Kurz gesagt: Nach §904 BGB darfst du auf eine unbeteiligte fremde Sache einwirken, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende Schaden unverhältnismäßig größer ist als der Schaden des Eigentümers. Der Eigentümer muss den Eingriff dulden, kann aber immer Ersatz verlangen.
In einem Lagerraum brennt ein Papierkorb, der nächste Feuerlöscher hängt hinter der Glastür eines fremden Büros, die abgeschlossen ist. Ein Besucher bricht zusammen, und der Defibrillator steht im verschlossenen Kiosk des Pächters. Im Dienst kommt es vor, dass du eine fremde Sache beschädigen oder benutzen musst, obwohl sie mit der Gefahr nichts zu tun hat. Genau dafür gibt es §904 BGB. Er heißt aggressiver oder angreifender Notstand, weil du in eine Sache eingreifst, die selbst keine Gefahr verursacht.
Was im Gesetz steht
§904 BGB steht nicht bei den Rechtfertigungsgründen im Allgemeinen Teil, sondern im Sachenrecht bei den Befugnissen des Eigentümers. Das erklärt seine Formulierung: Der Eigentümer darf eine Einwirkung auf seine Sache nicht verbieten, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende Schaden gegenüber dem Schaden des Eigentümers unverhältnismäßig groß ist. Satz 2: Der Eigentümer kann Ersatz seines Schadens verlangen.
Eigentlich schränkt die Vorschrift also das Recht des Eigentümers aus §903 BGB ein, andere von seiner Sache auszuschließen. Für dich bedeutet das: Dein Eingriff ist nicht widerrechtlich.
Die Voraussetzungen
1. Eine gegenwärtige Gefahr
Ein Schaden für ein Rechtsgut muss unmittelbar bevorstehen oder bereits eintreten. Woher die Gefahr kommt, ist egal: Feuer, Unfall, Unwetter, ein Angreifer, ein medizinischer Notfall. Bedroht sein kann dein Gut oder das eines anderen.
2. Einwirkung auf eine unbeteiligte fremde Sache
Einwirkung ist weit zu verstehen: benutzen, beschädigen, zerstören, verbrauchen. Das Einschlagen einer Scheibe gehört dazu, ebenso das Leersprühen eines fremden Feuerlöschers oder das Wegfahren eines fremden Fahrzeugs aus der Gefahrenzone.
3. Notwendig
Es darf keinen milderen Weg geben. Liegt der Schlüssel für das Büro in der Pförtnerloge zwei Meter weiter, ist das Einschlagen der Scheibe nicht notwendig.
4. Drohender Schaden unverhältnismäßig groß
Das ist die strenge Abwägung. Der Schaden, den du verhinderst, muss den Schaden des Eigentümers deutlich überwiegen. Bei Leben und Gesundheit gegen eine Glasscheibe ist das klar. Um deine Dienstmütze vor dem Regen zu retten, darfst du dagegen nicht in ein fremdes Auto einsteigen. Merke dir den Unterschied zu §228 BGB: Dort darf der angerichtete Schaden größer sein, solange er nicht außer Verhältnis steht. Bei §904 muss der verhinderte Schaden unverhältnismäßig größer sein.
Duldungspflicht und Ersatz
Der Eigentümer muss den Eingriff hinnehmen. Er darf sich nicht wehren, und weil dein Eingriff rechtmäßig ist, steht ihm keine Notwehr gegen dich zu.
Als Ausgleich bekommt er einen Ersatzanspruch, und zwar unabhängig von Verschulden. Das ist der zweite große Unterschied zu §228 BGB, wo nur zahlt, wer die Gefahr verschuldet hat. Wer den Ersatz schuldet, der Handelnde oder derjenige, dessen Gut gerettet wurde, ist unter Juristen umstritten. Für die Praxis gilt: Eingriff sofort melden, dokumentieren und die Regulierung dem Unternehmen und seiner Haftpflichtversicherung überlassen.
Verhältnis zum Strafrecht
Das strafrechtliche Gegenstück ist der rechtfertigende Notstand nach §34 StGB, der auch Eingriffe in andere Güter als Sachen erfasst. Für die typische Glasscheibe im Notfall genügt bereits §904 BGB, um eine Sachbeschädigung auszuschließen. Wer die Prüfungsfrage nach dem zivilrechtlichen Notstand bei einer unbeteiligten Sache gestellt bekommt, kreuzt §904 an, nicht §228 und nicht §34 StGB.
Ein Fall aus dem Dienst
Du machst Streife in einem Einkaufszentrum nach Ladenschluss. In einem Kiosk, den ein Pächter betreibt, siehst du durch die Scheibe Rauch aus einer Steckdosenleiste steigen. Der Pächter ist nicht erreichbar, einen Schlüssel für diesen Laden hat das Center nicht. Du alarmierst die Feuerwehr über die Leitstelle. Weil der Rauch stärker wird und Flammen sichtbar sind, schlägst du die kleine Seitenscheibe ein und löschst mit dem Feuerlöscher aus dem Flur.
Die Scheibe ist eine unbeteiligte fremde Sache. Die Gefahr war gegenwärtig, ein milderer Weg nicht vorhanden, und ein Brand im Center wiegt unverhältnismäßig schwerer als eine Scheibe. Der Pächter muss den Eingriff dulden, kann aber Ersatz für die Scheibe verlangen. Wer genau zahlt, klären am Ende das Unternehmen, der Centerbetreiber und die Versicherungen. Auch der Feuerlöscher des Centers ist übrigens eine fremde Sache, deren Benutzung durch §904 gedeckt ist, falls sie nicht schon durch deinen Auftrag erlaubt ist.
Weitere Gedanken zur Mittelwahl findest du unter Verhältnismäßigkeit der Mittel. Den Gegenfall, bei dem die Gefahr von der beschädigten Sache selbst ausgeht, erklärt die Seite zum defensiven Notstand.
Typische Prüfungsfallen
- Bei §904 BGB ist die Sache unbeteiligt. Geht die Gefahr von ihr aus, gilt §228 BGB.
- Die Abwägung ist streng: Der drohende Schaden muss unverhältnismäßig groß sein.
- Der Eigentümer hat immer einen Ersatzanspruch, auch wenn niemanden ein Verschulden trifft.
- Gegen einen rechtmäßigen Eingriff nach §904 hat der Eigentümer kein Notwehrrecht.
- §904 steht im Sachenrecht, nicht neben §§227 bis 229 BGB. Das wird gern als Fangfrage genutzt.
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