Kurz gesagt: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Erklärungen wirksam Verträge zu schließen. Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig, Minderjährige von 7 bis 17 beschränkt geschäftsfähig, ab 18 ist man voll geschäftsfähig. Geschäfte Minderjähriger, die ihnen nicht nur Vorteile bringen, brauchen die Zustimmung der Eltern.
Ein Zwölfjähriger kauft im Elektronikmarkt Kopfhörer. Eine Fünfzehnjährige unterschreibt nach einem Ladendiebstahl ein Schuldanerkenntnis. Ein schwer betrunkener Gast bestellt an der Bar eine Runde für alle. Sind diese Erklärungen wirksam? Das regelt die Geschäftsfähigkeit. Als Wachperson oder Ladendetektiv musst du keine Verträge prüfen. Du solltest aber wissen, wann eine Unterschrift nichts wert ist, damit du keine falschen Zusagen machst und deinen Auftraggeber richtig informierst.
Was im Gesetz steht
Die Geschäftsfähigkeit steht in §§ 104 bis 113 BGB. Das Gesetz definiert nicht, wer geschäftsfähig ist, sondern nur, wer es nicht oder nur eingeschränkt ist. Alle anderen sind voll geschäftsfähig. Volljährig wird man nach § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die drei Stufen
| Stufe | Wer | Folge |
|---|---|---|
| Geschäftsunfähig (§ 104) | Kinder unter 7 Jahren und Menschen in einem dauerhaften krankhaften Zustand, der die freie Willensbildung ausschließt | Ihre Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1) |
| Beschränkt geschäftsfähig (§ 106) | Minderjährige ab 7 bis zum 18. Geburtstag | Wirksam nur mit Zustimmung der Eltern, außer bei lediglich rechtlichem Vorteil |
| Voll geschäftsfähig | Volljährige ab 18 | Erklärungen sind voll wirksam |
Geschäftsunfähige
Was ein Kind unter 7 Jahren erklärt, ist nichtig. Es ist von Anfang an unwirksam, und auch die Eltern können es nicht nachträglich genehmigen. Gleiches gilt für Erwachsene, deren freie Willensbestimmung wegen einer krankhaften Störung dauerhaft ausgeschlossen ist.
Eine Ausnahme macht § 105a BGB für volljährige Geschäftsunfähige: Geschäfte des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln gelten als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Wer also mit Kleingeld einen Kaffee kauft und bezahlt, muss ihn nicht zurückgeben. Das gilt nicht, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder ihr Vermögen besteht.
Sonderfall: Rausch und Bewusstlosigkeit
Ein schwer Betrunkener ist nicht geschäftsunfähig im Sinne von § 104, denn sein Zustand ist vorübergehend. Nach § 105 Abs. 2 BGB ist aber eine Erklärung nichtig, die jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgibt. Die Bestellung des Volltrunkenen an der Bar ist also unwirksam, wenn er wirklich nicht mehr wusste, was er tut. Leicht angetrunken reicht dafür nicht.
Beschränkt Geschäftsfähige
Lediglich rechtlicher Vorteil
Nach § 107 BGB braucht ein Minderjähriger die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, meist der Eltern, wenn ihm eine Erklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Ein Geschenk ohne Auflagen darf er also allein annehmen. Ein Kauf bringt dagegen immer auch die Pflicht zu zahlen und ist deshalb nie nur vorteilhaft, auch wenn er wirtschaftlich günstig ist.
Schwebend unwirksam
Schließt ein Minderjähriger ohne Einwilligung einen Vertrag, ist dieser nach § 108 BGB schwebend unwirksam. Er hängt in der Luft, bis die Eltern ihn genehmigen oder die Genehmigung verweigern. Mit Genehmigung wird er rückwirkend wirksam, ohne sie endgültig unwirksam.
Der Taschengeldparagraf
§ 110 BGB macht eine wichtige Ausnahme: Ein Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm die Eltern zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen haben. Entscheidend ist das Wort bewirkt. Der Minderjährige muss vollständig bezahlt haben. Ein Ratenkauf fällt nicht darunter, auch wenn die erste Rate aus dem Taschengeld kommt.
Weitere Ausnahmen
Erlauben die Eltern einem Minderjährigen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, ist er für die Geschäfte, die dieses Arbeitsverhältnis mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig (§ 113 BGB). Ähnliches gilt nach § 112 BGB für einen selbständigen Geschäftsbetrieb mit Genehmigung des Familiengerichts.
Betreuung ist nicht Geschäftsunfähigkeit
Viele glauben, wer einen rechtlichen Betreuer hat, könne keine Verträge schließen. Das stimmt nicht. Die Betreuung allein ändert an der Geschäftsfähigkeit nichts. Nur wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet (§ 1825 BGB), braucht der Betreute für bestimmte Geschäfte die Einwilligung des Betreuers. Für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens gilt das in der Regel nicht.
Ein Fall aus dem Dienst
Du arbeitest als Ladendetektiv in einem Elektronikmarkt. Ein Fünfzehnjähriger steckt eine Powerbank ein und wird hinter der Kasse angesprochen. Im Büro legt ihm die Filialleitung ein vorbereitetes Formular vor, in dem er anerkennt, eine Bearbeitungspauschale zu schulden. Er unterschreibt.
Ein solches Schuldanerkenntnis bringt ihm keinen Vorteil, sondern eine Zahlungspflicht. Ohne Einwilligung der Eltern ist es schwebend unwirksam. Verweigern die Eltern die Genehmigung, ist es endgültig unwirksam. Ob der Jugendliche für den Schaden selbst haftet, ist eine andere Frage. Das richtet sich nicht nach der Geschäftsfähigkeit, sondern nach der Deliktsfähigkeit. Für dich heißt das: Informiere die Eltern, rufe bei Bedarf die Polizei und dokumentiere den Vorfall. Wie du im Gespräch mit jungen Menschen ruhig bleibst, steht unter Umgang mit Jugendlichen.
Typische Prüfungsfallen
- Die beschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt mit 7 Jahren. 14 ist die Altersgrenze im Strafrecht, nicht hier.
- Geschäfte von Geschäftsunfähigen sind nichtig. Geschäfte beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung sind schwebend unwirksam.
- Der Taschengeldparagraf greift erst, wenn vollständig bezahlt ist. Ratenkäufe sind nicht gedeckt.
- Ein Kauf ist nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch nicht zum Schnäppchenpreis.
- Volltrunkenheit macht nicht geschäftsunfähig, die Erklärung im Rausch kann aber nach § 105 Abs. 2 nichtig sein.
- Wer einen Betreuer hat, ist nicht automatisch geschäftsunfähig.
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