsweise fest, durchsucht, beschlagnahmt, erteilt Platzverweise im öffentlichen Raum und nimmt in Gewahrsam.
  • Gerichte entscheiden über Schuld und Strafe.

Der alte Begriff privates Sicherheitsmonopol führt deshalb in die Irre. Das Gewerbe hat kein Monopol und keine eigene Staatsgewalt. Es arbeitet im Rahmen des staatlichen Gewaltmonopols, nicht daneben.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bist nachts in der Notaufnahme eines Krankenhauses eingesetzt. Ein stark alkoholisierter Patient wird laut, bedroht eine Pflegekraft und kündigt an, er werde später mit Freunden wiederkommen. Danach verlässt er die Klinik.

Solange er in der Notaufnahme ist, schützt du Personal und Patienten. Greift er an, darfst du in Nothilfe eingreifen. Bedroht er weiter, kannst du ihn im Auftrag der Klinik des Hauses verweisen, soweit seine medizinische Versorgung das zulässt. Darüber entscheidet das ärztliche Personal. Sobald er das Gelände verlassen hat, endet deine Zuständigkeit. Die angekündigte Rückkehr ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Darum kümmert sich die Polizei, die du informierst. Du gibst eine Personenbeschreibung, dokumentierst die Drohung genau im Wachbuch und sprichst mit der Schichtleitung ab, wie der Eingang bis zum Morgen gesichert wird. So arbeiten privat und staatlich Hand in Hand, jeder in seinem Bereich.

Typische Prüfungsfallen

  • Private Sicherheitsdienste schützen Rechtsgüter ihrer Auftraggeber, die Polizei schützt die Allgemeinheit.
  • Es gibt kein privates Sicherheitsmonopol und keine Hilfspolizei aus Sicherheitsfirmen.
  • Die Erlaubnis nach §34a GewO braucht der Unternehmer. Die Wachperson braucht Zuverlässigkeit und Unterrichtung, für bestimmte Tätigkeiten die Sachkundeprüfung.
  • Die Sachkundeprüfung erweitert deine Befugnisse nicht. Sie ist eine Zugangsvoraussetzung für bestimmte Tätigkeiten.
  • Hoheitliche Befugnisse haben Private nur bei gesetzlicher Beleihung, etwa in der Luftsicherheit.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Worin unterscheidet sich der Schutzauftrag eines privaten Sicherheitsdienstes von dem der Polizei?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Wer braucht die Erlaubnis nach §34a Abs. 1 GewO?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Für welche Tätigkeiten verlangt §34a Abs. 1a GewO die Sachkundeprüfung statt der Unterrichtung?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Was gilt für den Begriff privates Sicherheitsmonopol?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Patient bedroht in der Notaufnahme eine Pflegekraft und kündigt beim Gehen an, mit Freunden zurückzukommen. Was ist deine Aufgabe, nachdem er das Gelände verlassen hat?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Was bewirkt die bestandene Sachkundeprüfung nach §34a GewO?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

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