Kurz gesagt: Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Die meisten Verträge sind formfrei. Minderjährige können Verträge nur eingeschränkt wirksam schließen.
Wachpersonen schließen im Dienst selten selbst Verträge, aber sie haben ständig mit ihnen zu tun. Am Einlass prüfst du Tickets, also Verträge zwischen Gast und Veranstalter. Im Parkhaus kontrollierst du, ob jemand einen Parkschein gezogen hat. An der Garderobe nimmst du Jacken in Verwahrung. Und du selbst arbeitest auf Grundlage zweier Verträge: deines Arbeitsvertrags und des Bewachungsvertrags zwischen deinem Arbeitgeber und dem Auftraggeber. Wer versteht, wie Verträge entstehen, kann viele Konflikte am Einlass besser einordnen.
Die Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, die auf eine rechtliche Folge gerichtet ist. Wer sagt „Ich nehme die Karte für 30 Euro“, will einen Kaufvertrag schließen. Zur Willenserklärung gehören zwei Seiten:
- Der innere Wille: Der Erklärende will etwas rechtlich Verbindliches.
- Die Erklärung nach außen: Er äußert diesen Willen so, dass andere ihn erkennen können.
Ausdrücklich oder schlüssig
Eine Erklärung kann ausdrücklich sein, also mündlich oder schriftlich. Sie kann aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, juristisch konkludent. Wer im Parkhaus an der Schranke ein Ticket zieht und einfährt, schließt einen Vertrag, ohne ein Wort zu sagen. Wer an der Kasse Ware aufs Band legt, gibt ein Angebot ab. Bloßes Schweigen ist dagegen in der Regel keine Willenserklärung.
Zugang
Eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird unter Abwesenden erst wirksam, wenn sie ihm zugeht, §130 BGB. Zugegangen ist sie, wenn sie so in seinen Bereich gelangt, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Unter Anwesenden zählt, dass der andere sie vernimmt. Das ist der Grund, warum ein schriftliches Hausverbot am besten persönlich übergeben wird.
Wie ein Vertrag entsteht
Angebot und Annahme
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, §§145 ff. BGB. Wer ein Angebot macht, ist daran gebunden. Ein Angebot unter Anwesenden, auch am Telefon, kann nur sofort angenommen werden, §147 Abs. 1 BGB. Unter Abwesenden gilt eine angemessene Frist.
Aufforderung zum Angebot
Nicht jede Ankündigung ist schon ein Angebot. Ein Plakat mit Eintrittspreisen, ein Schaufenster oder eine Website mit Tickets sind nur eine Einladung, selbst ein Angebot abzugeben. Juristen sagen dazu invitatio ad offerendum. Der Veranstalter will sich nicht gegenüber jedem binden, der zufällig vorbeikommt, schon weil die Plätze begrenzt sind.
Form
Verträge sind grundsätzlich formfrei. Ein Handschlag genügt. Nur in bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine Form vor, etwa die Schriftform für eine Bürgschaft oder die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf. Für Bewachungsverträge schreibt das Gesetz keine Form vor, das Unternehmen muss aber nach §21 BewachV die wesentlichen Angaben aufzeichnen.
Wer wirksam Verträge schließen kann
Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, ihre Erklärungen sind nichtig. Minderjährige ab sieben sind beschränkt geschäftsfähig: Sie brauchen die Einwilligung ihrer Eltern, außer das Geschäft bringt ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil. Ohne Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis die Eltern ihn genehmigen. Eine wichtige Ausnahme ist der Taschengeldparagraf, §110 BGB: Bezahlt der Minderjährige mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden, ist der Vertrag von Anfang an wirksam.
Vorsicht: Ob ein Jugendlicher in einen Club darf, regelt nicht das Vertragsrecht, sondern das Jugendschutzgesetz. Ein wirksam gekauftes Ticket gibt einem Fünfzehnjährigen kein Recht, ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person eine öffentliche Tanzveranstaltung zu besuchen. Das verbietet §5 JuSchG.
Allgemeine Geschäftsbedingungen am Einlass
Hausordnungen und Ticketbedingungen sind meist Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden nach §305 Abs. 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Gast bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn das kaum möglich ist, durch einen deutlich sichtbaren Aushang darauf hingewiesen wird und er in zumutbarer Weise davon Kenntnis nehmen kann. Deshalb hängen Hausordnungen gut lesbar am Eingang. Eine Regel, die nirgends zu sehen war, kannst du einem Gast schwer entgegenhalten.
Ein Fall aus dem Dienst
Am Einlass eines Konzerts zeigt dir ein Gast ein Ticket, das er an der Abendkasse gekauft hat. Er hat eine Glasflasche dabei. Laut der Hausordnung, die neben der Kasse und am Einlass hängt, sind Glasflaschen verboten. Er sagt: „Davon wusste ich nichts, ich habe einen Vertrag, also lass mich rein.“
Er hat einen Vertrag, aber zu den Bedingungen, die durch den deutlichen Aushang einbezogen wurden. Das Glasverbot gehört dazu. Du bietest ihm an, die Flasche zu entsorgen oder abzugeben. Weigert er sich, darfst du den Einlass mit der Flasche verweigern. Ob er sein Geld zurückbekommt, ist eine Frage zwischen ihm und dem Veranstalter, nicht deine Entscheidung. Mehr zur Rolle des Einlasses findest du unter Einlasskontrolle in der Diskothek.
Typische Prüfungsfallen
- Ein Vertrag braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme.
- Willenserklärungen können auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Schweigen reicht in der Regel nicht.
- Plakate, Schaufenster und Preislisten sind noch kein Angebot.
- Verträge sind grundsätzlich formfrei.
- Mit Taschengeld können Minderjährige wirksam bezahlen, §110 BGB. Das ändert nichts am Jugendschutz.
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Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Autofahrer zieht am Parkhaus ein Ticket und fährt ohne ein Wort ein. Was trifft zu?
Ein Plakat am Club zeigt: Eintritt 15 Euro. Was ist das rechtlich?
Ein 15-Jähriger kauft mit seinem Taschengeld eine Kinokarte. Was gilt nach §110 BGB?
Wann wird eine Hausordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung Teil des Vertrags mit einem Gast?
Wann wird eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Abwesenden wirksam?
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