Start / Sachgebiete / Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Artikel 2 GG: Handlungsfreiheit, Leben, körperliche Unversehrtheit

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Artikel 2 GG: Handlungsfreiheit, Leben, körperliche Unversehrtheit

Der Artikel hinter Festhalten, Körperkontakt und Datenschutz. Was Art. 2 schützt und warum dein Eingriff immer eine eigene Rechtsgrundlage braucht.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, Abs. 2 das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person. Der Staat darf nur auf Grund eines Gesetzes eingreifen. Du als Wachperson greifst nur rechtmäßig ein, wenn ein Jedermannsrecht dich deckt.

Wenn du jemanden am Arm festhältst, eine Tasche kontrollierst oder einen Besucher am Weitergehen hinderst, berührst du Rechtsgüter, die Art. 2 GG schützt. Das ist der Grund, warum die Prüfung so genau fragt, worauf du dich bei solchen Maßnahmen stützt. Art. 2 ist außerdem der Ursprung des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild. Wer den Artikel versteht, versteht viele Regeln aus anderen Sachgebieten besser.

Was im Gesetz steht

Art. 2 hat zwei Absätze mit ganz unterschiedlichem Inhalt:

  • Absatz 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  • Absatz 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Absatz 1: Die allgemeine Handlungsfreiheit

Absatz 1 schützt nicht nur "wichtige" Lebensbereiche, sondern jedes Tun und Lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat das in einer bekannten Entscheidung am Beispiel des Reitens im Wald gezeigt: Auch so etwas fällt unter die allgemeine Handlungsfreiheit. Deshalb heißt Art. 2 Abs. 1 auch Auffanggrundrecht. Er greift immer dann, wenn kein spezielleres Grundrecht passt.

Weil er so weit ist, ist er auch leicht einzuschränken. Die drei Grenzen im Text nennt man Schrankentrias: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz. Mit verfassungsmäßiger Ordnung ist jedes Gesetz gemeint, das selbst verfassungsgemäß ist.

Für Ausländer hat Absatz 1 eine besondere Rolle. Wo ein Grundrecht nur Deutschen zusteht, etwa die Versammlungsfreiheit, sind Ausländer über Art. 2 Abs. 1 geschützt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG haben die Gerichte das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt. Es schützt den engeren persönlichen Lebensbereich: das Recht am eigenen Bild, am eigenen Wort, an der eigenen Ehre. Im Volkszählungsurteil von 1983 hat das Bundesverfassungsgericht daraus das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Jeder darf grundsätzlich selbst entscheiden, wer was über ihn weiß. Das ist die verfassungsrechtliche Wurzel des Datenschutzes, mehr dazu bei Was ist Datenschutz?

Absatz 2: Leben, Körper, Freiheit

Leben und körperliche Unversehrtheit

Geschützt ist das biologische Leben und die Gesundheit, auch vor Schmerzen und gesundheitsschädlichen Belastungen. Der Staat muss diese Güter nicht nur selbst achten, sondern auch schützen. Daraus folgen zum Beispiel Arbeitsschutzvorschriften und die Strafbarkeit von Körperverletzung. Die Todesstrafe ist nach Art. 102 GG abgeschafft.

Freiheit der Person

Gemeint ist die körperliche Bewegungsfreiheit: das Recht, einen Ort zu verlassen oder ihn aufzusuchen. Nicht gemeint ist "Freiheit" im allgemeinen Sinn, die steckt in Absatz 1. Für Eingriffe in die Freiheit der Person gibt es zusätzliche Regeln in Art. 104 GG. Über eine Freiheitsentziehung entscheidet der Richter. Die Polizei darf niemanden aus eigener Machtvollkommenheit länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten, und Festgehaltene dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

Was das für dich bedeutet

Der Gesetzesvorbehalt in Abs. 2 Satz 3 richtet sich an den Staat. Er gibt dir keine Befugnis. Wenn du in Körper oder Bewegungsfreiheit eines anderen eingreifst, ist das nur gerechtfertigt, wenn ein Jedermannsrecht greift: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe oder die vorläufige Festnahme. Fehlt das, begehst du selbst eine Straftat, zum Beispiel eine Freiheitsberaubung nach §239 StGB oder eine Körperverletzung.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Zwang und Bedingung. Wer eine Veranstaltung nur nach Taschenkontrolle betreten darf, kann die Kontrolle ablehnen und geht dann eben nicht hinein. Das ist eine Bedingung des Hausrechtsinhabers. Wer dagegen schon drin ist und gegen seinen Willen festgehalten oder abgetastet wird, erlebt einen Eingriff, der eine Rechtsgrundlage braucht.

Ein Fall aus dem Dienst

Bei einem Konzert fällt dir ein Besucher auf, der nervös wirkt und immer wieder in seine Jackentasche greift. Ein Kollege will ihn "zur Sicherheit" in den Sanitätsraum bringen und dort festhalten, bis die Polizei ihn überprüft hat.

Ein bloßes Bauchgefühl reicht dafür nicht. Es gibt keine Straftat auf frischer Tat, keinen Angriff, keine gegenwärtige Gefahr. Das Festhalten wäre eine Freiheitsberaubung. Was du tun kannst: den Besucher ansprechen, ihn bitten, die Tasche zu zeigen, und bei Weigerung mit dem Veranstalter klären, ob er unter Berufung auf das Hausrecht das Gelände verlassen soll. Bei konkreten Anzeichen für eine Waffe oder Gefahr rufst du die Polizei und beobachtest ihn bis dahin aus sicherer Distanz.

Typische Prüfungsfallen

  • Freiheit der Person in Abs. 2 meint die körperliche Bewegungsfreiheit. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht in Abs. 1.
  • Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 sind Jedermannsrechte und gelten auch für Ausländer.
  • Der Gesetzesvorbehalt gilt für den Staat. Deine Eingriffe brauchen ein Jedermannsrecht.
  • Die Polizei darf ohne richterliche Entscheidung höchstens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten. Das ist nicht dasselbe wie "24 Stunden".
  • Die informationelle Selbstbestimmung stammt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 10.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Rechtsgüter schützt Art. 2 Abs. 2 GG?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Was ist mit Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG gemeint?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Warum wird Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht bezeichnet?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie lange darf die Polizei nach Art. 104 GG jemanden ohne richterliche Entscheidung aus eigener Machtvollkommenheit festhalten?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Ein Konzertbesucher wirkt dir verdächtig, hat aber nichts Strafbares getan. Was darfst du?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Woraus leitet das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Art. 2 GG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.