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Datenschutzrecht

Ausweiskontrolle und Besucherlisten

An der Pforte siehst du jeden Tag Ausweise. Was du verlangen darfst, was du notieren darfst und warum der Personalausweis nie als Pfand für den Besucherausweis in der Schublade landen darf.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Eine Wachperson kann niemanden zwingen, einen Ausweis zu zeigen. Sie kann den Zutritt aber im Rahmen des Hausrechts davon abhängig machen. Notiert werden nur die nötigen Daten. Ausweiskopien sind nur mit Zustimmung erlaubt, und den Personalausweis als Pfand einzubehalten ist nach §1 PAuswG unzulässig.

Empfang, Werkstor, Baustelleneinfahrt, Einlass im Club: Überall, wo Zutritt kontrolliert wird, spielt der Ausweis eine Rolle. Für dich als Wachperson stellen sich dabei drei Fragen. Darf ich den Ausweis sehen? Was darf ich davon aufschreiben oder kopieren? Und wie führe ich die Besucherliste, ohne dass jeder Besucher die Daten seiner Vorgänger mitlesen kann? In der Prüfung werden vor allem die Grenzen gefragt.

Darf ich einen Ausweis verlangen?

Eine hoheitliche Befugnis zur Identitätsfeststellung hat eine Wachperson nicht. Die hat die Polizei. Du kannst niemanden zwingen, seinen Ausweis herauszugeben. Du kannst aber den Zutritt davon abhängig machen. Das Hausrecht des Auftraggebers erlaubt Regeln wie: Zutritt zum Werksgelände nur nach Anmeldung mit Lichtbildausweis. Wer das ablehnt, bleibt draußen.

Ein Sonderfall ist das Festnahmerecht. Wird jemand auf frischer Tat bei einer Straftat angetroffen und kann seine Identität nicht nachweisen, ist das ein Grund für eine vorläufige Festnahme nach §127 Abs. 1 StPO. Auch dann darfst du den Ausweis nicht aus seiner Tasche holen. Die Einzelheiten stehen bei der Identitätsfeststellung.

Ausweis als Pfand: verboten

An vielen Pforten war es lange üblich: Besucher geben ihren Personalausweis ab und bekommen dafür einen Besucherausweis. Nach §1 Abs. 1 PAuswG darf vom Ausweisinhaber aber nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder auf andere Weise aus der Hand zu geben. Ausgenommen sind nur Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind, und Fälle von Einziehung und Sicherstellung. Ein privater Sicherheitsdienst gehört nicht dazu.

Für den Rücklauf der Besucherausweise braucht es also andere Lösungen: Rückgabe beim Verlassen gegen Austragen in der Liste, Besucherausweise mit Ablaufdatum oder elektronische Karten, die sich automatisch sperren.

Kopieren und Scannen

§20 Abs. 2 PAuswG erlaubt eine Ablichtung des Personalausweises nur durch den Inhaber selbst oder durch andere mit seiner Zustimmung. Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein. Wer die Kopie nicht selbst als Inhaber angefertigt hat, darf sie nicht an Dritte weitergeben. Werden dabei Daten aus dem Ausweis erhoben, ist dafür die Einwilligung des Inhabers nötig. Daneben gilt das allgemeine Datenschutzrecht, vor allem die Datenminimierung.

In der Praxis heißt das: Eine Ausweiskopie ist im normalen Besucherbetrieb fast nie nötig. Wenn sie ausnahmsweise erforderlich ist, etwa bei Hochsicherheitsbereichen nach Vorgabe des Kunden, werden nicht benötigte Angaben geschwärzt, zum Beispiel Zugangsnummer und Seriennummer.

Für reine Alterskontrollen erlaubt §20 Abs. 5 PAuswG, zum Zweck des Jugendschutzes mit Einwilligung Alter und Gültigkeit aus der maschinenlesbaren Zone auszulesen. Speichern darf man diese Daten nicht. Am Einlass reicht ohnehin fast immer der Blick auf das Geburtsdatum.

Was in die Besucherliste gehört

Nach dem Grundsatz der Datenminimierung gehört in die Besucherliste nur, was der Zweck erfordert. Typisch sind:

  • Name und gegebenenfalls Firma des Besuchers
  • besuchte Person oder Abteilung
  • Uhrzeit von Ankunft und Abgang
  • Nummer des ausgegebenen Besucherausweises

Nicht hinein gehören in der Regel Geburtsdatum, Privatanschrift, Ausweisnummer oder Kfz-Kennzeichen, es sei denn, der Kunde hat einen konkreten Grund dafür festgelegt. Die Besucher sind nach Art. 13 DSGVO zu informieren, etwa durch einen Aushang an der Pforte.

Die offene Liste ist ein Problem

Ein Klemmbrett mit einer langen Liste, in die sich jeder Besucher einträgt, ist bequem. Dabei liest jeder Besucher, wer vor ihm da war, von wem und von welcher Firma. Das verletzt die Vertraulichkeit. Besser sind Einzelblätter oder Karten pro Besucher, eine Liste, die nur du siehst und in die du einträgst, oder ein digitales System. Alte Listen werden nach Ablauf der festgelegten Frist vernichtet.

Ein Fall aus dem Dienst

Du übernimmst die Pforte eines Chemiewerks. Dein Vorgänger hat eine Kiste mit Personalausweisen von Fremdfirmenmitarbeitern unter dem Tresen, die als Pfand für die Werksausweise dienen. Daneben liegt ein Ordner mit Ausweiskopien aus den letzten zwei Jahren, ungeschwärzt.

Beides gehört sofort an die Einsatzleitung. Das Einbehalten der Personalausweise verstößt gegen §1 PAuswG. Die Kopien sind nur rechtmäßig, wenn die Inhaber zugestimmt haben und die Kopien erforderlich sind. Zwei Jahre alte Kopien sind das kaum noch. Neue Ausweise nimmst du nicht mehr an. Bis eine neue Regelung steht, vergleichst du das Lichtbild, trägst Name und Firma ein und händigst den Werksausweis gegen Unterschrift aus. Den Ordner gibst du nicht einfach in den Papiermüll. Über Löschung und Vernichtung entscheidet der Verantwortliche.

Typische Prüfungsfallen

  • Eine Wachperson kann keinen Ausweis erzwingen, nur den Zutritt davon abhängig machen.
  • Den Personalausweis als Pfand einbehalten ist unzulässig.
  • Kopien nur mit Zustimmung, als Kopie erkennbar und ohne Weitergabe an Dritte.
  • In die Besucherliste gehört nur, was der Zweck erfordert.
  • Eine offen ausliegende Sammelliste verletzt die Vertraulichkeit.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Ein Besucher will das Werksgelände betreten, weigert sich aber, seinen Ausweis zu zeigen. Die Hausordnung verlangt einen Lichtbildausweis. Was darfst du?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Darf die Pforte den Personalausweis eines Besuchers als Pfand für den Besucherausweis einbehalten?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Was gilt nach §20 Abs. 2 PAuswG für eine Kopie des Personalausweises durch die Pforte?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Welche Angaben gehören in eine datensparsame Besucherliste, wenn der Kunde nichts anderes festgelegt hat?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

An der Pforte liegt ein Klemmbrett mit einer Sammelliste, in die sich alle Besucher des Tages selbst eintragen. Was ist das Problem?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Am Einlass einer Diskothek willst du das Alter eines Gastes prüfen. Was ist datenschutzgerecht?

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