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Straf- und Strafverfahrensrecht

Die Wachperson als Zeuge

Nach einer Festnahme oder einem Überfall kommt oft Monate später die Ladung. Was du als Zeuge musst, was du darfst und wie du dich gut vorbereitest.

Stand: 06.11.2026Von Oliver Misch

Kurz gesagt: Zeugen müssen vor Gericht und Staatsanwaltschaft erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Vor der Polizei gilt das nur, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Wachpersonen haben kein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht, aber wie jeder Zeuge das Recht, Fragen zu verweigern, die sie selbst belasten würden.

Wer im Sicherheitsdienst arbeitet, wird früher oder später Zeuge. Nach einem Ladendiebstahl, einer Schlägerei am Einlass oder einem Einbruch im Revier bist du oft die Person, die am meisten gesehen hat. Deine Aussage kann entscheiden, ob ein Täter verurteilt wird oder ob ein Unschuldiger freikommt. Dafür musst du deine Pflichten und Rechte kennen. In der Prüfung tauchen vor allem drei Punkte auf: Wo musst du erscheinen, was musst du sagen, und wann darfst du schweigen?

Was im Gesetz steht

Nach §48 Absatz 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, zu dem Termin vor dem Richter zu erscheinen, zu dem sie geladen sind. Sie müssen aussagen, wenn keine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Für die Staatsanwaltschaft gilt dasselbe nach §161a StPO. Vor der Polizei besteht diese Pflicht nach §163 Absatz 3 StPO nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Deine Pflichten

Erscheinen

Wer ordnungsgemäß geladen ist und ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, bekommt nach §51 StPO die verursachten Kosten auferlegt. Dazu kommt ein Ordnungsgeld und, wenn es nicht gezahlt werden kann, Ordnungshaft. Das Gericht kann dich auch vorführen lassen, also durch die Polizei bringen lassen. Bist du verhindert, etwa durch Krankheit, meldest du dich vorher beim Gericht und weist den Grund nach. Ein Dienstplan ist in der Regel keine genügende Entschuldigung. Die Zeugenpflicht geht der Schicht vor, deshalb sprichst du den Termin früh mit deiner Disposition ab.

Wahrheitsgemäß und vollständig aussagen

Du musst die Wahrheit sagen und nichts Wichtiges weglassen. Darüber wirst du vor der Vernehmung belehrt. Zu Beginn wirst du nach Name, Alter, Beruf und Anschrift gefragt. Besteht Anlass zur Sorge, dass du oder andere gefährdet werden, kannst du nach §68 Absatz 2 StPO statt der Wohnanschrift deinen Geschäfts- oder Dienstort angeben. Das ist für Wachpersonen nach Vorfällen mit gewaltbereiten Tätern wichtig. Sprich das vorher an.

Wer vor Gericht vorsätzlich falsch aussagt, macht sich wegen falscher uneidlicher Aussage nach §153 StGB strafbar, mit drei Monaten bis fünf Jahren. Wird der Zeuge vereidigt, droht beim Meineid mindestens ein Jahr. Vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft gilt §153 nicht, denn beide dürfen Zeugen nicht vereidigen. Wer dort lügt, kann sich aber anders strafbar machen, etwa wegen falscher Verdächtigung oder Strafvereitelung.

Deine Rechte

  • Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige (§52 StPO): Ist der Beschuldigte dein Ehepartner, Verlobter, ein naher Verwandter oder Verschwägerter, darfst du die Aussage ganz verweigern.
  • Auskunftsverweigerungsrecht (§55 StPO): Du darfst einzelne Fragen nicht beantworten, wenn du dich oder einen nahen Angehörigen damit der Gefahr aussetzen würdest, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
  • Zeugenbeistand: Du darfst einen Rechtsanwalt als Beistand mitbringen.
  • Entschädigung: Fahrtkosten und Verdienstausfall werden nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erstattet. Den Antrag stellst du bei der Stelle, die dich geladen hat.

Was du nicht hast: ein Zeugnisverweigerungsrecht aus Berufsgründen. Das gibt es nur für bestimmte Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Geistliche. Die Verschwiegenheitspflicht aus der Bewachungsverordnung und aus deinem Arbeitsvertrag entbindet dich nicht von der Aussage vor Gericht.

