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Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Artikel 5 GG: Meinungs- und Pressefreiheit

Kritik am Sicherheitsdienst ist erlaubt, Beleidigung nicht. Und ein Presseausweis öffnet keine Tür. Was Art. 5 schützt und wo seine Grenzen liegen.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Art. 5 GG schützt die freie Meinungsäußerung, die Information aus allgemein zugänglichen Quellen sowie Presse, Rundfunk und Film. Eine Zensur findet nicht statt. Schranken sind die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz und die persönliche Ehre. Kunst und Wissenschaft sind besonders frei.

Im Sicherheitsdienst begegnet dir Art. 5 öfter, als du denkst. Ein Gast schimpft über den Einlass, ein Aktivist verteilt Flugblätter vor dem Werkstor, ein Reporter filmt einen Einsatz. In all diesen Situationen musst du wissen, was die Leute dürfen und was du darfst. Die Prüfung fragt dabei gern nach dem Zensurverbot, nach den Schranken und nach dem Unterschied zwischen Meinung und Tatsache.

Was im Gesetz steht

  • Absatz 1: Jeder darf seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  • Absatz 2: Diese Rechte finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre.
  • Absatz 3: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Alle Freiheiten aus Art. 5 sind Jedermannsrechte. Sie gelten also auch für Ausländer.

Die einzelnen Freiheiten

Meinungsfreiheit

Eine Meinung ist eine Wertung, ein Dafürhalten: "Der Sicherheitsdienst hier ist unfreundlich." Sie ist geschützt, egal ob sie klug, scharf oder unbequem ist. Tatsachenbehauptungen sind etwas anderes. Sie lassen sich beweisen oder widerlegen: "Der Türsteher hat mich geschlagen." Wahre Tatsachen sind in der Regel geschützt, bewusst unwahre nicht.

Nicht mehr geschützt sind Schmähkritik und Formalbeleidigungen. Wer dich nur noch herabsetzen will, ohne sich mit einer Sache auseinanderzusetzen, kann sich nicht auf Art. 5 berufen. Dann kommt eine Beleidigung nach §185 StGB in Betracht.

Informationsfreiheit

Jeder darf sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren, also aus Zeitungen, Internet, Rundfunk oder öffentlichen Aushängen. Daraus folgt kein Anspruch, in nicht öffentliche Unterlagen oder auf ein abgesperrtes Gelände zu kommen.

Presse, Rundfunk, Film

Geschützt ist die ganze Arbeit der Medien, von der Recherche bis zur Verbreitung. Die Pressefreiheit gibt Journalisten aber keine Sonderrechte, privates Gelände zu betreten. Auf einem fremden Grundstück entscheidet der Hausrechtsinhaber, ob gefilmt werden darf. Von öffentlichem Grund aus darf die Presse grundsätzlich berichten, auch über das, was hinter dem Zaun zu sehen ist.

Zensurverbot

Mit Zensur ist die Vorzensur gemeint: Der Staat prüft und genehmigt Inhalte, bevor sie erscheinen dürfen. Das ist ausnahmslos verboten. Nachträgliche Folgen, etwa eine Strafe wegen Beleidigung oder ein Verbot nach dem Jugendschutzrecht, sind keine Zensur in diesem Sinne.

Die Schranken

Absatz 2 nennt drei Grenzen. Allgemeine Gesetze sind Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern ein anderes Rechtsgut schützen, etwa das Strafgesetzbuch oder das Datenschutzrecht. Dazu kommen der Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre.

Kunst und Wissenschaft in Absatz 3 stehen nicht unter diesen Schranken. Sie sind vorbehaltlos gewährleistet und werden nur durch andere Verfassungsgüter begrenzt, zum Beispiel die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht anderer.

Was du im Dienst daraus mitnimmst

  • Kritik am Sicherheitsdienst musst du aushalten. Bleib sachlich, gerade wenn es laut wird.
  • Bei einer Beleidigung kannst du Strafantrag stellen. Zurückbeleidigen oder "Abstrafen" ist tabu.
  • Auf privatem Gelände setzt du das übertragene Hausrecht des Auftraggebers durch, auch gegenüber Presse. Ein Presseausweis ändert daran nichts.
  • Kameras und Handys von Reportern oder Passanten nimmst du nicht weg und löschst keine Aufnahmen. Das kann eine Nötigung, eine Datenveränderung oder Schlimmeres sein.
  • Ob Fotos von dir veröffentlicht werden dürfen, regelt das Kunsturhebergesetz. Bilder von Versammlungen und zeitgeschichtlichen Ereignissen dürfen danach grundsätzlich auch ohne Einwilligung verbreitet werden, solange keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

Ein Fall aus dem Dienst

Du bewachst das Tor eines Logistikzentrums. Vor dem Tor streikt die Belegschaft eines Subunternehmers. Eine Journalistin mit Kamerateam stellt sich auf den öffentlichen Gehweg und filmt die Streikenden und das Tor. Dann will sie auf das Gelände, um "die andere Seite" zu zeigen. Ein Lagerleiter ruft dir zu, du sollst die Kamera zudrücken.

Vom Gehweg aus darf das Team filmen, auch das Tor und dich. Die Kamera zuzudrücken oder wegzuschlagen, wäre ein Übergriff. Das Gelände betreten darf das Team nur mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers. Du sagst freundlich, dass du ohne Freigabe niemanden hereinlassen darfst, und gibst die Anfrage an die Ansprechperson oder Pressestelle deines Auftraggebers weiter. Dokumentiere die Situation im Bericht. Das ist korrekt, professionell und sieht im Fernsehen auch noch gut aus.

Typische Prüfungsfallen

  • Das Zensurverbot meint die Vorzensur. Nachträgliche Strafen sind keine Zensur.
  • Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos. Die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz und die Ehre begrenzen sie.
  • Kunst- und Wissenschaftsfreiheit haben keinen Gesetzesvorbehalt, sind aber auch nicht grenzenlos.
  • Pressefreiheit begründet kein Recht, Privatgelände zu betreten.
  • Meinung ist Wertung, Tatsache ist beweisbar. Bewusst falsche Tatsachen sind nicht geschützt.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 1 richtige Antwort

Was ist mit dem Satz "Eine Zensur findet nicht statt" in Art. 5 Abs. 1 GG gemeint?

Frage 2 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Schranken nennt Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Gast ruft am Einlass: "Ihr seid hier völlig überfordert!" Wie ist das einzuordnen?

Frage 4 von 6 · 2 richtige Antworten

Eine Reporterin will mit Presseausweis auf das bewachte Werksgelände, um zu filmen. Was gilt?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Freiheiten aus Art. 5 GG stehen nicht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein Passant filmt deinen Einsatz mit dem Handy. Wie reagierst du richtig?

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