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Datenschutzrecht

Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?

Im Gesetz steht keine Stundenzahl. Woher die oft genannten 72 Stunden kommen, wann länger gespeichert werden darf und wie du einen Vorfall richtig sicherst.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Eine feste gesetzliche Speicherfrist für Videoaufnahmen gibt es nicht. Die DSGVO verlangt, Aufnahmen zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörden halten in der Regel bis zu 72 Stunden für vertretbar, alles darüber muss besonders begründet werden.

Die Frage, wie lange ein Rekorder Bilder behalten darf, stellt fast jeder Auftraggeber. Und fast jeder hat schon eine Zahl gehört: 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden, zehn Tage. Für die Prüfung und für den Dienst ist wichtig: Keine dieser Zahlen steht im Gesetz. Es gibt einen Grundsatz und es gibt Orientierungswerte der Aufsichtsbehörden. Wer das sauber auseinanderhält, beantwortet die Prüfungsfragen richtig und gibt dem Kunden keine falschen Auskünfte.

Was im Gesetz steht

Die DSGVO regelt die Speicherdauer über zwei Grundsätze in Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung dürfen Daten nur so lange in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung erlaubt, wie es für den Zweck erforderlich ist. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung soll nicht mehr gespeichert werden als nötig. Art. 17 DSGVO verpflichtet zusätzlich zur Löschung, sobald der Zweck entfallen ist.

§4 Abs. 5 BDSG sagt für öffentlich zugängliche Räume dasselbe: unverzüglich löschen, wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Eine Stundenzahl nennt auch er nicht.

Woher die 72 Stunden kommen

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen eine Faustregel aufgestellt. Ob es einen Vorfall gab, lässt sich meist innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen klären. Eine Speicherdauer von 72 Stunden halten sie deshalb in der Regel für vertretbar. Je länger gespeichert wird, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung. Der Europäische Datenschutzausschuss sieht das in seinen Leitlinien zur Videoüberwachung ähnlich: Aufnahmen sollen nach wenigen Tagen gelöscht werden, über 72 Stunden hinaus braucht es eine besondere Begründung.

Wichtig: Das ist eine Orientierung, kein Gesetz. Eine Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall auch eine kürzere Frist verlangen, und ein Betreiber kann eine längere begründen.

Wann länger gespeichert werden darf

Die Aufsichtsbehörden nennen Gründe, die eine längere Frist tragen können:

  • mehrtägige Feiertage oder Betriebsferien, in denen niemand die Aufnahmen sichten kann
  • ein besonderer Überwachungszweck, etwa die Aufklärung eines Vorgangs, der sich erst nach Tagen zeigt

Die längere Frist gilt dann nur für die Kameras und Zeiträume, für die der Grund wirklich besteht. Sie darf nicht pauschal für die ganze Anlage eingestellt werden. Interne Gründe wie wenig Personal oder bequemere Abläufe reichen nicht.

Ringspeicher und gesicherte Sequenzen

Die meisten Rekorder arbeiten mit einem Ringspeicher: Die ältesten Bilder werden nach der eingestellten Zeit automatisch überschrieben. Das ist die datenschutzfreundliche Lösung, weil niemand daran denken muss, manuell zu löschen.

Passiert etwas, wird nicht die ganze Festplatte aufbewahrt, sondern nur die betroffene Sequenz exportiert und gesichert. Für diese Sequenz gilt dann eine eigene Speicherdauer: so lange, wie sie für den Zweck gebraucht wird, etwa für die Strafanzeige, die Übergabe an die Polizei oder die Durchsetzung von Schadensersatz. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO erlaubt die Aufbewahrung, solange sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Ist die Sache erledigt, wird auch die gesicherte Sequenz gelöscht.

Ein Fall aus dem Dienst

Du fährst Revierdienst bei einem Autohaus. Am Montagmorgen stellst du fest, dass an zwei Neuwagen die Außenspiegel abgebrochen sind. Die Tat kann seit Freitagabend passiert sein. Der Rekorder speichert 72 Stunden.

Jetzt zählt Zeit. Du meldest den Schaden sofort deiner Einsatzleitung und dem Verantwortlichen beim Kunden, damit die betroffenen Stunden gesichert werden, bevor der Ringspeicher sie überschreibt. Du selbst exportierst nur, wenn deine Dienstanweisung das vorsieht und du dafür berechtigt bist. Auf keinen Fall filmst du den Monitor mit deinem Handy ab. Die gesicherte Sequenz wird mit Datum, Uhrzeit und Kamera beschriftet und nur an die festgelegten Stellen weitergegeben. Im Bericht vermerkst du, wann du den Schaden entdeckt und wem du ihn gemeldet hast.

Der Fall zeigt auch, warum über Wochenenden eine Frist knapp werden kann. Ob der Betreiber deswegen die Speicherdauer verlängert, entscheidet er mit seinem Datenschutzbeauftragten. Das muss begründet und dokumentiert werden.

Typische Prüfungsfallen

  • Es gibt keine gesetzlich festgelegte Speicherfrist in Stunden. 72 Stunden ist ein Orientierungswert der Aufsichtsbehörden.
  • Maßstab ist immer die Erforderlichkeit für den Zweck.
  • Eine längere Frist muss begründet sein und gilt nur, wo der Grund besteht.
  • Gesicherte Vorfallsequenzen dürfen länger aufbewahrt werden, aber nicht unbegrenzt.
  • Löschen heißt endgültig löschen. Eine Kopie auf dem privaten Handy ist das Gegenteil.

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Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie lange dürfen Aufnahmen einer Videoüberwachung nach dem Gesetz gespeichert werden?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Was gilt für die oft genannte Frist von 72 Stunden?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Welcher Grund kann nach Ansicht der Aufsichtsbehörden eine längere Speicherdauer tragen?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Ein Einbruch wurde aufgezeichnet. Die Sequenz soll der Polizei übergeben werden. Was gilt für die Speicherung dieser Sequenz?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Was ist bei einem Rekorder mit Ringspeicher richtig?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Du entdeckst am Montagmorgen einen Schaden, der seit Freitagabend entstanden sein kann. Der Rekorder speichert 72 Stunden. Was tust du zuerst?

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