Kurz gesagt: Datenschutz schützt das Recht jedes Menschen, selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wer Daten über andere verarbeitet, braucht dafür eine Rechtsgrundlage und muss die Grundsätze der DSGVO einhalten.
Als Wachperson hast du ständig mit Informationen über andere Menschen zu tun. Du kontrollierst Ausweise, führst Besucherlisten, schaust auf Kamerabilder, notierst Kennzeichen und schreibst Vorfälle ins Wachbuch. Jedes Mal geht es um Datenschutz. Deshalb ist Datenschutzrecht ein eigenes Sachgebiet der Sachkundeprüfung. Die Prüfung fragt vor allem Grundbegriffe ab: Was sind personenbezogene Daten, wer ist verantwortlich, wann ist eine Verarbeitung erlaubt. Wer die Grundidee verstanden hat, kann die meisten Fragen ableiten.
Worum es beim Datenschutz geht
Der Name führt in die Irre. Geschützt werden nicht die Daten selbst, sondern die Menschen, um die es in den Daten geht. Das Bundesverfassungsgericht hat dafür 1983 im sogenannten Volkszählungsurteil den Begriff Recht auf informationelle Selbstbestimmung geprägt. Gemeint ist: Jeder Mensch soll grundsätzlich selbst entscheiden, wer was über ihn weiß und was damit passiert. Das Gericht hat dieses Recht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet, also aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz.
Auf europäischer Ebene steht der Schutz personenbezogener Daten ausdrücklich als Grundrecht in Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta. Artikel 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) knüpft daran an: Die Verordnung schützt die Grundrechte natürlicher Personen und regelt zugleich den freien Verkehr von Daten in der EU. Wie sie mit dem deutschen Recht zusammenwirkt, steht auf der Seite DSGVO und BDSG.
Warum man Daten überhaupt schützen muss
Einzelne Angaben wirken harmlos. Der Name eines Besuchers, die Uhrzeit, zu der er kam, das Büro, das er aufsuchte. Zusammengeführt ergibt sich aber schnell ein Bild: Wer trifft sich regelmäßig mit wem, wer geht zum Betriebsarzt, wer kommt jeden Tag zu spät. Mit solchen Profilen kann man Menschen unter Druck setzen, benachteiligen oder bloßstellen. Datenschutz soll verhindern, dass so etwas ohne Rechtfertigung passiert.
Die Grundregel: Verarbeitung nur mit Erlaubnis
Das Datenschutzrecht arbeitet nach einem einfachen Prinzip, das in Deutschland oft Verbot mit Erlaubnisvorbehalt genannt wird. Personenbezogene Daten zu verarbeiten ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage es erlaubt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen stehen in Artikel 6 DSGVO, zum Beispiel ein Vertrag, eine gesetzliche Pflicht, eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse. Mehr dazu auf der Seite zu den Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO.
Zusätzlich muss jede Verarbeitung die Grundsätze aus Artikel 5 DSGVO einhalten: rechtmäßig und transparent, nur für festgelegte Zwecke, so wenig Daten wie nötig, richtig, nicht länger als nötig gespeichert und sicher aufbewahrt.
Wer geschützt ist und wer nicht
- Geschützt sind lebende natürliche Personen, also Menschen. Egal ob Besucher, Kunde, Mitarbeiter des Auftraggebers oder dein Kollege.
- Nicht geschützt sind juristische Personen wie eine GmbH. Die Umsatzzahlen einer Firma sind kein Fall für die DSGVO, können aber ein Geschäftsgeheimnis sein.
- Verstorbene fallen nicht unter die DSGVO. Das stellt Erwägungsgrund 27 klar. Andere Vorschriften, etwa zum Persönlichkeitsschutz, können trotzdem greifen.
Wen das Datenschutzrecht verpflichtet
Die DSGVO gilt für Unternehmen, Vereine und Behörden. Ausgenommen ist nur, was eine Privatperson ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke tut, etwa ihr privates Adressbuch. Diese sogenannte Haushaltsausnahme steht in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO. Für dich im Dienst gilt sie nie. Was du als Wachperson notierst, fotografierst oder weitergibst, tust du für deinen Arbeitgeber und damit beruflich.
Datenschutz, Datensicherheit, Geheimnisschutz
Diese drei Begriffe werden oft verwechselt:
- Datenschutz fragt, ob und wie personenbezogene Daten verwendet werden dürfen.
- Datensicherheit meint die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Daten aller Art vor Verlust, Diebstahl und Manipulation schützen. Ein Passwort am Wach-PC oder ein abgeschlossener Schrank für das Wachbuch gehören dazu.
- Geheimnisschutz betrifft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden, etwa Alarmcodes oder Schließpläne. Das sind meist keine personenbezogenen Daten, du musst sie aber genauso für dich behalten.
Ein Fall aus dem Dienst
Du sitzt an der Pforte eines Bürogebäudes. Ein Mann ruft an und sagt, er sei der Bruder einer Mitarbeiterin. Er will wissen, ob seine Schwester heute im Haus ist und wann sie normalerweise Feierabend macht. Er klingt freundlich und besorgt.
Du gibst keine Auskunft. Ob jemand anwesend ist und wann er geht, sind personenbezogene Daten der Mitarbeiterin. Du weißt nicht, wer am Telefon ist und was er vorhat. Im schlimmsten Fall hilfst du einem Stalker. Richtig ist: freundlich ablehnen und anbieten, eine Nachricht weiterzugeben. Wenn die Dienstanweisung für solche Fälle einen Ablauf vorsieht, hältst du dich daran.
Typische Prüfungsfallen
- Datenschutz schützt Menschen, nicht Daten oder Computer. Das Schutzgut ist das Persönlichkeitsrecht.
- Firmen als juristische Personen haben keinen Datenschutz nach der DSGVO. Die Daten ihrer Mitarbeiter schon.
- Datensicherheit ist ein Teil des Datenschutzes, aber nicht dasselbe.
- Die Haushaltsausnahme gilt nur für rein private Zwecke, nie für die Arbeit im Sicherheitsdienst.
- Ohne Rechtsgrundlage ist jede Verarbeitung unzulässig, auch wenn sie nützlich wäre.
Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema
Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.
Was ist das eigentliche Schutzgut des Datenschutzes?
Wer wird durch die DSGVO geschützt?
Woraus hat das Bundesverfassungsgericht 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet?
Ein Anrufer gibt sich als Bruder einer Mitarbeiterin aus und fragt an der Pforte, wann sie heute Feierabend hat. Wie verhältst du dich richtig?
Für welche Verarbeitung gilt die DSGVO nicht?
Welche Aussagen zu Datenschutz und Datensicherheit treffen zu?
Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Datenschutzrecht.
Art. 1 DSGVO im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.