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Datenschutzrecht

Datengeheimnis und Vertraulichkeit

Was du im Dienst erfährst, bleibt im Dienst, auch nach dem letzten Arbeitstag. Woher diese Pflicht heute kommt und wo ihre Grenzen liegen.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Das Datengeheimnis aus dem alten BDSG gibt es für private Unternehmen so nicht mehr. Die Pflicht zur Vertraulichkeit folgt heute aus der DSGVO, vor allem aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f, Art. 29 und Art. 32 Abs. 4. Zusätzlich verpflichtet der Arbeitgeber Wachpersonen nach §17 Abs. 3 BewachV schriftlich zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Dritter.

Wachpersonen erfahren Dinge, die sonst kaum jemand erfährt. Wer mit wem spät abends das Büro verlässt, welcher Vorstand Personenschutz hat, wo die Alarmanlage Lücken hat, welcher Mitarbeiter beim Diebstahl erwischt wurde. Dieses Wissen ist der Grund, warum Kunden einem Sicherheitsdienst vertrauen. Und es ist der Grund, warum Verschwiegenheit eine Grundpflicht in diesem Beruf ist. In der Prüfung wird häufig gefragt, woraus sich diese Pflicht ergibt und ob sie nach dem Ende der Beschäftigung weiter gilt.

Früher: das Datengeheimnis nach Paragraf 5 BDSG

Bis Mai 2018 stand im alten BDSG eine ausdrückliche Regel: Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen war untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das hieß Datengeheimnis. Private Arbeitgeber mussten ihre Mitarbeiter bei Aufnahme der Tätigkeit darauf verpflichten, und das Datengeheimnis galt nach dem Ende der Tätigkeit fort.

Diese Vorschrift gibt es so nicht mehr. Der Begriff Datengeheimnis steht im heutigen BDSG nur noch in Paragraf 53, und der gilt allein für Behörden, die Straftaten verfolgen oder Gefahren abwehren. Für private Sicherheitsdienste ist er nicht einschlägig.

Heute: Vertraulichkeit nach der DSGVO

Die Pflicht ist aber nicht verschwunden. Sie steht jetzt an mehreren Stellen der DSGVO:

  • Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f: Daten müssen so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist, auch gegen unbefugte Verarbeitung.
  • Art. 29: Wer dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellt ist und Zugang zu Daten hat, darf sie nur auf dessen Weisung verarbeiten.
  • Art. 32 Abs. 4: Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen dafür sorgen, dass ihnen unterstellte Personen Daten nur auf Anweisung verarbeiten.
  • Art. 28 Abs. 3 Buchstabe b: Arbeitet der Sicherheitsdienst als Auftragsverarbeiter, muss er sicherstellen, dass seine Mitarbeiter zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

In der Praxis lassen Arbeitgeber deshalb weiterhin eine schriftliche Verpflichtung auf die Vertraulichkeit unterschreiben, oft "Verpflichtung auf den Datenschutz" genannt. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Form nicht, aber der Arbeitgeber kann damit seine Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 erfüllen. Üblicherweise ist ausdrücklich geregelt, dass diese Vertraulichkeitspflicht nicht mit dem letzten Arbeitstag endet.

Die Verpflichtung nach der Bewachungsverordnung

Für das Bewachungsgewerbe gibt es eine eigene Vorschrift. Nach Paragraf 17 Absatz 3 BewachV muss der Gewerbetreibende seine Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit schriftlich verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren. Diese Verpflichtungserklärung muss das Unternehmen nach Paragraf 21 BewachV als Beleg aufbewahren.

Wichtig ist der Unterschied: Die BewachV schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, etwa Alarmcodes, Schließpläne, Produktionsabläufe oder Termine von Werttransporten. Der Datenschutz schützt personenbezogene Daten. Oft betrifft eine Information beides, zum Beispiel die Liste der Schlüsselträger mit privaten Handynummern.

