Kurz gesagt: Art. 3 GG verlangt, dass der Staat Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt, und verbietet Benachteiligungen etwa wegen Geschlecht, Herkunft, Glauben oder Behinderung. Für private Betreiber und ihren Sicherheitsdienst setzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ähnliche Regeln, zum Beispiel beim Einlass.
Im Einlassdienst, an der Pforte oder bei Kontrollen triffst du ständig Entscheidungen über Menschen: Wer kommt rein, wer wird kontrolliert, wer bekommt Hausverbot. Genau hier wird Art. 3 GG praktisch. Er bindet zwar unmittelbar nur den Staat. Über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Rechtsprechung zum Hausrecht gelten ähnliche Maßstäbe aber auch für private Betreiber und damit für dich. Und für einen Fehler an der Tür muss sich am Ende dein Auftraggeber vor Gericht verantworten, oft mit Folgen für deinen Arbeitgeber.
Was im Gesetz steht
- Absatz 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Absatz 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- Absatz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Über den Begriff "Rasse" wird seit Jahren diskutiert, weil er die Vorstellung von Menschenrassen nahelegt. Im Gesetzestext steht er weiterhin. Gemeint ist das Verbot rassistischer Benachteiligung.
Der allgemeine Gleichheitssatz
Absatz 1 bedeutet nicht, dass alle immer exakt gleich behandelt werden müssen. Die Formel lautet: Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung braucht einen sachlichen Grund. Fehlt er, ist sie willkürlich und verboten.
Ein Beispiel: Ein Stadion darf Besucher mit Pyrotechnik ausschließen und andere nicht. Das Verhalten ist ein sachlicher Grund. Ein Ausschluss, der auf nichts Konkretes gestützt ist, wäre bei einer großen Publikumsveranstaltung dagegen angreifbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2018 in seiner Entscheidung zum Stadionverbot klargestellt, mehr dazu bei der Drittwirkung der Grundrechte.
Die besonderen Diskriminierungsverbote
Absatz 3 ist strenger als Absatz 1. Die dort genannten Merkmale dürfen grundsätzlich überhaupt nicht Anknüpfungspunkt für eine Benachteiligung oder Bevorzugung sein. Beim Merkmal Behinderung ist nur die Benachteiligung verboten. Eine Bevorzugung, etwa ein barrierefreier Sondereingang oder ein reservierter Platz, ist ausdrücklich erlaubt.
Das AGG: Gleichbehandlung zwischen Privaten
Für private Unternehmen ist das AGG das entscheidende Gesetz. Es will Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern (§1 AGG). Die Liste ist nicht identisch mit Art. 3 Abs. 3 GG: Alter und sexuelle Identität stehen nur im AGG, politische Anschauungen und Sprache nur im Grundgesetz.
Wichtig für den Sicherheitsdienst ist §19 AGG. Er verbietet Benachteiligungen bei sogenannten Massengeschäften. Das sind Verträge, die typischerweise mit jedem zu gleichen Bedingungen geschlossen werden: Eintritt in eine Diskothek, Einkauf im Supermarkt, Besuch im Fitnessstudio oder Schwimmbad.
| Frage | Was das AGG sagt |
|---|---|
| Gibt es Ausnahmen? | Ja, bei einem sachlichen Grund, etwa Schutz der Intimsphäre oder Gefahrenabwehr (§20 AGG). Das gilt aber nicht für Rasse und ethnische Herkunft. |
| Was kann der Betroffene verlangen? | Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und eine Entschädigung in Geld (§21 AGG) |
| Gibt es eine Frist? | Ja, der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (§21 Abs. 5 AGG). |
Ein Frauenabend in der Sauna oder ein getrennter Umkleidebereich ist durch den Schutz der Intimsphäre gerechtfertigt. "Heute keine Ausländer" lässt sich durch nichts rechtfertigen.
Ein Fall aus dem Dienst
Du stehst an der Tür eines Clubs. Der Betreiber hat dir gesagt: "Keine Männergruppen aus der Flüchtlingsunterkunft." Eine Gruppe von drei jungen Männern mit dunkler Hautfarbe kommt, ordentlich gekleidet, nüchtern. Kurz vorher hast du eine Gruppe von drei Männern ohne Migrationshintergrund eingelassen.
Hier liegt eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft nahe. Die Anweisung selbst knüpft an die Herkunft an. Du darfst sie nicht umsetzen. Gib das an deine Einsatzleitung weiter, damit sie mit dem Betreiber spricht. Zulässig sind Einlassregeln, die für alle gleich gelten und die du jedes Mal gleich anwendest: Dresscode, Alterskontrolle, erkennbare Alkoholisierung, Kapazitätsgrenze, bestehendes Hausverbot wegen konkreten Verhaltens. Notiere bei jeder Abweisung kurz den Grund. Bei Streit vor Gericht ist genau das die Frage: Gab es einen nachvollziehbaren, für alle geltenden Grund? Mehr Praxis dazu bei der Einlasskontrolle in Diskotheken.
Typische Prüfungsfallen
- Art. 3 Abs. 1 heißt nicht "alle gleich", sondern "Gleiches gleich, Ungleiches ungleich". Unterschiede brauchen einen sachlichen Grund.
- Bei Behinderung verbietet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 nur die Benachteiligung, nicht die Bevorzugung.
- Unmittelbar bindet Art. 3 den Staat. Für den Einlass in eine Diskothek gilt das AGG.
- Eine Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft lässt sich nach dem AGG nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen.
- AGG-Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
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Was verlangt der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG?
Bei welchem Merkmal verbietet Art. 3 Abs. 3 GG nur die Benachteiligung, nicht aber die Bevorzugung?
Welche Merkmale nennt das AGG in §1, die im Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 GG nicht vorkommen?
Der Clubbetreiber weist dich an, Gäste einer bestimmten Herkunft grundsätzlich abzuweisen. Was gilt?
Innerhalb welcher Frist muss ein Betroffener seinen Anspruch nach §21 AGG geltend machen?
Welche Einlassregel ist mit dem Gleichbehandlungsgebot gut vereinbar?
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