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Bürgerliches Gesetzbuch

Besitz und Besitzer

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Das BGB schützt ihn, egal ob der Besitzer ein Recht dazu hat. Genau darauf beruhen viele deiner Befugnisse.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (§ 854 BGB). Auf ein Recht zum Besitz kommt es nicht an, auch ein Dieb ist Besitzer. Der Besitz endet nicht, wenn die Sachherrschaft nur vorübergehend nicht ausgeübt werden kann. Wer für einen anderen weisungsgebunden handelt, ist nur Besitzdiener.

Im Alltag sagen viele "Ich besitze ein Auto" und meinen: Es gehört mir. Juristisch ist das ungenau. Besitz hat mit Gehören nichts zu tun. Er beschreibt nur, wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht hat. Für dich ist der Besitz trotzdem einer der wichtigsten Begriffe im BGB. Das Hausrecht, die Besitzwehr und die Besitzkehr hängen am Besitz. Und du selbst bist im Objekt in der Regel kein Besitzer, sondern Besitzdiener. Wer das durcheinanderbringt, beantwortet in der Prüfung gleich mehrere Fragen falsch.

Was im Gesetz steht

§ 854 Abs. 1 BGB sagt: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Nach Absatz 2 genügt auch eine Einigung zwischen bisherigem Besitzer und Erwerber, wenn der Erwerber die Gewalt tatsächlich ausüben kann. Beispiel: Holz, das im Wald liegt, wird mit dem Verkauf übergeben, ohne dass es bewegt wird.

Beendet wird der Besitz nach § 856 BGB, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt aufgibt oder auf andere Weise verliert. Eine nur vorübergehende Verhinderung beendet ihn nicht.

Wann jemand die tatsächliche Gewalt hat

Ob jemand die tatsächliche Gewalt hat, entscheidet die Verkehrsanschauung, also die Sicht eines vernünftigen Beobachters. Du musst die Sache nicht ständig in der Hand halten. Wer sein Auto auf der Straße parkt und ins Kino geht, bleibt Besitzer. Wer seinen Briefkasten nicht leert, ist trotzdem Besitzer der Post darin. Wer ein Werkzeug für die Mittagspause auf dem Gerüst liegen lässt, auch.

Dazu kommt ein Besitzwille. Gemeint ist kein rechtlicher Wille, sondern der natürliche Wille, die Sache zu beherrschen. Deshalb können auch Kinder Besitzer sein.

Arten des Besitzes

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die Sache selbst in der Gewalt hat. Mittelbarer Besitzer ist nach § 868 BGB, wer die Sache einem anderen auf Zeit überlassen hat, etwa als Vermieter, Verleiher oder Verpächter. Der Mieter einer Halle ist unmittelbarer Besitzer, der Vermieter mittelbarer.

Eigenbesitz und Fremdbesitz

Eigenbesitzer ist, wer die Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Das ist der Eigentümer, aber auch der Dieb, der die Beute behalten will. Fremdbesitzer ist, wer anerkennt, dass die Sache einem anderen gehört, etwa der Mieter.

Alleinbesitz, Mitbesitz und Teilbesitz

Mehrere Personen können eine Sache gemeinsam besitzen (Mitbesitz, § 866 BGB), etwa Eheleute ihre Wohnung. Teilbesitz an einzelnen Räumen eines Gebäudes regelt § 865 BGB: Der Mieter eines Büros in einem Bürohaus ist Besitzer seiner Räume, nicht des ganzen Hauses.

Erbenbesitz

Nach § 857 BGB geht der Besitz mit dem Tod automatisch auf den Erben über, auch wenn er die Sache noch nie gesehen hat. Das ist eine Ausnahme vom Grundsatz der tatsächlichen Gewalt.

Wer kein Besitzer ist

Wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen ausübt und dessen Weisungen folgen muss, ist nach § 855 BGB nur Besitzdiener. Die Kassiererin ist nicht Besitzerin der Kasse, der Lagerarbeiter nicht Besitzer der Paletten, die Wachperson nicht Besitzerin des Objekts. Besitzer ist jeweils der Geschäftsherr. Der Besitzdiener darf aber die Selbsthilferechte des Besitzers ausüben. Mehr dazu unter Der Besitzdiener.

Wie das Gesetz den Besitz schützt

Der Besitz wird geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat. Wer einem anderen den Besitz ohne dessen Willen entzieht oder ihn stört, begeht verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. Dagegen darf sich der Besitzer nach § 859 BGB mit Gewalt wehren und die Sache unter engen Voraussetzungen zurückholen. Außerdem hat er Ansprüche auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861) und auf Beseitigung einer Störung (§ 862). Der Sinn: Niemand soll sein vermeintliches Recht auf eigene Faust durchsetzen. Wer etwas haben will, soll zum Gericht gehen.

Ein Fall aus dem Dienst

Du machst Nachtdienst in einer Messehalle. Der Messetag ist vorbei, ein Aussteller hat seine Exponate in Kisten verpackt. Sie stehen über Nacht auf seiner Standfläche, abgeholt wird morgen früh. Gegen zwei Uhr bemerkst du einen Mann, der zwei der Kisten auf eine Sackkarre lädt. Er sagt, er sei vom Logistikdienstleister.

Besitzer der Kisten ist weiterhin der Aussteller, auch wenn niemand von ihm vor Ort ist. Nach der Verkehrsanschauung hat er die Sachherrschaft nicht verloren, er ist nur vorübergehend abwesend. Besitzerin der Halle ist die Messegesellschaft, für die du als Besitzdiener tätig bist. Kann der Mann keinen Auftrag vorweisen und hat die Leitstelle keinen Abholtermin, lässt du ihn die Kisten nicht mitnehmen. Lädt er trotzdem weiter, ist das verbotene Eigenmacht. Du informierst sofort die Einsatzleitung und rufst bei Diebstahlsverdacht die Polizei.

Typische Prüfungsfallen

  • Besitz ist tatsächliche Herrschaft, kein Recht. Auch der Dieb ist Besitzer.
  • Wer kurz weggeht, verliert den Besitz nicht. Vorübergehende Verhinderung reicht nicht.
  • Der Besitzdiener ist kein Besitzer, darf aber dessen Selbsthilferechte ausüben.
  • Vermieter: mittelbarer Besitzer. Mieter: unmittelbarer Besitzer.
  • Der Erbe wird Besitzer, ohne die Sache je in der Hand gehabt zu haben.
  • Besitzschutz hängt nicht davon ab, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat.

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