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Videoüberwachung: was erlaubt ist

Kameras gehören zum Alltag im Sicherheitsdienst. Wann sie erlaubt sind, wo sie nie hängen dürfen und was du am Monitor beachten musst.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Ein Unternehmen darf Videoüberwachung betreiben, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und die Interessen der Gefilmten nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Toiletten, Umkleiden und Pausenräume sind tabu, Tonaufnahmen grundsätzlich auch.

Kaum ein Objekt kommt heute ohne Kameras aus: Parkhaus, Supermarkt, Baustelle, Lagerhalle. Für dich bedeutet das zweierlei. Du arbeitest mit Videobildern, etwa in der Leitstelle oder an der Pforte. Und du wirst gefragt, ob eine Kamera so überhaupt hängen darf. In der Prüfung ist Videoüberwachung eines der häufigsten Datenschutzthemen, weil sich daran fast alle Grundsätze der DSGVO zeigen lassen.

Ist das überhaupt Videoüberwachung?

Ja, sobald Personen erkennbar sind. Bilder, auf denen man Gesichter, Kleidung oder Kennzeichen erkennt, sind personenbezogene Daten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgezeichnet wird. Auch wer nur live auf einen Monitor schaut, überwacht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 2019 im Fall einer Zahnarztpraxis bestätigt, deren Kameras gar nicht speicherten.

Keine personenbezogenen Daten verarbeitet eine Kameraattrappe. Trotzdem kann sie Ärger bringen: Wer ständig das Gefühl hat, gefilmt zu werden, kann sich zivilrechtlich wehren, etwa ein Nachbar oder ein Mitarbeiter.

Die Rechtsgrundlage

Für Unternehmen und andere private Stellen gilt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Videoüberwachung ist erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen. Eine Einwilligung aller Gefilmten scheidet praktisch aus, weil man sie nicht von jedem Passanten einholen kann. Für Behörden gelten eigene Regeln, und für öffentlich zugängliche Räume gibt es zusätzlich §4 BDSG, der aber für private Betreiber nach heutiger Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage ist.

Die Prüfung in drei Schritten

1. Berechtigtes Interesse

Der Betreiber braucht einen konkreten, festgelegten Zweck. Typisch sind Schutz vor Einbruch, Diebstahl und Vandalismus, Schutz von Beschäftigten vor Übergriffen und Beweissicherung. Das Interesse muss real sein. Vorfälle in der Vergangenheit oder eine besondere Gefährdungslage sollten dokumentiert sein. Ein vages Sicherheitsgefühl reicht nicht.

2. Erforderlichkeit

Die Kamera muss geeignet sein, den Zweck zu erreichen, und es darf kein gleich wirksames milderes Mittel geben. Bessere Beleuchtung, ein stabiler Zaun, ein Sicherheitsschloss oder ein Kontrollgang können manchmal genügen. Auch die Ausgestaltung gehört dazu: Muss die Kamera rund um die Uhr laufen oder nur nachts? Muss sie den ganzen Hof erfassen oder nur das Tor?

3. Interessenabwägung

Am Ende wird abgewogen. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger muss der Grund sein. Wichtig ist, womit die Betroffenen vernünftigerweise rechnen müssen. Im Kassenbereich einer Tankstelle rechnet jeder mit Kameras, im Wartezimmer einer Arztpraxis eher nicht. Gegen eine Überwachung sprechen zum Beispiel lange Verweildauer, Bereiche zur Erholung oder Kommunikation und die Erfassung von Kindern.

Tabuzonen und Grenzen

  • Intimbereiche: Toiletten, Duschen, Umkleiden und Schlafräume dürfen nie überwacht werden. Dort kommt sogar eine Strafbarkeit nach §201a StGB in Betracht.
  • Pausen- und Aufenthaltsräume: Hier überwiegen die Interessen der Beschäftigten praktisch immer.
  • Öffentlicher Straßenraum und Nachbargrundstücke: Ein privater Betreiber darf nur sein eigenes Gelände überwachen. Gehweg und Nachbargarten werden ausgeblendet, zum Beispiel durch Schwärzung im Bild.
  • Ton: Tonaufnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt aufnimmt, macht sich nach §201 StGB strafbar. Die Audiofunktion gehört dauerhaft abgeschaltet.
  • Beschäftigte: Eine Dauerüberwachung von Arbeitsplätzen zur Leistungskontrolle ist unzulässig. Gibt es einen Betriebsrat, muss er bei der Einführung mitbestimmen (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Weitere Pflichten des Betreibers

Die Überwachung muss erkennbar sein, meist durch ein Hinweisschild. Die Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert. Bei großflächiger Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, etwa in einem Einkaufszentrum, ist meist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nötig. Bei Gesichtserkennung ist sie in aller Regel Pflicht, denn dabei werden biometrische Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet.

Ein Fall aus dem Dienst

Du sitzt in der Leitstelle eines Baumarkts und überwachst Parkplatz, Eingang und Lager. Die Kamera am Eingang lässt sich schwenken und zoomen. Ein Kollege dreht sie abends gern auf das Fenster der Wohnung gegenüber, weil dort eine Bekannte wohnt.

Das ist klar unzulässig. Die Kamera dient dem Schutz des Baumarkts, nicht der Beobachtung von Nachbarn. Wer in eine Wohnung filmt, riskiert zudem eine Strafbarkeit nach §201a StGB. Für dich gilt: Du bedienst die Anlage nur im Rahmen deiner Dienstanweisung und des festgelegten Zwecks. Kein Zoomen aus Neugier, keine Handyfotos vom Monitor, keine Herausgabe von Bildern ohne Freigabe. Den Vorfall meldest du deiner Einsatzleitung.

Typische Prüfungsfallen

  • Auch reines Livebild ohne Aufzeichnung ist Videoüberwachung.
  • Für private Betreiber ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Rechtsgrundlage, nicht §4 BDSG.
  • Ein Hinweisschild macht eine unzulässige Überwachung nicht zulässig.
  • Toiletten, Umkleiden und Pausenräume sind tabu, egal wie hoch die Diebstahlquote ist.
  • Tonaufzeichnung ist grundsätzlich verboten und kann nach §201 StGB strafbar sein.
  • Attrappen fallen nicht unter die DSGVO, können aber trotzdem unzulässig sein.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Auf welche Rechtsgrundlage stützt ein privates Unternehmen die Videoüberwachung seines Firmengeländes in der Regel?

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Eine Kamera im Eingangsbereich zeigt nur ein Livebild auf dem Monitor der Pforte und speichert nichts. Was gilt?

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Welche Fragen gehören zur Prüfung, ob eine Videoüberwachung erforderlich ist?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Kollege in der Leitstelle zoomt mit der Parkplatzkamera in die Fenster eines Wohnhauses gegenüber. Wie ist das zu bewerten?

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