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Gewerberecht

Einlasskontrolle in Diskotheken und Gastronomie

Die Tür ist der Ort mit den meisten Konflikten im Nachtleben. Was du am Einlass prüfen darfst, wen du abweisen darfst und wo das Gesetz klare Grenzen zieht.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Wer im Einlassbereich einer Diskothek für einen Sicherheitsdienst arbeitet, braucht die Sachkundeprüfung und muss ein Namensschild tragen. Du darfst Gäste nach Hausordnung abweisen, aber nicht wegen ethnischer Herkunft, Religion oder Behinderung. Jugendliche unter 16 dürfen ohne Begleitung nicht rein, ab 16 nur bis 24 Uhr. Den Ausweis darfst du ansehen, aber nicht einbehalten.

Am Einlass einer Diskothek triffst du in einer Nacht Hunderte Entscheidungen: rein oder nicht, Tasche auf oder nicht, Ausweis echt oder nicht. Viele Gäste sind angetrunken, manche enttäuscht, einige auf Streit aus. Weil es gerade hier immer wieder zu Gewalt durch und gegen Türsteher kam, verlangt das Gesetz für diese Tätigkeit die Sachkundeprüfung. In der Prüfung wird das Thema oft mit Jugendschutz, Ausweisrecht und Diskriminierungsverbot verknüpft.

Welche Qualifikation du brauchst

Für Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ist die Sachkundeprüfung vorgeschrieben (§34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 GewO). Die Unterrichtung reicht hier nicht, auch nicht, wenn du nur Ausweise kontrollierst. Außerdem musst du während dieser Tätigkeit sichtbar ein Schild mit deinem Namen oder einer Kennnummer und der Bezeichnung deines Betriebs tragen (§18 Abs. 3 BewachV).

Die Regel betrifft Wachpersonen eines Bewachungsunternehmens. Setzt der Betreiber eigene Angestellte an die Tür, bewacht er nach überwiegender Ansicht sein eigenes Hausrecht und fällt nicht unter §34a GewO. Die Gaststättenbehörde kann dem Betrieb aber Auflagen machen.

Für Restaurants, Kneipen und Bars ohne Diskothekenbetrieb nennt das Gesetz die Sachkundeprüfung am Einlass nicht ausdrücklich. Wer dort aber auch Kontrollgänge durch die öffentlich zugänglichen Gasträume macht, kann unter Nr. 1 fallen (Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr).

Wen du abweisen darfst und wen nicht

Der Betreiber entscheidet über sein Hausrecht, wen er hereinlässt. Diese Entscheidung setzt du um. Zulässige Gründe für eine Abweisung sind zum Beispiel:

  • starke Alkoholisierung oder erkennbarer Drogeneinfluss,
  • aggressives Verhalten, früheres Hausverbot,
  • Verstoß gegen einen Dresscode, der für alle gleich gilt,
  • volle Kapazität,
  • verweigerte Taschenkontrolle.

Unzulässig ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, wenn es sich um ein Massengeschäft handelt (§19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG). Der Diskothekenbesuch gilt als solches Geschäft. Bei Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexueller Identität erlaubt §20 AGG eine unterschiedliche Behandlung nur bei einem sachlichen Grund, etwa zum Schutz vor Gefahren. Bei ethnischer Herkunft gibt es diese Ausnahme nicht. Gerichte haben abgewiesenen Gästen in solchen Fällen Entschädigungen zugesprochen. Die Anweisung, keine Gäste einer bestimmten Herkunft einzulassen, darfst du deshalb nicht befolgen. Merke dir: Sage dem Gast den wahren Grund und dokumentiere ihn.

Jugendschutz an der Tür

Für öffentliche Tanzveranstaltungen gilt §5 Jugendschutzgesetz:

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht anwesend sein.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung längstens bis 24 Uhr bleiben.

