Kurz gesagt: Für private Sicherheitsdienste gibt es kein eigenes Bodycam-Gesetz. Der Einsatz richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist er nur anlassbezogen und nach Ankündigung zulässig, ein Dauerbetrieb ist unzulässig, Tonaufnahmen grundsätzlich auch.
Bodycams sieht man bei Polizisten, inzwischen aber auch bei Sicherheitsdiensten in Bahnhöfen, im Nahverkehr, in Einkaufszentren und vor Clubs. Die Idee: Wer weiß, dass er gefilmt wird, hält sich oft zurück. Und wenn es doch eskaliert, gibt es Beweise. Für die Prüfung musst du wissen, dass für private Sicherheitsdienste andere Regeln gelten als für die Polizei und wo die Grenzen liegen.
Polizei und Sicherheitsdienst: nicht verwechseln
Polizeibeamte setzen Bodycams auf Grundlage der Polizeigesetze von Bund und Ländern ein. Diese Befugnisse gelten nur für die Polizei. Ein privater Sicherheitsdienst kann sich darauf nicht berufen. Für ihn gibt es kein eigenes Bodycam-Gesetz, auch nicht in der Bewachungsverordnung. Maßgeblich ist das allgemeine Datenschutzrecht.
Die Rechtsgrundlage
Bodycam-Aufnahmen sind Videoaufnahmen erkennbarer Personen. Rechtsgrundlage ist wie bei jeder Videoüberwachung Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit, Interessenabwägung. Als berechtigte Interessen kommen der Schutz der Beschäftigten vor Übergriffen, die Identifizierung von Tätern und die Beweissicherung für Schadensersatzansprüche in Betracht. Die Unterstützung der Polizei bei der Strafverfolgung ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörden dagegen kein eigenes berechtigtes Interesse des Sicherheitsdienstes.
Die deutschen Aufsichtsbehörden haben 2019 eine Orientierungshilfe zum Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen veröffentlicht. Die folgenden Regeln stammen im Wesentlichen daraus. Sie sind kein Gesetz, zeigen aber, was die Behörden bei einer Prüfung verlangen.
Die Regeln für den Einsatz
Einsatzkonzept vorab
Bevor die erste Kamera läuft, legt das Unternehmen fest, in welchen Situationen und an welchen Orten aufgenommen werden darf. Mildere Mittel sind vorher zu prüfen, etwa mehr Personal, Funk oder Notrufknöpfe. Toiletten, Umkleiden und Pausenräume sind ausgenommen.
Nur bei Anlass
Die Kamera wird nur eingeschaltet, wenn sich eine Situation gefährlich entwickelt, etwa bei aggressivem Verhalten wie Drohungen, Beleidigungen oder Handgreiflichkeiten oder bei drohender Eskalation. Wer nur diskutiert, laut wird oder sich passiv verweigert, ist in der Regel kein Anlass. Ein Dauerbetrieb während der ganzen Schicht ist unzulässig.
Ankündigen
Vor dem Einschalten wird die Person darauf hingewiesen, zum Beispiel mit dem Satz: Ich schalte jetzt die Kamera ein. Beruhigt sich die Lage schon durch die Ankündigung, wird nicht aufgenommen. Die Ankündigung ist also selbst ein Mittel der Deeskalation.
Erkennbar sein
Eine Kontrollleuchte zeigt an, dass die Kamera aufnimmt. Die Aufsichtsbehörden empfehlen zusätzlich eine Kennzeichnung der Einsatzkräfte, etwa ein Kamerasymbol auf der Weste. Die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO stehen auf einem Informationsblatt, das du Betroffenen geben kannst.
Pre-Recording
Manche Kameras speichern in einer Schleife die letzten Sekunden, bevor man auf Aufnahme drückt. Ein dauerhaft laufendes Pre-Recording halten die Aufsichtsbehörden für unzulässig, auch wenn es ständig überschrieben wird. Allenfalls in einer bereits angespannten Situation und nach Ankündigung soll es aktiviert werden dürfen, mit automatischer Löschung nach 60 Sekunden, wenn keine Aufnahme folgt.
Kein Ton
Tonaufnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt aufnimmt, kann sich nach §201 StGB strafbar machen. Die Tonfunktion bleibt aus.
Speichern und Zugriff
Die Aufnahmen werden verschlüsselt gespeichert, mit Datum und Uhrzeit versehen und jeder Zugriff wird protokolliert. Der Träger der Kamera hat in der Regel keinen Zugriff auf seine Aufnahmen. Er kann sie weder ansehen noch löschen. Ein Berechtigungskonzept legt fest, wer wann zu welchem Zweck auswerten darf. Nicht benötigte Aufnahmen werden unverzüglich gelöscht. Länger aufbewahrt wird nur, was für Strafanzeige oder Rechtsansprüche gebraucht wird. Das gilt genauso wie bei der Speicherdauer fest installierter Kameras.
Bodycams filmen auch dich. Gibt es einen Betriebsrat, hat er deshalb bei der Einführung ein Mitbestimmungsrecht (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Meist wird der Einsatz in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Aufnahmen dürfen nicht zur allgemeinen Leistungskontrolle genutzt werden.
Ein Fall aus dem Dienst
Du bist mit einem Kollegen im Bahnhofsbereich eingesetzt, beide mit Bodycam. Ein Mann pöbelt Reisende an. Du sprichst ihn an, er wird lauter, kommt dir nah und ballt die Faust. Du sagst deutlich: Ich schalte jetzt die Kamera ein, alles wird aufgezeichnet. Er tritt zwei Schritte zurück, schimpft noch und geht.
Hier hätte die Ankündigung allein gereicht. Wenn du noch nicht aufgenommen hast, bleibt es dabei. Wäre er weiter auf dich zugegangen, hättest du die Aufnahme gestartet. Nach dem Einsatz dockst du die Kamera wie vorgeschrieben an, die Aufnahme geht in das gesicherte System. Du schaust sie dir nicht auf dem Handy an und schickst sie keinem Kollegen. Im Bericht vermerkst du, dass und warum die Kamera eingeschaltet wurde.
Typische Prüfungsfallen
- Die Befugnisse der Polizei zum Bodycam-Einsatz gelten nicht für private Sicherheitsdienste.
- Einschalten nur bei Anlass und nach Ankündigung. Kein Dauerbetrieb.
- Dauerhaftes Pre-Recording ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörden unzulässig.
- Tonaufnahmen sind grundsätzlich verboten.
- Der Träger sieht und löscht seine Aufnahmen in der Regel nicht selbst.
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Auf welcher Grundlage setzt ein privater Sicherheitsdienst Bodycams ein?
Wann darf die Bodycam nach Auffassung der Aufsichtsbehörden eingeschaltet werden?
Was gilt nach der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für ein Pre-Recording, das ständig im Hintergrund läuft?
Ein Kollege möchte bei der Bodycam auch den Ton aufzeichnen, damit Beleidigungen beweisbar sind. Was ist richtig?
Du hast in einer Auseinandersetzung mit der Bodycam aufgenommen. Was gilt für die Aufnahme?
Welche Aussagen zum Bodycam-Einsatz treffen zu?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Datenschutzrecht.
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