Kurz gesagt: Fotos und Videos von erkennbaren Personen sind personenbezogene Daten. Im Dienst brauchst du dafür eine klare Grundlage, in der Regel eine Dienstanweisung und einen konkreten Zweck. Bilder ohne Einwilligung zu verbreiten kann nach §33 KUG strafbar sein, Aufnahmen hilfloser oder verstorbener Personen nach §201a StGB.
Ein kurzes Foto vom beschädigten Tor, ein Video vom Streit am Einlass, ein Schnappschuss vom Ladendieb für die Kollegen: Mit dem Handy ist das in Sekunden gemacht und in Sekunden verschickt. Genau darin liegt das Risiko. Viele Datenschutzverstöße im Sicherheitsdienst passieren nicht an der Videoanlage, sondern auf dem Handy der Wachperson. In der Prüfung wird gefragt, welche Gesetze greifen und was erlaubt ist.
Welche Regeln gelten
DSGVO
Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, enthält personenbezogene Daten. Die Ausnahme für rein private Tätigkeiten gilt im Dienst nicht. Wer im Dienst fotografiert, verarbeitet Daten für seinen Arbeitgeber, und der braucht dafür eine Rechtsgrundlage, meist berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Fotografierst du ohne Auftrag für eigene Zwecke, bist du unter Umständen selbst verantwortlich.
Kunsturhebergesetz
Das Kunsturhebergesetz schützt das Recht am eigenen Bild. Nach §22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. §23 KUG enthält Ausnahmen, etwa für Personen der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Teilnehmer von Versammlungen. Wer gegen diese Regeln ein Bild verbreitet, kann sich nach §33 KUG strafbar machen. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wie das KUG und die DSGVO zueinander stehen, ist umstritten. Für dich ändert das wenig: Ohne klare Erlaubnis keine Personenfotos und schon gar keine Weitergabe.
Strafgesetzbuch
§201a StGB stellt bestimmte Bildaufnahmen unter Strafe, unter anderem:
- Aufnahmen einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, etwa einer Umkleide oder Toilette, wenn dadurch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird
- Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, zum Beispiel eines schwer Betrunkenen oder Verletzten
- Aufnahmen, die eine verstorbene Person in grob anstößiger Weise zur Schau stellen
Strafbar sind schon das Herstellen und das Übertragen. Wer zusätzlich den Ton aufnimmt, riskiert eine Strafbarkeit nach §201 StGB.
Das private Handy im Dienst
Ob du dein privates Handy im Dienst nutzen darfst, regelt die Dienstanweisung. Für dienstliche Fotos ist es fast immer die schlechtere Wahl. Auf dem Privathandy landen Bilder automatisch in der Cloud, in der Galerie neben Urlaubsfotos und manchmal in Chatprogrammen. Der Arbeitgeber verliert die Kontrolle, und geht das Handy verloren, kann das eine Datenpanne sein. Viele Unternehmen stellen deshalb Diensthandys mit festen Regeln für Fotos und deren Übertragung.
Was in der Regel erlaubt ist
- Fotos von Sachschäden, offenen Fenstern, Mängeln am Objekt, ohne erkennbare Personen
- Beweisfotos nach Dienstanweisung mit dem Diensthandy, etwa vom Graffiti an der Fassade
- Weitergabe nur auf dem festgelegten Weg an Einsatzleitung oder Auftraggeber
Was nicht geht
- Prangerfotos: Fotos von Ladendieben oder Personen mit Hausverbot öffentlich aushängen oder im Netz zeigen. Das ist ein Verstoß gegen die DSGVO und kann nach §33 KUG strafbar sein.
- Chatgruppen: Personenfotos, Ausweisfotos oder Bilder vom Monitor in private Chatgruppen stellen.
- Gaffen: Verletzte, hilflose oder verstorbene Personen fotografieren oder filmen. Dein Job ist in diesem Moment Erste Hilfe und das Absichern der Stelle.
- Social Media: Bilder aus dem Objekt posten. Neben dem Datenschutz verletzt das oft deine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kunden.
Wenn du selbst gefilmt wirst
Gäste, Demonstranten oder Passanten filmen Wachpersonen immer öfter. Du darfst ihnen das Handy nicht wegnehmen und sie nicht zwingen, Aufnahmen zu löschen. Wer das mit Gewalt versucht, riskiert eine Strafbarkeit wegen Nötigung oder Schlimmerem. Im Objekt kann der Hausrechtsinhaber Fotografieren verbieten und Personen, die sich nicht daran halten, des Hauses verweisen. Wird ein Video von dir ohne deine Einwilligung verbreitet, kannst du selbst einen Strafantrag nach §33 KUG stellen. Bleib bei der Aufnahme ruhig und professionell. Das schützt dich am besten.
Ein Fall aus dem Dienst
In einem Parkhaus, das du bewachst, wird ein Radfahrer von einem Auto erfasst. Er liegt blutend am Boden. Dein neuer Kollege zückt sein Handy und filmt, um es später der Polizei zu zeigen.
Du sprichst ihn sofort an: Handy weg, Notruf absetzen, Einfahrt sperren. Du selbst leistest Erste Hilfe. Eine Aufnahme, die die Hilflosigkeit des Verletzten zur Schau stellt, kann nach §201a StGB strafbar sein. Für die Polizei braucht es sie nicht: Die Kameras des Parkhauses und eure Zeugenaussagen reichen. Nach dem Einsatz meldest du den Vorfall der Einsatzleitung. Ob das Video gelöscht wird, kannst du nicht erzwingen, aber dein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter anweisen.
Typische Prüfungsfallen
- Im Dienst gilt die DSGVO auch für Handyfotos. Die Ausnahme für Privates greift nicht.
- Das Verbreiten eines Bildes ohne Einwilligung ist nach §33 KUG strafbar, aber nur auf Antrag verfolgt.
- Schon das Herstellen einer Aufnahme kann nach §201a StGB strafbar sein, nicht erst das Veröffentlichen.
- Du darfst niemandem das Handy abnehmen, um Aufnahmen von dir zu löschen.
- Sachschäden fotografieren ist etwas anderes als Personen fotografieren.
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