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Hinweisschild bei Videoüberwachung

Ein Kamerasymbol allein reicht nicht. Was auf das Schild gehört, wo es hängen muss und was du tust, wenn Besucher Fragen dazu haben.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Wer Videoüberwachung betreibt, muss die Betroffenen informieren, bevor sie den überwachten Bereich betreten. Üblich ist ein zweistufiges Modell: ein Schild mit den wichtigsten Angaben und vollständige Informationen an einer leicht erreichbaren Stelle. Das Schild macht eine unzulässige Überwachung aber nicht zulässig.

Das Hinweisschild ist das sichtbarste Stück Datenschutz in jedem Objekt. Auf deinem Kontrollgang kommst du täglich daran vorbei, und manchmal fragt ein Besucher, was es damit auf sich hat. Für die Prüfung musst du wissen, warum es das Schild gibt, welche Angaben darauf gehören und warum ein Schild allein noch keine Kamera rechtfertigt.

Warum es das Schild gibt

Die DSGVO verlangt Transparenz. Wer Daten bei einer Person erhebt, muss sie nach Art. 13 DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung informieren: wer verarbeitet, wozu, auf welcher Grundlage, wie lange und welche Rechte sie hat. Bei einer Kamera findet die Erhebung in dem Moment statt, in dem jemand ins Bild läuft. Ein persönliches Gespräch mit jedem Passanten ist unmöglich. Deshalb übernimmt das Schild diese Aufgabe.

Für Behörden des Bundes steht zusätzlich in §4 Abs. 2 BDSG, dass der Umstand der Beobachtung und der Verantwortliche frühestmöglich erkennbar sein müssen. Für private Betreiber folgt die Pflicht direkt aus Art. 13 DSGVO.

Das zweistufige Modell

Die Datenschutzaufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzausschuss empfehlen, die Informationen auf zwei Ebenen zu verteilen.

Erste Ebene: das Schild

Auf das Schild gehören nach der Orientierungshilfe der deutschen Aufsichtsbehörden:

  • ein Kamerasymbol als Hinweis auf die Überwachung
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, also des Betreibers
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, wenn einer benannt ist
  • Zwecke und Rechtsgrundlage in Stichworten, zum Beispiel Schutz vor Diebstahl, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • das berechtigte Interesse, auf das sich der Betreiber stützt
  • gegebenenfalls die Speicherdauer
  • ein Hinweis, wo die weiteren Pflichtinformationen zu finden sind, etwa zu Auskunfts- und Beschwerderecht

Zweite Ebene: die vollständige Information

Alle übrigen Angaben nach Art. 13 DSGVO müssen leicht erreichbar sein: als Aushang am Empfang, als Informationsblatt an der Pforte oder auf einer Internetseite, auf die das Schild zum Beispiel per QR-Code verweist. Dazu gehören Empfänger der Daten, die Rechte auf Auskunft, Löschung, Einschränkung und Widerspruch und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

Wo das Schild hängen muss

Das Schild muss so angebracht sein, dass man es sieht, bevor man den überwachten Bereich betritt. Die Aufsichtsbehörden empfehlen Augenhöhe. Hängt das Schild erst hinter der Kamera oder ist es von einem Werbebanner verdeckt, erfüllt es seinen Zweck nicht. Jeder Zugang zum überwachten Bereich braucht einen Hinweis, nicht nur der Haupteingang.

Es muss nicht verraten, wo jede einzelne Kamera hängt. Aber der Betroffene muss erkennen können, welcher Bereich ungefähr überwacht wird.

Was das Schild nicht leistet

Ein Schild ist keine Rechtsgrundlage. Wer im Pausenraum filmt, macht das durch ein Schild an der Tür nicht zulässig. Wer ein Schild sieht und trotzdem weitergeht, willigt dadurch auch nicht ein. Die Zulässigkeit richtet sich allein nach der Interessenabwägung.

Viele alte Schilder verweisen noch auf §6b BDSG. Diese Vorschrift gibt es seit Mai 2018 nicht mehr. Solche Schilder sind veraltet und erfüllen die Anforderungen der DSGVO meist nicht, weil Angaben zu Zweck, Rechtsgrundlage und Rechten fehlen.

Ein Fall aus dem Dienst

Du sicherst eine Großbaustelle mit zwei mobilen Videotürmen. Am Haupttor hängt ein vollständiges Hinweisschild. Auf deinem Kontrollgang stellst du fest, dass am Nebentor zur Materialanlieferung gar kein Schild hängt. Am Haupttor hat ein Lkw das Schild verbogen, es ist kaum noch lesbar.

Beides gehört in deinen Bericht und an die Einsatzleitung. Lieferanten, die über das Nebentor kommen, werden ohne Information gefilmt. Das ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Betreibers. Die Schilder selbst austauschen oder neu formulieren musst du nicht. Zuständig ist der Verantwortliche, also der Betreiber der Anlage. Fragt dich ein Lieferant nach den Kameras, gibst du ihm das Informationsblatt aus dem Baucontainer oder nennst ihm den Ansprechpartner. Was mit den Aufnahmen passiert, erklärst du nicht aus dem Gedächtnis, sondern anhand der festgelegten Information.

Typische Prüfungsfallen

  • Ein Kamerasymbol allein reicht nicht. Mindestens der Verantwortliche mit Kontaktdaten muss erkennbar sein.
  • Das Schild muss vor dem Betreten des überwachten Bereichs sichtbar sein, nicht erst danach.
  • Ein Schild rechtfertigt keine Überwachung und ersetzt keine Einwilligung.
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gehören nur aufs Schild, wenn einer benannt ist.
  • Schilder mit Verweis auf §6b BDSG sind veraltet.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Angaben gehören nach der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden auf das Hinweisschild?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Wo muss das Hinweisschild angebracht sein?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Betreiber filmt den Pausenraum der Mitarbeiter und hängt dafür ein vollständiges Hinweisschild an die Tür. Was gilt?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Auf deinem Kontrollgang findest du ein altes Kameraschild mit dem Text Videoüberwachung nach §6b BDSG. Wie ist das einzuordnen?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Wo können die vollständigen Informationen der zweiten Ebene bereitgestellt werden?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Lieferant fragt dich an der Pforte, was mit den Aufnahmen der Hofkameras passiert. Wie reagierst du richtig?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Datenschutzrecht.

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