Zeuge oder Beschuldigter?

Hast du bei einer Festnahme Gewalt angewendet, kann es sein, dass gegen dich selbst ermittelt wird, etwa wegen Körperverletzung. Dann bist du in diesem Punkt nicht Zeuge, sondern Beschuldigter. Als Beschuldigter musst du nichts zur Sache sagen und darfst einen Verteidiger befragen. Wirst du als Zeuge vernommen und merkst, dass sich die Fragen gegen dich richten, berufst du dich auf §55 StPO.

Gute Vorbereitung beginnt im Dienst

Zwischen Vorfall und Verhandlung liegen oft viele Monate. Was du nicht sofort aufgeschrieben hast, ist dann meist weg. Deshalb gilt:

  • Schreib direkt nach dem Vorfall einen Bericht: Zeit, Ort, beteiligte Personen, Wortlaut wichtiger Sätze, was du selbst gesehen hast.
  • Trenne, was du selbst wahrgenommen hast, von dem, was dir andere erzählt haben.
  • Lies deinen Bericht vor dem Termin noch einmal. Ob du ihn in der Vernehmung benutzen darfst, entscheidet das Gericht.
  • Sag ehrlich "Das weiß ich nicht mehr", wenn es so ist. Vermutungen kennzeichnest du als Vermutungen.

Ein Fall aus dem Dienst

Du hast vor acht Monaten als Detektivin eine Ladendiebin vorläufig festgenommen, die sich mit einem Stoß gegen dich losreißen wollte. Jetzt kommt die Ladung zum Amtsgericht. Am Termin hast du laut Dienstplan Frühschicht. Du gibst die Ladung sofort an die Disposition weiter, damit die Schicht anders besetzt wird. Vor dem Termin liest du deinen Festnahmebericht. Im Saal wirst du belehrt, nennst deine Personalien und schilderst den Ablauf. Als die Verteidigerin fragt, ob du die Frau beim Festhalten verletzt hast, antwortest du ruhig und wahrheitsgemäß, weil du dich an die Grenzen des Festnahmerechts gehalten hast. Hättest du dabei Fehler gemacht, dürftest du die Antwort nach §55 StPO verweigern.

Typische Prüfungsfallen

  • Vor Gericht und Staatsanwaltschaft besteht Erscheinens- und Aussagepflicht. Vor der Polizei nur bei einem Auftrag der Staatsanwaltschaft.
  • Wachpersonen haben kein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht.
  • §153 StGB gilt nur für Aussagen vor Gericht oder einer anderen Stelle, die Zeugen vereidigen darf, nicht vor der Polizei.
  • Wer ohne Entschuldigung nicht erscheint, trägt Kosten und Ordnungsgeld und kann vorgeführt werden.
  • Das Auskunftsverweigerungsrecht betrifft einzelne Fragen, das Zeugnisverweigerungsrecht die ganze Aussage.

Teste dich: Übungsfragen zu diesem Thema

Wie in der IHK-Prüfung können eine oder zwei Antworten richtig sein. Kreuze an und prüfe dann.

Frage 1 von 6 · 2 richtige Antworten

Vor welchen Stellen bist du als Zeuge verpflichtet zu erscheinen und auszusagen?

Frage 2 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson beruft sich vor Gericht auf ihre Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auftraggeber und will nicht aussagen. Was gilt?

Frage 3 von 6 · 2 richtige Antworten

Was kann einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen drohen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint?

Frage 4 von 6 · 1 richtige Antwort

Wann darf ein Zeuge nach §55 StPO die Antwort auf einzelne Fragen verweigern?

Frage 5 von 6 · 1 richtige Antwort

Eine Wachperson sagt bei der Polizei bewusst falsch aus. Ist das eine falsche uneidliche Aussage nach §153 StGB?

Frage 6 von 6 · 1 richtige Antwort

Wie bereitest du dich am besten auf eine Zeugenaussage vor, die Monate nach dem Vorfall stattfindet?

Mehr Fragen aus diesem Sachgebiet gibt es in der Prüfungssimulation und gesammelt auf der Seite Prüfungsfragen Straf- und Strafverfahrensrecht.

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