Was unter die Vertraulichkeit fällt

  • Namen, Anwesenheitszeiten und Gewohnheiten von Mitarbeitern und Besuchern
  • Vorfälle wie Ladendiebstähle, Hausverbote, medizinische Notfälle
  • Inhalte von Kamerabildern und Funkverkehr
  • Sicherheitsdetails des Objekts: Codes, Schwachstellen, Rundgangzeiten
  • Daten von Kollegen, etwa Krankmeldungen oder private Telefonnummern

Die Grenzen der Verschwiegenheit

Vertraulichkeit heißt nicht, dass du nie etwas sagen darfst. Du gibst Informationen weiter, wo es der Dienst verlangt: an Vorgesetzte, an die Leitstelle, an die Polizei im Rahmen deiner Meldepflichten. Und eine Pflicht zur Vertraulichkeit gibt dir kein Recht, vor Gericht oder bei der Polizei als Zeuge die Aussage zu verweigern. Wachpersonen gehören nicht zu den Berufsgruppen, die nach Paragraf 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Im Strafverfahren musst du als Zeuge also wahrheitsgemäß aussagen. Mehr dazu unter Die Wachperson als Zeuge.

Folgen eines Verstoßes

  • Arbeitsrecht: Abmahnung, im schweren Fall fristlose Kündigung.
  • Bußgeld: Gegen das Unternehmen nach Art. 83 DSGVO, unter Umständen auch gegen eine Person, die Daten auf eigene Faust für private Zwecke verarbeitet.
  • Strafrecht: Wer unbefugt nicht allgemein zugängliche Daten verarbeitet und dabei gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt, kann sich nach Paragraf 42 Absatz 2 BDSG strafbar machen. Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen kann nach Paragraf 23 des Geschäftsgeheimnisgesetzes strafbar sein.
  • Schadensersatz: Betroffene können nach Art. 82 DSGVO Ersatz verlangen, auch für immaterielle Schäden.
  • Gewerberecht: Schwere Verstöße können Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, die für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe Voraussetzung ist.

Ein Fall aus dem Dienst

Du hast zwei Jahre im Objektschutz eines Rechenzentrums gearbeitet und bist inzwischen bei einer anderen Firma. Auf einer Feier erzählst du, dass die Rückseite des Geländes nachts nur alle drei Stunden bestreift wird und die Kamera am Nebentor seit Monaten defekt ist. Außerdem nennst du den Namen eines Technikers, der dort wegen Diebstahls entlassen wurde.

Damit verletzt du gleich mehrere Pflichten. Rundgangzeiten und Schwachstellen sind Betriebsgeheimnisse des Kunden, deren Schutz du nach Paragraf 17 Absatz 3 BewachV auch nach deinem Ausscheiden schuldest. Name und Kündigungsgrund des Technikers sind personenbezogene Daten, die du nur dienstlich erfahren hast. Dass du nicht mehr dort arbeitest, ändert daran nichts.

Typische Prüfungsfallen

  • Das Datengeheimnis nach Paragraf 5 BDSG ist alte Rechtslage. Heute gelten Art. 5, 29 und 32 DSGVO.
  • Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ende der Beschäftigung.
  • Paragraf 17 Absatz 3 BewachV verlangt eine schriftliche Verpflichtung vor Beginn der Tätigkeit.
  • Vertraulichkeit gibt kein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren.
  • Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten sind verschiedene Schutzgüter, oft aber gleichzeitig betroffen.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Woraus ergibt sich heute die Pflicht von Wachpersonen, personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Wozu muss der Bewachungsunternehmer seine Beschäftigten nach §17 Abs. 3 BewachV schriftlich verpflichten?

Frage 3 von 6 · 1 richtige Antwort

Gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Du wirst als Zeuge zu einem Vorfall im bewachten Objekt vernommen. Darfst du die Aussage mit Hinweis auf deine Verschwiegenheitspflicht verweigern?

Frage 5 von 6 · 2 richtige Antworten

Welche Folgen kann ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit für eine Wachperson haben?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Ein ehemaliger Kollege erzählt auf einer Feier, an welcher Stelle eines früheren Objekts die Kamera defekt ist. Was ist betroffen?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Datenschutzrecht.

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