Kurz gesagt: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine Tat begeht, um sie von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Notwehr hilft dir gegen Angreifer. Viele Notlagen im Dienst haben aber keinen Angreifer: Rauch dringt aus einem verschlossenen Büro, ein Mensch liegt bewusstlos hinter einer verriegelten Glastür, ein Wasserrohr bricht über dem Serverraum. Wer dann eine Tür aufbricht oder ein Fenster einschlägt, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung. Ob das erlaubt ist, entscheidet in vielen Fällen der rechtfertigende Notstand. In der Prüfung ist er der Gegenspieler zur Notwehr, und die Fragen zielen fast immer auf die Abwägung.
Was im Gesetz steht
Sinngemäß sagt §34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Voraussetzung ist, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Außerdem muss die Tat ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden.
Die Voraussetzungen
1. Gegenwärtige Gefahr
Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, wenn nichts geschieht. Woher sie kommt, ist egal: Feuer, Wasser, Unwetter, ein Tier, ein technischer Defekt, auch ein Mensch. Das ist ein großer Unterschied zur Notwehr, die einen menschlichen Angriff verlangt.
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sofort gehandelt werden muss. Der Begriff ist weiter als bei der Notwehr. Auch eine Dauergefahr zählt, also ein Zustand, der jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, etwa ein einsturzgefährdetes Vordach.
Geschützt ist jedes Rechtsgut, die Aufzählung im Gesetz ist nur beispielhaft.
2. Nicht anders abwendbar
Die Tat muss geeignet sein, die Gefahr abzuwenden, und sie muss das mildeste Mittel sein. Gibt es einen Schlüssel im Schlüsselkasten, darfst du die Tür nicht eintreten. Ist die Feuerwehr in zwei Minuten da und besteht keine akute Lebensgefahr, ist der eigene Eingriff vielleicht gar nicht nötig.
3. Interessenabwägung
Das ist der Kern. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Einfaches Überwiegen reicht nicht. In die Abwägung fließen vor allem ein:
- der Rang der betroffenen Rechtsgüter: Leben und Gesundheit wiegen schwerer als Eigentum,
- das Ausmaß und die Nähe der drohenden Schäden,
- die Wahrscheinlichkeit, dass die Rettung gelingt.
Eine Glasscheibe gegen ein Menschenleben: Das Leben überwiegt wesentlich. Ein Menschenleben gegen ein anderes Menschenleben: Hier ist keine Abwägung möglich. Leben darf nicht gegen Leben verrechnet werden. §34 greift dann nicht. In Betracht kommt allenfalls der entschuldigende Notstand nach §35 StGB.
4. Angemessenheit
Auch wenn die Abwägung passt, muss die Tat ein angemessenes Mittel sein. Damit werden Fälle ausgeschlossen, die die Rechtsordnung grundsätzlich nicht hinnimmt. Das Lehrbuchbeispiel: Niemandem darf zwangsweise eine Niere entnommen werden, auch wenn damit ein anderes Leben gerettet würde.
5. Rettungswille
Du musst die Gefahr kennen und handeln, um sie abzuwenden.
Verhältnis zu den Notständen im BGB
Geht es nur um Eingriffe in Sachen, regelt das BGB zwei speziellere Fälle. Droht die Gefahr von der Sache selbst, etwa von einem angreifenden Hund, gilt der defensive Notstand nach §228 BGB. Greifst du in eine unbeteiligte Sache ein, um eine Gefahr abzuwenden, gilt der aggressive Notstand nach §904 BGB. Dann kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen. §34 StGB deckt darüber hinaus Eingriffe in andere Rechtsgüter, etwa Freiheit oder Gesundheit.
Notwehr und Notstand im Vergleich
| Notwehr, §32 StGB | Notstand, §34 StGB | |
|---|---|---|
| Auslöser | rechtswidriger Angriff eines Menschen | jede Gefahr, gleich woher |
| Gegen wen | nur gegen den Angreifer | auch gegen Unbeteiligte |
| Abwägung | keine Güterabwägung | geschütztes Interesse muss wesentlich überwiegen |
| Ausweichen | grundsätzlich nicht nötig | mildestes Mittel, Ausweichen geht vor |
Ein Fall aus dem Dienst
Nachtschicht in einem Gewerbepark. Bei deinem Rundgang riechst du Brandgeruch und siehst Rauch unter der Tür eines vermieteten Büros. Durch die Glasscheibe erkennst du einen brennenden Papierkorb neben einem Schreibtisch. Im Schlüsselkasten fehlt der Schlüssel für diesen Mieter. Du alarmierst die Feuerwehr über 112 und informierst die Leitstelle. Dann schlägst du mit dem Feuerlöscher die Glasfüllung der Tür ein, öffnest sie von innen und löschst den Brand.
Die eingeschlagene Scheibe ist eine Sachbeschädigung. Sie ist gerechtfertigt: Die Gefahr für das Gebäude und möglicherweise für Menschen war gegenwärtig, ein Schlüssel fehlte, die Feuerwehr brauchte Zeit, und das Feuer drohte sich auszubreiten. Der Schaden an der Scheibe ist gering im Vergleich zum drohenden Brandschaden. Damit überwiegt das geschützte Interesse wesentlich. Daneben kommen §904 BGB und eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht, denn jeder vernünftige Eigentümer wäre mit der eingeschlagenen Scheibe einverstanden, wenn dadurch sein Gebäude gerettet wird. Dokumentiere trotzdem genau, was du gesehen hast und warum du so gehandelt hast.
Anders wäre es, wenn du nur einen leichten Geruch bemerkst, keine Flammen siehst und der Mieter telefonisch erreichbar ist. Dann fehlt es an einer Gefahr, die nicht anders abwendbar ist. Erst klären, dann handeln.
Typische Prüfungsfallen
- Beim Notstand wird abgewogen, und zwar streng: Das geschützte Interesse muss wesentlich überwiegen.
- Die Gefahr kann von Menschen, Tieren, Sachen oder Naturereignissen ausgehen.
- Leben gegen Leben ist nicht abwägbar. §34 hilft dann nicht.
- Der Notstand kann Eingriffe in Rechte völlig Unbeteiligter rechtfertigen, die Notwehr nicht.
- §34 rechtfertigt. §35 entschuldigt nur.
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Wie stark muss das geschützte Interesse beim rechtfertigenden Notstand nach §34 StGB überwiegen?
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