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Straf- und Strafverfahrensrecht

Sachbeschädigung (§303 StGB)

Eingeschlagene Scheibe, besprühte Hallenwand, zerstochener Reifen: Wann eine Sachbeschädigung vorliegt, wann sie verfolgt wird und was im Revierdienst zu tun ist.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Sachbeschädigung begeht, wer eine fremde Sache rechtswidrig beschädigt oder zerstört oder ihr Erscheinungsbild unbefugt, nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Strafe: bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Verfolgt wird auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse.

Kaum ein Delikt sieht man im Revierdienst und im Objektschutz so oft wie die Sachbeschädigung. Graffiti an der Fassade, aufgebrochene Briefkästen, zerkratzte Firmenwagen, eingetretene Türen nach einer Feier. Für die Prüfung musst du wissen, was "beschädigen" genau bedeutet, warum Graffiti einen eigenen Absatz hat und warum die Tat meistens einen Strafantrag braucht.

Was im Gesetz steht

§303 StGB hat drei Absätze. Absatz 1: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 2: Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Absatz 3: Der Versuch ist strafbar.

Die Merkmale

Fremde Sache

Wie beim Diebstahl: Die Sache darf nicht allein dem Täter gehören und nicht herrenlos sein. Anders als beim Diebstahl muss sie nicht beweglich sein. Auch Gebäude, Zäune und Straßenschilder kann man beschädigen. Wer sein eigenes Auto zerkratzt, begeht keine Sachbeschädigung.

Beschädigen

Eine Sache ist beschädigt, wenn ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt wird oder wenn ihre Brauchbarkeit für den bestimmungsgemäßen Zweck nicht nur unerheblich gemindert wird. Beispiele: eine Delle in der Autotür, ein Riss in der Scheibe, ein durchtrenntes Kabel. Nach der Rechtsprechung kann auch das Herauslassen der Luft aus einem Reifen genügen, weil das Fahrzeug dann nicht mehr fahrbereit ist.

Keine Beschädigung ist eine Veränderung, die sich ohne Aufwand beseitigen lässt, etwa ein abwischbarer Kreidestrich.

Zerstören

Zerstört ist eine Sache, wenn sie so stark beschädigt ist, dass sie ihren Zweck gar nicht mehr erfüllen kann. Ein zertrümmerter Monitor, ein abgebranntes Fahrrad.

Erscheinungsbild verändern (Absatz 2)

Dieser Absatz wurde 2005 eingeführt, um Graffiti sicher zu erfassen. Früher scheiterte die Strafbarkeit oft daran, dass Farbe auf einer Wand die Substanz nicht verletzt. Heute reicht es, dass der Täter das Aussehen der Sache gegen den Willen des Berechtigten verändert, und zwar spürbar und auf Dauer. Ein großflächiges Graffiti an der Lagerhalle erfüllt das. Ein Plakat, das mit Klebeband befestigt ist und sich rückstandslos abnehmen lässt, eher nicht.

Vorsatz

Nur vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar. Wer beim Rangieren aus Versehen die Schranke umfährt, begeht keine Straftat. Er haftet aber zivilrechtlich auf Schadensersatz.

Strafantrag und öffentliches Interesse

Nach §303c StGB wird die Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Antragsberechtigt ist der Verletzte, in der Regel der Eigentümer. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Mehr dazu auf der Seite Strafanzeige und Strafantrag.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Für bestimmte Gegenstände gilt §304 StGB mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe: Gegenstände der religiösen Verehrung, Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände in öffentlichen Sammlungen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, etwa öffentliche Feuermelder, Notrufsäulen, Verkehrszeichen oder Parkbänke. Diese Tat ist kein Antragsdelikt.

Wann eine Beschädigung erlaubt ist

Die Sachbeschädigung muss rechtswidrig sein. Sie kann gerechtfertigt sein, etwa wenn du eine Tür eintrittst, um einen Menschen aus einem verrauchten Raum zu holen. Das deckt der aggressive Notstand nach §904 BGB oder §34 StGB. Wer in Notwehr das Messer des Angreifers wegtritt und es dabei beschädigt, ist ebenfalls gerechtfertigt.

Ein Fall aus dem Dienst

Bei einer Revierfahrt um drei Uhr nachts siehst du zwei Jugendliche, die die Rückwand einer Lagerhalle mit Farbe besprühen. Als sie dich bemerken, rennt einer weg, der andere bleibt mit der Spraydose stehen.

Das großflächige Graffiti verändert das Erscheinungsbild dauerhaft. Das ist eine Sachbeschädigung nach Absatz 2. Weil sie auf frischer Tat betroffen sind, kommt eine vorläufige Festnahme in Betracht, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht feststeht. Den Flüchtenden verfolgst du nicht allein durch das dunkle Gelände. Du rufst die Polizei, fotografierst das Graffiti, ohne es zu berühren, und schreibst einen Bericht. Den Strafantrag stellt der Eigentümer der Halle.

Typische Prüfungsfallen

  • Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
  • Graffiti fällt unter Absatz 2, auch ohne Substanzverletzung.
  • Die Sachbeschädigung ist ein relatives Antragsdelikt nach §303c StGB.
  • Auch unbewegliche Sachen wie Gebäude können beschädigt werden.
  • Beschädigungen an Notrufsäulen oder Denkmälern fallen unter §304 StGB, ohne Antrag.

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