Erziehungsbeauftragt ist jede Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt (§1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Ein Zettel mit Unterschrift ersetzt nicht die Prüfung, ob diese Person wirklich dabei ist und ihre Aufgabe wahrnehmen kann. Ob der Betrieb überhaupt unter 18-Jährige einlässt, entscheidet der Betreiber.

Ausweis und Taschen

Du darfst dir zur Alterskontrolle den Ausweis zeigen lassen. Wer ihn nicht zeigt, kommt nicht rein. Einbehalten darfst du ihn nicht: Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in anderer Weise aus der Hand zu geben (§1 Abs. 1 PAuswG). Das gilt auch als Pfand für die Garderobe. Kopieren oder fotografieren ist nur in engen Grenzen erlaubt. Mehr dazu unter Ausweiskontrolle und Besucherlisten.

Taschenkontrolle und Abtasten sind nur mit Einverständnis zulässig. Der Gast kann ablehnen, dann bleibt er draußen. Beim Diskothekenbesuch dürfen außerdem keine Waffen geführt werden (§42 Abs. 1 WaffG). Für gewöhnliche Messer ist die Lage weniger klar, weil das Messerverbot in §42 Abs. 4a WaffG Kunden gastronomischer Betriebe ausnimmt. Der Betreiber kann Messer aber über die Hausordnung verbieten. Abtasten sollte nach Möglichkeit durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen.

Wenn ein Gast drinnen gehen soll

Hat ein Gast Hausverbot bekommen und soll gehen, forderst du ihn klar auf, die Räume zu verlassen. Bleibt er, begeht er Hausfriedensbruch. Jetzt darfst du das Hausrecht mit dem mildesten wirksamen Mittel durchsetzen, etwa durch Hinausbegleiten am Arm. Schläge oder Würgegriffe sind dafür nicht gedeckt. Greift er dich an, gelten die Regeln der Notwehr.

Ein Fall aus dem Dienst

Samstag, 23:30 Uhr. Vier junge Männer wollen in den Club. Der Erste zeigt einen Ausweis, nach dem er 17 ist. Der Zweite schwankt deutlich und lallt. Der Dritte will seine Bauchtasche nicht öffnen. Der Vierte ist nüchtern, volljährig und freundlich.

Den 17-Jährigen darfst du nach dem Jugendschutzgesetz bis 24 Uhr hereinlassen, wenn die Hausordnung unter 18-Jährige zulässt. Dann müsste er in einer halben Stunde wieder gehen. Viele Betreiber lassen Minderjährige deshalb gar nicht ein. Der Jugendschutz ist dafür ein sachlicher Grund. Den Betrunkenen weist du ab. Der Dritte kommt ohne Taschenkontrolle nicht hinein. Der Vierte kommt rein. Ruft die Gruppe, du seist rassistisch, bleibst du ruhig, nennst jedem den konkreten Grund und notierst ihn mit Uhrzeit.

Typische Prüfungsfallen

  • Im Einlassbereich einer Diskothek reicht die Unterrichtung nicht. Die Sachkundeprüfung ist Pflicht.
  • Namensschild oder Kennnummer sind am Einlass Pflicht.
  • Den Personalausweis darfst du ansehen, aber nicht als Pfand behalten.
  • Abweisung wegen ethnischer Herkunft verstößt gegen das AGG und kann teuer werden.
  • Jugendliche ab 16 ohne Begleitung höchstens bis 24 Uhr, unter 16 nur mit Begleitung.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Qualifikation brauchst du als Wachperson eines Sicherheitsdienstes im Einlassbereich einer Diskothek?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Darf eine Diskothek verlangen, dass Gäste ihren Personalausweis als Pfand an der Garderobe abgeben?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Was gilt nach §5 JuSchG für öffentliche Tanzveranstaltungen?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Der Betreiber weist dich an, Gäste einer bestimmten ethnischen Herkunft grundsätzlich abzuweisen. Was gilt?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Aussagen zu Taschenkontrolle und Abtasten am Einlass sind richtig?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Gast mit Hausverbot weigert sich, die Diskothek zu verlassen. Was ist richtig?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Gewerberecht.

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