Kurz gesagt: Das Gewaltmonopol bedeutet: Rechtmäßige Gewalt geht nur vom Staat aus oder ist vom Staat durch Gesetz erlaubt. Bürger verzichten auf Selbstjustiz, der Staat schützt sie und stellt Gerichte bereit. Private Sicherheitsdienste stellen das Monopol nicht in Frage, solange sie nur die gesetzlich erlaubten Jedermannsrechte nutzen.
Das Gewaltmonopol ist der Grund, warum es Polizei, Gerichte und Gerichtsvollzieher gibt und warum niemand seine Rechte selbst mit der Faust durchsetzen darf. Für Sicherheitsmitarbeiter ist das Thema besonders wichtig. Du arbeitest täglich an der Grenze zwischen erlaubter Gegenwehr und verbotener Selbstjustiz. In der Prüfung wird diese Grenze gern mit kleinen Fällen abgefragt, in denen ein Auftraggeber mehr verlangt, als erlaubt ist.
Was das Gewaltmonopol ist
Der Soziologe Max Weber hat den Staat Anfang des 20. Jahrhunderts als die Gemeinschaft beschrieben, die auf einem Gebiet das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich beansprucht. Übersetzt heißt das: Gewalt gegen Menschen oder Sachen ist nur dann rechtmäßig, wenn sie vom Staat selbst ausgeübt wird oder wenn der Staat sie durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt.
Das Grundgesetz nennt das Gewaltmonopol nicht wörtlich. Es ergibt sich aus mehreren Grundsätzen zusammen: Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird durch staatliche Organe ausgeübt (Art. 20 Abs. 2 GG). Verwaltung und Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Wer sich in seinen Rechten verletzt fühlt, kann vor Gericht ziehen (Art. 19 Abs. 4 GG). Die hoheitlichen Befugnisse sollen in der Regel Beamten anvertraut sein (Art. 33 Abs. 4 GG).
Ein Tausch: Friedenspflicht gegen Schutz
Hinter dem Gewaltmonopol steht ein Tausch. Die Bürger verzichten darauf, ihre Rechte selbst gewaltsam durchzusetzen. Sie haben eine Friedenspflicht. Im Gegenzug verpflichtet sich der Staat, sie zu schützen, Streit durch Gerichte zu entscheiden und Urteile durchzusetzen. Wem der Nachbar Geld schuldet, der verklagt ihn und schickt den Gerichtsvollzieher. Er holt sich nicht selbst den Fernseher aus der Wohnung.
Das Monopol gilt in beide Richtungen. Auch der Staat darf Gewalt nur nach Recht und Gesetz anwenden. Polizisten brauchen für jeden Zwang eine gesetzliche Ermächtigung und müssen die Verhältnismäßigkeit wahren.
Wo der Staat Privatpersonen Gewalt erlaubt
Der Staat kann nicht überall gleichzeitig sein. Für Situationen, in denen staatliche Hilfe zu spät käme, erlaubt er deshalb jedem Bürger, sich selbst zu helfen. Diese Befugnisse heißen Jedermannsrechte:
- Notwehr und Nothilfe (§32 StGB, §227 BGB)
- Notstand (§34 StGB, §§228 und 904 BGB)
- Vorläufige Festnahme auf frischer Tat (§127 Abs. 1 StPO)
- Selbsthilfe (§229 BGB) sowie Besitzwehr und Besitzkehr (§859 BGB)
Diese Rechte durchbrechen das Gewaltmonopol nicht. Sie sind Teil davon, denn der Staat selbst hat sie per Gesetz erlaubt und ihre Grenzen festgelegt. Besonders deutlich wird das bei der Selbsthilfe: Sie ist nur erlaubt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Wer zum Beispiel jemanden nach §229 BGB festhält, um einen Anspruch zu sichern, und ihn nicht gleich wieder freilässt, muss beim Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest beantragen und ihn unverzüglich dem Gericht vorführen (§230 Abs. 3 BGB). Die Selbsthilfe ist also nur eine Überbrückung, bis der Staat übernimmt.
Die äußerste Ausnahme ist das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG. Es gilt nur gegen jemanden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will, und nur, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Im Wachdienst spielt es keine Rolle.
Gewaltmonopol und private Sicherheit
Private Sicherheitsdienste wenden im Ernstfall Gewalt an. Verstoßen sie damit gegen das Gewaltmonopol? Nein, solange sie im gesetzlichen Rahmen bleiben. §34a Abs. 5 GewO stellt klar: Bewachungsunternehmen und ihre Beschäftigten dürfen gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte, die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben, und zwar unter Beachtung der Erforderlichkeit. Ein privates Sonderrecht auf Gewalt gibt es nicht. Wer mehr will, braucht eine gesetzliche Übertragung hoheitlicher Befugnisse. Das nennt man Beleihung, zum Beispiel bei Passagierkontrollen im Luftverkehr.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest als Türsteher in einem Club. Der Betreiber sagt dir vor Schichtbeginn: Wer heute an der Bar etwas klaut, bekommt erst eine Abreibung und dann rufen wir die Polizei. Und das Handy behältst du als Pfand, bis der Schaden bezahlt ist.
Beide Anweisungen verstoßen gegen das Gewaltmonopol. Strafen ist ausschließlich Sache der Gerichte. Eine Abreibung wäre eine Körperverletzung, egal was der Gast vorher getan hat. Erlaubt ist nur, was ein Jedermannsrecht deckt: den Dieb auf frischer Tat festhalten, bis die Polizei kommt, und einen Angriff abwehren. Auch das Handy als Pfand einzubehalten ist in aller Regel nicht gedeckt. Die Selbsthilfe nach §229 BGB hat enge Voraussetzungen und verlangt danach sofort gerichtliche Schritte. Die sichere Praxisregel lautet: Festhalten, Polizei rufen, Personalien über die Polizei feststellen lassen. Den Schaden macht der Betreiber anschließend zivilrechtlich geltend.
Typische Prüfungsfallen
- Das Wort Gewaltmonopol steht nicht im Grundgesetz. Es wird aus Art. 20 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet.
- Jedermannsrechte sind keine Verletzung des Gewaltmonopols, sondern vom Staat gesetzlich erlaubte Ausnahmen.
- Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
- Der Auftraggeber kann dir keine Gewaltbefugnisse übertragen, die er selbst nicht hat.
- Auch der Staat ist an das Gesetz gebunden. Das Gewaltmonopol erlaubt keine Willkür.
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Was bedeutet das staatliche Gewaltmonopol?
Woraus wird das Gewaltmonopol im Grundgesetz abgeleitet?
Welche Befugnisse sind vom Staat gesetzlich erlaubte Ausnahmen, die das Gewaltmonopol nicht verletzen?
Der Clubbetreiber verlangt, dass du einem Dieb vor dem Eintreffen der Polizei eine Abreibung verpasst. Was gilt?
Welche Voraussetzungen müssen für eine Selbsthilfe nach §229 BGB vorliegen?
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