Kurz gesagt: Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, dafür geeignet und erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zum Nutzen steht. Für Wachpersonen schreibt §34a Abs. 5 GewO ausdrücklich den Grundsatz der Erforderlichkeit vor.
Fast jede Fallfrage in der Sachkundeprüfung läuft am Ende auf dieselbe Frage hinaus: Durftest du das, und durftest du es so? Das "so" ist der Kern der Verhältnismäßigkeit. Wer den Grundsatz verstanden hat, erkennt in vielen Antworten sofort, welche Variante zu weit geht. Gleichzeitig ist er eine Falle, weil er nicht bei jedem Recht gleich streng gilt. Bei der Notwehr wird zum Beispiel gerade nicht abgewogen.
Woher der Grundsatz kommt
Die Verhältnismäßigkeit steht nicht als eigener Artikel im Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht leitet sie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus den Grundrechten selbst ab. Sie bindet in erster Linie den Staat: Jede Behörde, jede Polizeistreife und jeder Gesetzgeber muss sich daran halten. Die Polizeigesetze von Bund und Ländern schreiben sie ausdrücklich fest.
Für dich als Wachperson gibt es eine eigene Regel. §34a Abs. 5 GewO sagt sinngemäß: Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten dürfen gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe), die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte und gegebenenfalls gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben. Und weiter: Dabei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Diesen Satz solltest du kennen, er wird gern abgefragt. Welche Rechte das im Einzelnen sind, steht bei den Jedermannsrechten.
Die Prüfung in vier Schritten
1. Legitimer Zweck
Am Anfang steht die Frage, was mit der Maßnahme überhaupt erreicht werden soll. Eine Flucht verhindern, einen Angriff abwehren, das Hausrecht durchsetzen: Das sind erlaubte Zwecke. Jemanden bestrafen, demütigen oder "eine Lektion erteilen" ist kein erlaubter Zweck. Dann ist die Maßnahme schon hier erledigt.
2. Geeignet
Geeignet ist ein Mittel, wenn es den Zweck zumindest fördert. Eine laute Ansage an einen Randalierer ist geeignet, wenn sie ihn zur Ruhe bringen kann. Ein Mittel, das von vornherein nichts bewirkt, darf nicht eingesetzt werden, nur weil es "nach Handeln aussieht".
3. Erforderlich
Erforderlich heißt: Von mehreren gleich wirksamen Mitteln wird das mildeste gewählt. Das Wort "gleich wirksam" ist dabei entscheidend. Du musst kein schwächeres Mittel nehmen, wenn es den Zweck nicht sicher erreicht. Aber wenn das Festhalten am Arm genauso sicher wirkt wie ein Hebelgriff, ist der Hebelgriff nicht erforderlich.
Zur Erforderlichkeit gehört auch die Zeit. Eine Maßnahme muss enden, sobald ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Wer einen Ladendieb nach der Übergabe an die Polizei weiter festhält oder einen Gast noch ins Freie schiebt, obwohl er schon geht, handelt nicht mehr erforderlich.
4. Angemessen
Die letzte Stufe heißt auch Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Hier wird abgewogen: Steht der Nachteil für den Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem, was die Maßnahme bringt? Auch das mildeste Mittel kann unangemessen sein, wenn der Schaden viel größer ist als der Nutzen.
Welcher Maßstab gilt bei welchem Recht?
Hier liegt der wichtigste Prüfungsstoff. Die Jedermannsrechte haben jeweils ihren eigenen Maßstab. Meist steht er im Gesetz selbst, bei der Festnahme haben ihn die Gerichte entwickelt.
| Recht | Maßstab |
|---|---|
| Notwehr, §32 StGB | erforderlich und geboten, keine Güterabwägung |
| Rechtfertigender Notstand, §34 StGB | geschütztes Interesse muss wesentlich überwiegen, Tat muss angemessenes Mittel sein |
| Defensiver Notstand, §228 BGB | Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen |
| Selbsthilfe, §§229, 230 BGB | darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist |
| Vorläufige Festnahme, §127 Abs. 1 StPO | Mittel müssen zum Festnahmezweck in angemessenem Verhältnis stehen, keine ernsthafte Gefährdung von Leib oder Leben |
Bei der Notwehr fragst du also nur: Was ist das mildeste sicher wirkende Mittel? Eine Abwägung der Rechtsgüter findet nicht statt. Nur bei einem krassen Missverhältnis wird die Notwehr über das Merkmal "geboten" eingeschränkt. Mehr dazu auf der Seite zur Notwehr nach §32 StGB.
Abgestuft vorgehen
In der Praxis setzt du die Verhältnismäßigkeit um, indem du Schritt für Schritt eskalierst und nur so weit gehst wie nötig:
- Ansprechen und auf die Regel hinweisen.
- Klar auffordern und die Folge ankündigen, zum Beispiel ein Hausverbot oder die Polizei.
- Verstärkung holen und die Polizei verständigen.
- Körperlich einschreiten, aber nur, wenn ein Jedermannsrecht es trägt.
Diese Reihenfolge ist kein Gesetz. Wer angegriffen wird, muss nicht erst diskutieren. Sie zeigt aber, wie ein Gericht später fragen wird: Gab es ein milderes Mittel, das genauso gewirkt hätte?
Ein Fall aus dem Dienst
Du machst Revierdienst und kontrollierst nachts das Parkdeck eines Einkaufszentrums. Ein junger Mann sprüht gerade ein großes Graffiti an die Wand. Du sprichst ihn an. Er lässt die Dose fallen und will weglaufen.
Sachbeschädigung ist eine Straftat, er ist auf frischer Tat betroffen und fluchtverdächtig. Du darfst ihn nach der vorläufigen Festnahme nach §127 StPO festhalten. Geeignet und erforderlich ist, ihn am Arm zu greifen und festzuhalten. Ein Faustschlag, Pfefferspray oder ein Tritt in die Beine, damit er stürzt, wären nicht mehr gedeckt: Sie gefährden seine Gesundheit erheblich und stehen außer Verhältnis zu einem Graffiti. Gelingt ihm die Flucht trotzdem, lässt du ihn laufen und gibst der Polizei eine Beschreibung.
Anders wird es, wenn er dich beim Festhalten schlägt. Dann bist du in einer Notwehrlage und darfst den Angriff mit dem mildesten sicher wirkenden Mittel abwehren, ohne abwägen zu müssen.
Typische Prüfungsfallen
- Erforderlich ist nicht dasselbe wie angemessen. Erforderlich fragt nach dem mildesten gleich wirksamen Mittel, angemessen nach dem Verhältnis von Schaden und Nutzen.
- Bei der Notwehr gibt es keine Güterabwägung. Wer bei §32 StGB von "Angemessenheit" spricht, verwechselt sie mit dem Notstand.
- §34a Abs. 5 GewO nennt ausdrücklich den Grundsatz der Erforderlichkeit. Nicht die Angemessenheit, nicht die Zumutbarkeit.
- Ein Wunsch des Auftraggebers macht eine unverhältnismäßige Maßnahme nicht rechtmäßig.
- Verhältnismäßigkeit hat auch eine zeitliche Seite. Ist der Zweck erreicht, endet die Maßnahme.
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